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Art und Umfang der Nutzung

Verfasst: 21.01.2026, 07:33
von ABC
Hallo,

A hat ein Grundstück mit einer eingetragenen Dienstbarkeit.

Eingetragen ist hierzu folgendes:

1. ...Wege- und Leitungsrecht des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des begünstigten Grundstückes berechtigt ist, den auf dem Kaufobjekt zu errichtenden Weg, von und nach dem berechtigten Grundstück zum Gehen zu benutzen sowie in diesem Bereich Versorgungsleitungen jeglicher Art zu verlegen und zu unterhalten.

2. im 2. Punkt geht es um die Versorgungsleitungen

Darunter heißt es:
Der Umfang der Benutzungsrechte am dienenden Grundstück richtet sich im Übrigen nach dem für eine Wohnanlage mit Reihenhäuser Üblichen.

Dürfen hier die Berechtigten (und deren Besucher) den Weg mit dem Fahrrad nutzen? Was könnte mit dem Zusatz gemeint sein?

Viele Grüße
ABC

Re: Art und Umfang der Nutzung

Verfasst: 21.01.2026, 09:35
von Klaus
Es ist ein Gehrecht. Jedoch dürfte man dann auch keinen Kinderwagen oder Rollator schieben.
Ich denke der eine Richter sagt schieben und der anderen nennt es Schikane.
Rechtsprechung kenn ich keine, denn das geht nie über ein Amtsgericht hinaus und dort enden die meisten Fälle im Vergleich.

Klaus

Re: Art und Umfang der Nutzung

Verfasst: 10.02.2026, 15:19
von ABC
Hm also nachdem man ja auch sonst nicht mit einem Fahrrad auf einem reinen Gehweg fahren darf, finde ich "schieben" klarer. Einen Rollator, Kinderwagen hat ja gemein, dass eine Person mit beiden Beinen auf dem Boden ist im Gegensatz zum Fahrrad.

Re: Art und Umfang der Nutzung

Verfasst: 10.02.2026, 15:33
von Klaus
Da Kinder auf dem Gehweg fahren dürfen? Ich würde sagen es kommt drauf an.
In Deutschland entscheidet so was ein Amtsrichter ohne Aussicht auf Berufung.
Hier steht dann die Schikane gegen das Recht keine fahrende Fahrräder sehen zu müssen. Anders wär es wenn da einen Seniorenwanderweg betreiben würde