Grunddienstbarkeit kündigen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli »

da der Einzelfall komplexer aufgebaut ist, als der hier geschilderte fiktivfall, gilt die Aussage nicht für den Einzelfall.

Deshalb stimme ich dieser Argumentation nicht zu.

Ich werde berichten wie endgültig entschieden wurde.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

In Deutschland sind alles Einzelfälle und Amtsrichter haben keine Bock. Das ist ja das Problem.

Klaus

P.S. Viel Glück
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Wenn nichts konkretes vereinbart wird, gilt immer das Gesetz. Hier das BGB mit den Vorschriften über Grunddienstbarkeiten. Da es dazu ausreichend Literatur und BGH Urteile gibt ist das hier ein Streit um des "Kaisers Bart"

Die (Unterhalts)Kosten des Weges tragen die Parteien im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung (laut BGH) Kosten für das Wegerecht als solches können nicht mehr gefordeert werden, da im Vetrag die Einräumung des Wegerechts bereits besiegelt wurde und den Grundstückskaufpreis entsprechend gesenkt hat. Da beißt keine Maus den Faden ab :twisted:
jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli »

Kosten für das Wegerecht als solches können nicht mehr gefordeert werden, da im Vetrag die Einräumung des Wegerechts bereits besiegelt wurde
Das stimmt für diesen Fall so nicht ganz:
Der Richter ist weiterhin der Auffassung, dass A die nicht eingetragene Dienstbarkeit zu den bisherigen Bedingungen und zu den bisherigen Entschädigungen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
Angeblich wurden nach eigenen Bekunden der Seite B vorher 18€ monatlich gezahlt, die weiterhin zu zahlen sind, nämlich zu den bisherigen Bedingungen!!!

Es gibt ja irgend wie geartete Bedingungen. Mündliche Absprachen etwa.

Die sollen übernommen werden. Es müssen vermutlich Zeugen befragt werden usw. um zu klären was wirklich vereinbart war.

Das soll dann wohl auch gelten....
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Hat der Richter einen Vortrag gehalten oder ist das Zeug bestandteil einer Urteilsbegründung. Richter fasen gerne solange sie es nicht in ein Urteil fassen müssen.

Vereinbarungen müssen im Grundbuch stehen wenn sie gelten sollen. Sie können zwar einen Vertrag (Kaufvertrag) zugrunten Dritter machen. jedoch kaum einen zulasten Dritter (ohne deren Zustimmung).

Klaus
jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli »

So lautet das Urteil des Richters in seiner Urteilsbegründung "zu den bisherigen Bedingungen"!
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Wäre nett wenn man mal das ganze Urteil lesen könnte, wenn A das faxt kann ich es hier veröffentlichen

01212-5-09201038

Klaus

P.S Name schwärze ich selbstverständlich
jeepwilli
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Beitrag von jeepwilli »

Das Urteil liegt beim Anwalt

wenn A wieder im Besitz des Urteils ist, geht das mit dem fax klar.
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