Hammeerschlagrecht => Lagerung

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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goerdi
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Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von goerdi » 13.06.2012, 08:50

Hallo !

B hat nach dem Hammerschlags und Leiterrecht ja das Recht bei Sanierung (auf der nur von A zugaenglichen Seite) auch Baumaterial auf A's Grundstueck zu lagern.
A hat 2 Stellplaetze fuer seine 2 PKW. Entlang der kompletten Strasse ist eingeschraenktes Halteverbot (sprich nur Ein und Ausladen erlaubt)
Nun hat B nur die Moeglichkeit sein Baumaterial auf einem der Stellplaetze zu lagern.
Lagert B das Material auf Stellplatz 1 kann A nicht mehr sein Haus erreichen. Lagert er es auf Stellplatz 2 kommt B nicht mehr auf die Garage und hat auch (wie im andern Fall) nur noch einen Stellplatz zur Verfuegung.
Der Naechste "freie" (Sprich frei von irgendwelchen Restriktionen ala nur 1 stunde parken usw.) Parkplatz ist ca 400 m entfernt.
Die Frage ist => muss A in diesem Fall ueberhaupt dulden das Material bei ihm gelagert wird ? Und wenn ja => wie lange ?
(B will in diesem Fall eine Hauswand renovieren => alter putz runter => neuer putz drauf)

gruss goerdi



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Klaus
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von Klaus » 13.06.2012, 09:25

B hat nach dem Hammerschlags und Leiterrecht ja das Recht bei Sanierung (auf der nur von A zugaenglichen Seite) auch Baumaterial auf A's Grundstueck zu lagern.
Wo steht denn das ?!?!? Wenn überhaupt nur wenn es keine - gar keine - andere Möglichkeit gibt - kurzfristig.

Das Hammerschlags und Leiterrecht erlaubt nur die schonende Nutzung - wenn es sein muss. Lagern braucht man nicht - man kann just in Time anliefern.
Der Naechste "freie" (Sprich frei von irgendwelchen Restriktionen ala nur 1 stunde parken usw.) Parkplatz ist ca 400 m entfernt.
Was ist das Problem - parken kann man dort
Entlang der kompletten Strasse ist eingeschraenktes Halteverbot (sprich nur Ein und Ausladen erlaubt)
Ein "Halteverbot" erlaubt auch kein Ein und Ausladen - Fahrschule berät einen da gerne nochmal.

Bei der Gemeinde kann man sich eine Sondergenehmigung besorgen die selbst das Lagern oder Ausstellen von Containern auf der Straße erlaubt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

goerdi
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von goerdi » 13.06.2012, 13:30

Klaus hat geschrieben:
B hat nach dem Hammerschlags und Leiterrecht ja das Recht bei Sanierung (auf der nur von A zugaenglichen Seite) auch Baumaterial auf A's Grundstueck zu lagern.
Wo steht denn das ?!?!? Wenn überhaupt nur wenn es keine - gar keine - andere Möglichkeit gibt - kurzfristig.

Das Hammerschlags und Leiterrecht erlaubt nur die schonende Nutzung - wenn es sein muss. Lagern braucht man nicht - man kann just in Time anliefern.
Der Naechste "freie" (Sprich frei von irgendwelchen Restriktionen ala nur 1 stunde parken usw.) Parkplatz ist ca 400 m entfernt.
Was ist das Problem - parken kann man dort
Entlang der kompletten Strasse ist eingeschraenktes Halteverbot (sprich nur Ein und Ausladen erlaubt)
Ein "Halteverbot" erlaubt auch kein Ein und Ausladen - Fahrschule berät einen da gerne nochmal.

Bei der Gemeinde kann man sich eine Sondergenehmigung besorgen die selbst das Lagern oder Ausstellen von Containern auf der Straße erlaubt.
Wo das steht ? => Wikipedia

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Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und Materialien vorübergehend zu lagern.
zum"Halteverbot"

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Parkverbot: Eingeschränktes Haltverbot nach Z 286 StVO
Z 286 StVO: eingeschränktes Haltverbot
Früher wurde das Zeichen 286 StVO als „Parkverbot“ bezeichnet. Das eingeschränkte Haltverbot durch das Zeichen 286 StVO verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.
Vielleicht solltest du mal wieder in die Fahrschule :)

BTW: OK ich koennte 400m entfernt parken, aber wozu hab ich denn die Stellplaetze vorm haus ? un Just in time anliefern ist nicht => das wird (wieder mal) so ne "jahrhundertbaustelle" die ewig dauert.... :(

gruss goerdi

Klaus
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von Klaus » 13.06.2012, 13:38

Das mit dem Halteverbot hab ich wohl verwechselt. Aber eine Genehmigung für die längerfristige Nutzung gibts bei der Gemeinde
Exemplarisch nachfolgend § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Dadurch entstehen keine "unverhältnismäßig hohen Kosten", durch die Nutzung weiteren Flächen aber "erbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil "
Wo das steht ? => Wikipedia
Der Gesetzgeber mach Gesetze - Wiki nicht

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franz wick
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von franz wick » 14.06.2012, 06:54

Richtig, Klaus!

B kann ja seine Materialien auf seinem eigenen Grundstück lagern (von da wird es ja nicht zu weit zur Baustelle sein) oder eben bei der Gemeinde eine Sondernutzung zur Lagerung auf öffentlichem Grund beantragen.
Gruß
Franz

jp10686
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von jp10686 » 19.06.2012, 13:20

goerdi hat geschrieben: A hat 2 Stellplaetze fuer seine 2 PKW.
Lagert B das Material auf Stellplatz 1 kann A nicht mehr sein Haus erreichen. Lagert er es auf Stellplatz 2 kommt B nicht mehr auf die Garage und hat auch (wie im andern Fall) nur noch einen Stellplatz zur Verfuegung.
"Lagert B das Material auf Stellplatz 1 kann A nicht mehr sein Haus erreichen" ist unlogisch - dann wäre das kein Stellplatz, sondern ein Durchgang.
"Lagert er es auf Stellplatz 2 (...) hat B (...) nur noch einen Stellplatz zur Verfuegung" ist logisch - ein zugestapelter Parkplatz ist kein Parkplatz mehr. Ist aber nicht das Problem von A

Wieviele Stellplätze hat B?

Verstehe ich das also richtig:
Weil B 2 Autos und nur 2 Parkplätze hat muss B sein Baumaterial auf Nachbars Parkplatz stapeln, weil B sonst eins seiner Autos nicht mehr parken kann oder dazu 400 Meter gehen muss?

Man kann das Hammerschlags- und Leiterrecht fast immer so ausüben, dass es den Nachbarn nicht wirklich beeinträchtigt - wenn man will. Oder man könnte, wenn nur A Stellplätze an strategisch günstiger Lage hat, dem A anbieten, einen seiner Parkplätze für die Umbauzeit zu mieten. Dann darf man da nämlich etwas draufstapeln.

Mein Nachbar pflegt auch gerne mal ohne zu fragen auf meinem Grund zu parken, damit er auf seinem eigenen Platz Weinflaschen reinigen und anderes machen kann. Als Rechtsgrund das Hammerschlagsrecht zu bemühen, darauf ist selbst er noch nicht gekommen.

Klaus
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Re: Hammeerschlagrecht => Lagerung

Beitrag von Klaus » 19.06.2012, 14:04

Man kann wie tausende andere auch bei der Stadt einen Antrag stellen und die halbe Straße zubauen. Kostet leider Geld.
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