Breite Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Pusteblume

Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 27.12.2018, 01:38

Es besteht auf dem Grundstück von A ein Wegerecht über eine Fläche in Größe x m² jederzeit und uneingeschränkt nutzbar. Ist nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, kein Grundbucheintrag.
Was umfasst die Formulierung "Wegerecht jederzeit und uneingeschränkt"?
Darf der Weg nur überfahren werden oder darf der Hinterlieger B (der gleichzeitig einen Gewerbebetrieb führt), seine Besucher, Zulieferer und Kunden auch auf dem Weg parken? Darf B auf dem Weg halten, um sein Tor aufzuschließen, um auf sein Grundstück zu fahren?

Das eingetragene Wegerecht ist 2,50 m breit.
Bekommt A Schwierigkeiten, wenn er das Wegerecht jetzt so eingrenzen wird? Derzeit wird das Wegerecht ohne Zustimmung von A in einer Breite von 4,50 bis 5,00 m von B usw. genutzt, auch durch 30 Tonner, obwohl nur für 7,5 Tonner zugelassen.



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Ausübungsfläche im Wegerecht

Der Eigentümer liest: Das der Eigentümer, also die Person die im Grundbuch steht, zu angemessenen Zeiten und mit vorgeschriebener Geschwindigkeit das Grundstück überfahren wenn es der Eigentümer will. Da die Leitungen bereits liegen ist das Leitungsrecht bereits ersch&oum.....

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bugschuko
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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 27.12.2018, 12:34

Die Angaben sind widersprüchlich: erst jederzeit und uneingeschränkt nutzbar - dann nur 2,50m breit und auf 7,5 to begrenzt, was steht denn nun?

Eine Baulast ist öffentlich rechtlich - eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) im Grundbuch regelt den Umfang der Nutzung.

Wenn keine Grunddienstbarkeit besteht, würde ich persönlich erstmal den Zugang verweigern und verhandeln.

Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 27.12.2018, 12:53

Guten Tag, vielen Dank für die Rückmeldung.

Im Baulastenverzeichnis steht:
"Die im anliegenden Lageplan grün schraffiert dargestellte Fläche in einer Größe von x m² steht zugunsten der noch abzuteilenden Fläche des Flurstückes z (im Lageplan mit I bezeichnet) als Wegerecht jederzeit und uneingeschränkt zur Verfügung."

Da ein Fahrzeug des vorherigen Eigentümers des B den Zaun von A vor vielen Jahren beschädigte, hat A sich beim Bauamt beschwert. Das Ergebnis war ein Schreiben der Stadt: " ... Für eine 7,5 t-Fahrzeugbefahrung ist eine entsprechende Baulast im Grundstück von A der in der Größe von x m² (Fahrtrassenbreite ca. 2,5 m) eingetragen."
Ist der Inhalt des Schreibens für die Baulast denn nicht relevant, da es so nicht im Baulastenverzeichnis steht? Wurde von der Stadt offensichtlich einfach später nachgeschoben.

A hat das Wegerecht dann vor 10 Jahren einmessen lassen, weil es mit B Ärger wegen der Nutzung des Wegerechts gab und staunte nicht schlecht, dass das Wegerecht anders läuft als es B und auch sein Vorgänger für sich nutzten und nutzen. Wie es genutzt wird, steht im 1. Beitrag. Selbst bei 2,5 m zustehender Breite, ergibt sich bereits ein Wegerecht, welches 1 m² größer ist als im Baulastenverzeichnis eingetragen.
A hat die Übermaßnutzung des Wegerechts bislang geduldet - ist aber für die Zukunft ausgeschlossen.

Reden bringst nichts, B lehnt ab, das Wegerecht nach Baulast zu nutzen und meint im Recht zu sein.
Wenn B das Wegerecht nach Baulasteneintrag nutzen würde, kommt er nicht auf sein Grundstück, da ein Teil seines Zaunes auf dem Wegerecht steht. Wenn A das Wegerecht also heute eingrenzt, wäre dadurch die Breite nur noch 1,70 m. B weiß das, macht aber keine Anstalten, etwas zu ändern.

Klaus
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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.12.2018, 15:05

Du musst erst mal unterscheiden zwischen der öffentlichen Baulast und dem zivielrechtliche Wegerecht.
Der Nachbar kann sich nur auf das Grundbuch beziehen und oder ein Notwegerecht fordern. Aus dem öffentlichen Wegerecht kann er nichts gewinnen.

DU schreibst es gibt keinen Grundbucheintrag ? Dann hat der Nachbar kein Wegerecht - gar keins

Jetzt muss man prüfen ob er ein Notwegerecht hat, dieses ist so auszustatten wie es übliche ist das Nachbargrundstück zu bewirtschaften. Als für ein Privathaus zu Fuss oder mit PKW. Dafür muss er eine Geldrente zahlen.

LKW kann er sich in die Haare schmieren bei einem Privathaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 27.12.2018, 16:00

Korrekt, es besteht kein Grundbucheintrag - nur der Eintrag im Baulastenverzeichnis.

Durch das im Baulastverzeichnis eingetragene Wegerecht ist doch die Zuwegung für B. gesichert. Warum kann B dann ein Notwegerecht einfordern? Greift ein Notwegerecht nicht nur dann, wenn nichts geregelt ist - auch keine Baulast?

Als die Baulast eingetragen wurde, wurde das Grundstück von Bs Vorgängerin (wird als D bezeichnet) als Privatgrundstück gekauft. Es war bis dahin auch nur privat genutzt. D. vermietete dann an ihren Ehemann, der ein Gewerbe betrieb (wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen). Gewohnt haben Frau und Herr D. woanders. Es brauchten damals auch keine großen LKWs über das Grundstück von A fahren, da das Material direkt auf Baustellen geliefert wurde. Nach dem Verkauf an B wieder ein Gewerbebetrieb, dieses Mal aber mit Handel von Material auf dem Grundstück. Deshalb fahren nun große LKWs rüber. 2,50 m Breite reicht nicht und es werden 4,50 bis 5,00 m Breite ohne Einverständnis von A genutzt.

Ist die Baulast von 2,50 m Breite irrelevant? Heißt das, dass B ein Notwegerecht einfordern kann mit zig Metern Breite?
A fühlt sich enteignet. Einvernehmen besteht nur für 2,50 m Breite. A (mit privater Nutzung) war eher da als die gewerbliche Nutzung von D und B.

A will, dass 2,50 m eingehalten werden. Was kann A machen?
Ist die Nutzung einer Baulast für den Weg für B kostenlos?

Klaus
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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.12.2018, 16:32

Die Baulast ist nur eine Absicherung für die Gemeinde.

Das Nachbargrundstück wird als Wohnhaus benutzt ? Was ist denn im Bebauungsplan oder Bebauungsplan genemigt. Man kann nicht einfach aus einem Wohnhaus den Lagerplatz für einen Schwerlastverkehr machen.

Das ist eine Frage des Entstehen des Wegerechts

Da ist ein Fußweg und A erlaubt B die Nutzung des Weges. Dann kann er den Weg nutzen. Den Weg der vorhanden ist.
Das Notwegerecht erlaubt die Nutzung des vorhandenen Weges zu bewirtschaftung des Grundstücks. Daher ist es schon erheblich wie die Grundstücke genutzt werden und wurden.

Ist der vorhandene Weg nicht für LKW geeignet kann er nicht mit diesen benutzt werden.

Die Baulast ist ein Indiz für ein Wohnhaus und einen Fußweg.

Ich würde eine Unterlassungserklärung erwirken die die Nutzung die über die Baulast hinausgeht verbietet . Sowie eine angemessene Geldrente. Des weiteren den Weg nicht mehr unterhalten. (aber ich habe noch nicht alle Infos)
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 27.12.2018, 20:34

***
Zuletzt geändert von Pusteblume am 27.12.2018, 21:20, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.12.2018, 21:14

Irgendwann wird es zuviel für ein Forum.

Für eine Klärung muss man erst mal wissen was man will
Ich würde den Vergleich erst mal einfordern und eine Geldrente fordern

Der Weg bleibt so wie er ist. Denn ein (Notwegerecht) erlaubt nur die Nutzung des vorhandenen Weges. Ist da kein Weg dann ist da kein Weg. EIn Wegebaurecht gibt es nicht !
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Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 27.12.2018, 21:31

Danke an Klaus.

Alles Gute für 2019!

Klaus
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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.12.2018, 21:50

Das einfachste für jeden Anwalt ist das einklagen von Geld.
Also würde ich mit "Geld" anfangen
Dir steht eine Geldrente zu.

Sobald du das Geld hast.

Verhindere die Nutzung mit LKW, aus dem Grund das der Weg nicht für größere Fahrzeuge befahrbar ist.
Also erst man ab 7,5 Tonnen. Immer eine Konventionarstrafe einklagen

Sobald das durch ist

Wie wäre es denn mit einem "Tor"

UND NICHT VERGLEICHEN !! Vollstreckbare Urteile braucht man
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Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 28.12.2018, 00:25

Einen Vergleich bzw. außergerichtliche Einigung kann A sich heute nicht vorstellen, es sei denn, es wird so gemacht, wie A es will. Das Ganze muss mal geklärt werden.

Eine Geldrente bekommt A seit vielen Jahren von B, wahrscheinlich ab 2019 nicht mehr, da sich A und B im Streit befinden und es nur einen mündliche Absprache gab. Wird man zum "Zahltag" Anfang 2019 sehen. Also wäre das mit der Geldrente/Vergütung/Entschädigung (wie auch immer) ohnehin zu klären.

Anmerkung: A. weiß genau, was er will.

Den Hinweis mit der Konventionalstrafe finde ich super.

Was für ein Tor ist gemeint? B hat ein Tor und schließt abends und oft auch tagsüber ab. Tor und Zaun von B stehen auf dem Grundstück von A (nächster Streitpunkt). A hat auch ein Tor mit Zaun, welche zurückgesetzt stehen, damit das Wegerecht nicht versperrt ist. Ist der Bau eines Tores/einer Schranke im Bereich der einzigen Straßenauffahrt gemeint? Und dann dem B Schlüssel zur Verfügung stellen? Beim Befahren und Öffnen steht dann aber das Fahrzeug auf einem Fahrradweg und eventuell noch etwas auf einer viel befahrenen Straße. Und beim Runterfahren zum Verschließen ebenfalls. Ist das erlaubt?

An "Klaus":
Was Sie für ein Wissen haben - Wahnsinn.
Ich werde weiter in diesem Forum stöbern und bin auf weitere Beiträge gespannt, insbesondere von Ihnen "Klaus".

Klaus
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Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Klaus » 28.12.2018, 11:00

Und du fängst wieder an......soviel Zeug

Klage nur eins ein - immer nur eins und nur wenn du gewinnen kannst. Ziehs durch und erwirke eine "vollstreckbares Urteil"

oder

Sch... drauf und betrachte den Weg fortan als fremdes Grundstück. Dann hast du sofort deine Ruhe
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Pusteblume

Re: Breite Wegerecht

Beitrag von Pusteblume » 28.12.2018, 19:16

Einfach nicht antworten, wenn `s so nervt.

Ich bitte um Löschung meines Beitrages und Benutzerkontos.


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