Zaunabriss durch Nachbarn erlaubt?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Daggel
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Zaunabriss durch Nachbarn erlaubt?

Beitrag von Daggel »

Hallo erstmal!


Nachbargrundstück A wurde im hinterem Teil verkauft, dort wird ein Neubau errichtet.
Eigentümer B wohnt direkt an der Straße, Nachbarn A auch. Eigentümer B hat einen Privatweg von 3 m Breite entlang seines Hauses, Nachbar A 3m Gartenfläche bis zu seinem Haus. Im hinteren Teil befindet sich der große Garten, der an Bauherr C verkauft wurde. Bei B geht der Privatweg weiter bis zu einem 2. Haus., entlang der Grenze zu A und C. Seit nunmehr 70 Jahren (beide Grundstücke haben mind. einen Besitzerwechsel) trennt die Grundstücke von A und B ein Maschendrahtzaun, der ok ist und bei Mängeln repariert wurde.

Da der hintere Teil an C verkauft wurde und bebaut wird, wollen die Käufer C den Zaun abreißen weil die Baufahrzeuge sonst nicht am Nachbarhaus A vorbei kommen.

Abgesehen davon, dass Eigentümer B nicht möchte das schwere LKWs seinen Privatweg benutzen ist es unmöglich die Grundstücke offen zu lassen. B hat Kinder, die den Privatweg als Inliner- Fahrrad- und sonstigen Parcour zum Spielen benutzen sowie einen Jagdhund der dann nicht mehr raus könnte oder sämtliche Nachbarskatzen killen würde bzw. auf die offene Straße rennen könnte. Nebenbei muss lt. Gesetz für diesen Hund ein 1,20m hoher Zaun vorhanden sein.

Die Fragen sind:
Darf der neue Nachbar/Bauherr C den seit Jahren vorhandenen Zaun abreißen? Es gibt keine Bebauungen entlang des Zauns.

Muss Eigentümer B es hinnehmen, dass Baufahrzeuge seinen Privatweg benutzen und evtl. beschädigen?

Falls der Zaun abgerissen werden darf, MUSS Eigentümer B dann an den Kosten eines neuen Zaunes nach der Bauphase beteiligen? Dafür fehlen B sämtliche finanziellen Mittel.

Ist es ein Ammenmärchen, dass der Nachbar zur linken Seite seines Grundstückes den Zaun errichten muss? Habe das nun mehrfach gehört, finde aber keine Gesetze hierüber.


LG Daggel
Zuletzt geändert von Daggel am 23.08.2007, 16:16, insgesamt 2-mal geändert.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Also man muss niemandem erlauben den eigenen Weg als Baustrasse zu benutzen. Ebenso ist man Herr seines eigenen Zauns.

In manchen Bundesländer ist es üblich das der Links oder Rechte Nachbar einen Zaum erstellen müss. Da bedeutet aber deswegen nicht das es unbedingt sein Zaun sein müss. Die Nachbarn können das auch andere geregelt haben. Also könnte das der Zaun von A oder B sein oder A und B. Das müsste man eben klären.

Am einfachsten wäre es den Weg erst mal mit einem Tor oder Pfosten zu sichern.

Klaus

P.S. Wenn der Nachbar keinen Zugang hat bekommter normalerweise auch keine Baugenemigung
Daggel
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Beitrag von Daggel »

Die Baugenehmigung hat C bekommen, da die Durchfahrt Haus A Grenze A/B 3 m beträgt.

Das Hinterhaus hinter B baut z.Zt. um und kommt auch mit LKWs durch (Privatweg von B). Diesem Käufer war dies von vornherein klar und er baut mit erheblich teureren Klein-Fahrzeugen (Mehrfahrten, Sonderaufbauten o.ä.)

Käufer C hat dies nicht mitberechnet da sein Makler den Privatweg B für Bauzwecke mündlich (!!!!!!!) zugesagt hat. Dies ist von Eigentümer B aber nie erlaubt oder gar unterschrieben worden. Es sollte ein Treffen zur Einigung kommen, Eigentümer B hat der Wegbenutzung aber nicht zugestimmt und somit gab es auch kein Treffen.

Wem der Zaun gehört, ist letztendlch nicht mehr zu klären, er steht genau mittig auf der Grenze A/B.

Eigentümer B sieht sich nun vor einem offenem Grundstück.

mfG
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Also wenn keiner wissen kann wem der Zaun gehört dann ist es meiner, soll doch einer das Gegenteil beweisen. Ich vermiete hiermit die Entfernung.

Und wenn ein Makler was sagt ist es meist gelogen, Ausnahmen bestätigen die Regeln.

Daher untersagt man die Entfernung des Zauns und die Nutzung des Weges. Das setzt man bei Missachtung mit der Polizei durch oder einer einstweiligen Verfügung.

Klaus

Freundlich wäre es das alles zu erlauben wenn der Nutzer ersten eine Kaution hinterlegt und sämtliche kosten für einen NEUEN Zaun und NEUEN Weg übernimmt. Dann hat man auch was davon
Daggel
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Beitrag von Daggel »

Freundlich wäre es das alles zu erlauben wenn der Nutzer ersten eine Kaution hinterlegt und sämtliche kosten für einen NEUEN Zaun und NEUEN Weg übernimmt. Dann hat man auch was davon
Das wäre DIE Lösung und würde Eigentümer B sicherlich seeeeehr gut gefallen, allerdings Utopie da lediglich von "Nutzungsgebühren" in Höhe von lachhaften 500 Euro für die gesamte Bauzeit geredet wurde.

mfG Daggel
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Ja dann eben nicht. :-)

Klaus

P.S. Das ist der Beginn einer jahrzehntelangen Mitgliedschaft bei uns hier :-)
andy
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Beitrag von andy »

Egal, ob Bauweg oder nicht. Im Zweifel kann über das Leiter- und Hammerschlagsrecht (Nachbarschaftsrecht in den meisten Bundesländern, hier mal nachsehen) des Nachbars Grund in Anspruch genommen werden.

Aber nur gegen Erstattung und Wiederherstellung sämtlicher entstandener Schäden. Dazu kann man - Klaus sagt es - eine Kaution im Vorfeld verlangen, die die voraussichtlich entstehenden Beschädigungen deckt. Das könnten hier der Zaun, der entfernt werden soll, und der Weg sein, der sich - je nach Belastbarkeit - absenken könnte.

Wird die nicht geleistet, baut der Nachbar halt nicht. Entstehen die Schäden nicht oder nur teilweise, muss die Kaution üblich verzinst zurückgezahlt werden.

Von einer pauschalen "Nutzungsgebühr" habe ich in diesem Zusammenhang noch nie gehört, höchstens von einem Entschädigungsgeld für übermässigen Verkehr, verbunden mit Emmisionen jeglicher Art (Lärm, Dreck, Müll, Abgase etc.).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Solange der mit kleineren "teureren" Fahrzeugen bauen kann gibt keine Grund das Grundstück des Nachbarn zu nutzen. Ein Hammer und Leiterrecht ist nicht für die Bequemlichkeit, sondern für die Unmöglickeit einer Baumassnahme ohne diese Recht bedacht.

Hier will einer Geld sparen und den Nachbarn über den Tisch ziehen.

Klaus
Daggel
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Beitrag von Daggel »

NRW hat dieses Leiter- und Hammerrecht, leider. Aber auf dem Privatweg von Eigentümer B baut ja bereits der Käufer des Hauses D mit "teureren" Fahrzeugen um und es klappt.
Bauher C und Nachbar A könnten dies genauso mit seinem Grundstück machen, nur das dort der Weg erstmal gebaut werden müsste bisher ist es Garten.

Eigentümer B hat ja auch begriffen (Danke, für die schnellen hilfreichen Antworten!!) das kein "Unbefugter" also Bauherr Cs Baufahrzeuge drüber dürfen.

Es geht eigentlich nur noch um das Recht des Zaunaubrisses? Darf Bauherr C so mir nichts dir nichts den Zaun (der am Anfang ca. 40m ja noch nicht mal sein Grundstück sondern die von Eigentümer B und Nachbar A trennt) abreissen, der schon ewig und drei Tage dort steht? Darf man sein Grundstück einfach "offenlassen", wenn Nachbar Kinder und Hund hat ?(klar die Baugrube muss abgesichert sein aber da würde ja ein Bauzaun nur um die Grube und Gerätschaften reichen).
Die größte Sorge sieht Eigentümer B in der Kostenteilung (die ja wohl gesetzlich festgelegt ist) des Zauns. Wo nichts ist, kann man nichts holen, selbst bei den angebotenen 500 Euro Nutzungsgebühr (die ja wohl lächerlich ist) kann man keine 40 m Zaun bauen.

Eigentümer B wird jetzt erstmal versuchen vertraglich zu regeln, dass Bauherr C während der Bauzeit den Weg mitbenutzen kann (somit auch den Zaun abreißen darf) wenn er alle entstandenen Schäden und Verschmutzungen am Privatweg beseitigt und nach Baufertigstellung einen neuen Zaun auf eigene Kosten erstellt

(Der möchte diesen nämlich "auf Lebzeiten" offenlassen, da es ja nur 2 Privatwege nebeneinander wären und nur im hinteren Teil, wo sein neues Haus dann steht einzäunen. Dies würde bedeuten, dass das gesamte Grundstück von Eigentümer B zur rechten Seite offen wäre.

mfG Daggel
Zuletzt geändert von Daggel am 24.08.2007, 09:57, insgesamt 1-mal geändert.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Einen gemeinsamen Zaun kann man nur gemeinsam entfernen !
Mal im Nachbarrecht des Landes nachsehen ob es eine Einfriedungspflicht gibt.

Da er ja umbauen kann, kann er nicht noch weitere Grundstücke mit dem Leiterrecht aqirieren.

Klaus
andy
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Beitrag von andy »

Ich hab's noch einmal gelesen - C ist der hintere Teil von A, nicht B, wie ich zunächst dachte. Sorry, dann sieht das nat. anders aus - Klaus sagt es.

Mit den Baufreuden von C hat B hier nichts zu tun. Denn da sind ja 3 m zwischen Zaun und Grundstück A, die dafür - notfalls mit Schubkarren von der Strasse aus - dicke ausreichend sind.

Gehört der Zaun A und B (wenn er AUF der Grundstücksgrenze steht, ist davon auszugehen), müssten beide einer Entfernung zustimmen, soweit auch mein Verständnis. Wenn A/C den Zaun (mit Zustimmung B) abreisst, stellt er ihn in diesem Fall auch wieder hin.

Im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes kann man i.d.R. ersehen, wer für eine Einfriedung generell zuständig ist (linker/rechter Nachbar/beide/gar nicht). Notfalls muss B seinen eigenen Zaun AN der Grundstücksgrenze errichten, das kann einem kaum genommen werden, und die Diskussion hat ein Ende. Klar, das kostet dann.

Alles andere sehe ich als Verhandlungssache.
Wenn B nicht möchte, dann Pech für A/C.
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Daggel
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Beitrag von Daggel »

Ja, es gibt diese Einfriedungspflicht (NRW).

Ist mit A B C etwas blöd zu erklären.


Man stelle sich 2 laaange Grundstücke vor

links wohnt Eigentümer B vorne, dahinter über den Privatweg zu erreichen Käufer D. DIESER kernsaniert und baut ein uraltes bestehendes Haus um. Der hat auch alle Rechte und Verträge mit Eigentümer B sowie keine Probleme mit den Mehrkosten der "teuren" Fahrzeuge. Ihm war das VOR Kauf und Baubeginn bewusst.

rechts wohnt Nachbar A, der hat seinen riesen Garten (entlag Haus B und Haus D) im hinteren Teil verkauft. Dort kommt Bauherr C ins Spiel. Dieser will für Bauzwecke den gesamten Zaun entfernen und später nur "sein" Grundstück einzäunen. Also zwischen den Privatwegen A/B offen lassen und zwischen seinem C und dem Grundstück von Käufer D einzäunen sowie nach vorne zu Nachbar A (Der Rest nach hinten und rechts ist eingezäunt und kann auch so bleiben). Ihm wurde vom Makler mündlch zugesichert das er den Privatweg von Eigentümer B sowohl zu Bauzwecken als auch später als Einfahrt zu seinem Grundstück benutzen darf, dass wäre mit Eigentümer B so abgemacht. Daraufhin hat er Bauantrag gestellt, erst beim Vermessugnstermin erfuhr er, das er den Privatweg B weder zu Bau- noch zu späteren Durchfahrtzwecke benutzen darf. Jetzt bekommt er ein Wegerecht (am noch zu erstellenden Privatweg) an Nachbarhaus A vorbei (genau 3 m bis zum "Streitzaun". Schließlich hat Nachbar A ihm das Baugrundstück verkauft, somit muss ER Sorge dafür tragen, dass der Käufer auch ohne Flugobjekte zu seinem Haus kommt, von den anderen Seiten her ist keine Zufahrt möglich.

Makler XY hätte gerne gesehen das die 6 Meter zwischen den Grundstücken von A und B folgendermaßen aufgeteilt werden:

Eigentümer B soll den seiner Meinung nach häßlichen Privatweg doch teilen. Nicht bestehen lassen wie jetzt: unmittelbar neben dem Haus 3 m Weg und dann "Streitzaun" sondern den Zaun abreißen, Eigentümer B erhält 1,5 m Garten an seinem Haus entlang (den er schon immer mal nicht haben wollte) dann kommt eine 3 m Privatstraße (also 1,5 m Grundstück von A und 1,5m Grundstück von B, nurtbar von A,B,C und D) und Nachbar A darf daneben dann auch noch 1,5 m Garten behalten. Somit würde lt. XY eine hübsche schmale Einfahrt zu den beiden Häusern C + D entstehen und Eigentümer A und B hätten noch ein Stück (1,5m breiten, ca. 30m langen) hübschen Garten jeweils neben deren Häuser. Zwei Einfahrten direkt nebeneinander wären ja so häßlich wie eine Flughafeneinflugschneise.

Dies ist Eigentümer B aber egal, solange die 6 m Einfahrt durch einen Zaun in zwei 3m Einfahrten geteilt wird. Dieser Zaun dient zur Grundstückseingrenzung für Kinder und Hund, die ja nach wie vor noch draußen spielen sollten/dürfen.

Puh, schwer zu erklären, ich hoffe es war einigermaßen vertändlch

mfG Daggel

Edit: vllt. kann man es so deutlich machen:

D C

B A
Straße----------------

B hat nichts mit A und C "zu schaffen", D hat Wegerecht bei B
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Was geht es B an was die anderen wollen. Er ist Eigentümer des Grundstücks. Der Zaun ist ein Gemeinsamer und bleibt daher stehen.

Jeder Massnahme mit der Polizei beenden

Klaus
andy
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Beitrag von andy »

Was A, C und Makler "gestalterisch" für gut empfinden ... das ist nichts, was B (und D als Wegeberechtigter auf B) tangieren müsste.

A, C und Makler können mit B und D verhandeln, fordern können die - soweit hier dargestellt - rein gar nichts.


PS: Ich als B würde nichts "gestalterisches" verhandeln. Und auch nicht die Benutzung des Weges B. Mal gedanklich durchspielen, was daraus erwachsen könnte ...
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Mal gedanklich durchspielen, was daraus erwachsen könnte ...
Kaum was, denn zusammelegen kann man die Wege nicht da ja noch das Wegerecht von D besteht. Also bleibt nur ein 6 Meter Weg ohne Zaun. Das erhöht nur den Ärger.

Klaus
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