Hallo
Ja der Meinung bin ich auch, jedoch können Sie sich vorstellen, das das B ohne "Beweis" nicht so einfach glauben will.
Ich habe weiter recherchiert, was sagen Sie zu den Urteilen. Können die herangezogen werden?
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3 U 8/14 - Urteil vom 24.09.2014.
http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/369 ... GE=3695208
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https://www.prinz.law/urteile/bgh/V_ZR___1-92
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat
Entscheidungsdatum:
20.10.1992
Aktenzeichen:
2 R 5/91
Dokumenttyp:
Urteil
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Bei der Beurteilung, welche Art von Verbindung (...) notwendig ist, muß nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein strenger Maßstab angelegt werden (so etwa BGH, NJW 1964, S. 1321; weitere Nachweise bei Bassenge in Palandt, 51. Auflage 1992, § 917 Rdnr. 5, und Reichsgerichtsrätekommentar, 12. Auflage, § 917 Rdnr. 4). Den Nutzungserfordernissen (-hier war dies das Befahren mit dem PKW-), die danach anzuerkennen sind, genügt der vorhandene öffentliche Verbindungsweg. Er kann unstreitig mit einem Personenkraftwagen so befahren werden, daß keine anderen Grundstücke für den Weg zur Garage der Beigeladenen und aus dieser heraus benutzt werden müssen. Der Beigeladene praktiziert dies seit einem halben Jahr dergestalt, daß er vorwärts in den Kraftfahrzeugabstellraum hinein und in der Gegenrichtung rückwärts bis zu der 30 m entfernten G straße fährt. Letzteres erfordert, wie die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung gezeigt hat, wegen Gartenmauern und eines Mastes, die auf der Nordwestseite an den Weg heranreichen, ein vorsichtiges Lenken. Die Mühewaltung erscheint jedoch zum einen angesichts der von den Beigeladenen getroffenen Wahl für eben diesen Standort der Garage nicht unzumutbar."
„Zum anderen ließe sie sich vermeiden, wenn durch entsprechende Veränderungen auf dem Baugrundstück die vom Beklagten zeichnerisch in überzeugender Weise dargestellte Wendemöglichkeit geschaffen würde. Dazu müßte unter Entfernung einer Stützmauer und des darauf stehenden Zaunes das Baugrundstück in seiner ganzen an den Weg grenzenden Breite befahrbar gemacht werden. Hierauf könnte die Klägerin die Beigeladenen auch rechtlich verweisen, denn die notwendige Verbindung eines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg besteht auch dann, wenn zur Herstellung der Benutzbarkeit noch gewisse Änderungen auf dem Grundstück wie beispielsweise die Entfernung von Zäunen erforderlich sind (RGRK, a.a.O., Rdnr. 1, mit Rechtsprechungsnachweis)."