Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3644/04
Datum: 21.06.2005
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 7. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 7 A 3644/04
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1590/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 5, Flurstücke 2260, 2261 und 3296 (P. Straße 91 in P1. ). Auf dem an die P. Straße grenzenden Flurstück 2260 steht straßennah das Wohnhaus der Klägerin. Daran schließen sich rückwärtig Gebäude an, die gewerblich genutzt werden bzw. deren gewerbliche Nutzung genehmigt ist. Diese stehen weit überwiegend auf dem rückwärtigen Flurstück 3296, das sich in seinem nordöstlichen Teil aufweitet. In den an das Wohnhaus anschließenden Gebäuden befanden sich noch im Juli 2003 das Lager einer Firma für Lüftungstechnik, eine Kfz-Werkstatt und ein Betrieb für Brandschutztechnik. Östlich dieser Gebäude lagen zwei Stellplätze für die Mitarbeiter eines Gewerbebetriebs, an die sich südöstlich zwei Stellplätze der Klägerin anschließen. Am nordöstlichen Ende der gewerblich genutzten Gebäude lagen vier zur gewerblichen Nutzung genehmigte Pkw-Stellplätze. An der südöstlichen Grenze des aufgeweiteten Teils des Flurstücks 3296 steht eine Garage, die im Jahr 2003 an einen der Gewerbebetriebe vermietet war und an die sich nordöstlich bzw. nördlich insgesamt 13, teils überdachte Stellplätze für die in der Werkstatt zu reparierenden Fahrzeuge anschlossen.
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An der südöstlichen Grenze des Flurstücks 2260 führt ein Privatweg entlang, der weiter auf das Flurstück 3296 führt. Der vordere Teil des klägerischen Wohnhauses grenzt unmittelbar an den Weg. Von den ihm zugewandten Abschlusswänden des rückwärtigen Teils des klägerischen Wohnhauses ist der Weg etwas mehr als 7 bzw. 9 m entfernt. Er gabelt sich ca. 50 m von der P. Straße entfernt nach Norden und Osten. Der östliche Teil führt zum Flurstück 3017 (früher 2727). Der nördliche Teil führt zum Flurstück 1922, das trapezartig geschnitten ist und sich nach Nordwesten verjüngt. Nördlich bzw. nordöstlich davon liegen die Flurstücke 1920, 1921 und 3896, südlich bzw. südwestlich die Flurstücke 1924 und 2870 und nordwestlich die Flurstücke 3894, 3898 und 3900. Sämtliche letztgenannten Flurstücke bilden zusammen mit dem Flurstück 1922 das den Beigeladenen gehörende streitige Baugrundstück, das keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Es liegt im Hintergelände der P. Straße, von der es nur über die Zuwegung auf den der Klägerin gehörenden Parzellen 2260 und 3296 erreichbar ist.
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Nordwestlich des rückwärtigen Wohnhausteils bzw. eines Teils der gewerblich genutzten Gebäude der Klägerin stehen grenzständig auf dem Nachbargrundstück Gebäude, die zumindest früher als Werkstatt genutzt wurden. Im Übrigen stehen nordwestlich der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen im Wesentlichen Wohnhäuser und in südöstlicher Richtung Geschäfte.
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Die Parzelle 2260 ist identisch mit der früheren Parzelle 1876. Das Flurstück 3296 ist mit einer weiteren früheren Parzelle aus dem Flurstück 2262 hervorgegangen. Dieses war zusammen mit einer anderen Parzelle aus dem Flurstück 2257 hervorgegangen, das mit der früheren Parzelle 2050 identisch war. Letztere war zusammen mit einem weiteren früheren Flurstück aus den Parzellen 1293/84, 1294/84 und 1504/83 gebildet worden.
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Nachdem der beauftragte Notar die Eintragung einer Wege-Dienstbarkeit für die Parzellen 1876, 1877 und 1293/84 gemäß Bewilligung vom 5. Dezember 1955 zugunsten der Eigentümer der Parzellen 1920, 1921, 1922 und 1924 unter dem 3. August 1960 beantragt, das Grundbuchamt diesen Antrag beanstandet und der Notar schließlich mit beim Grundbuchamt am 7. März 1963 eingegangenem Antrag beantragt hatte, die Grunddienstbarkeit auf der mittlerweile gebildeten Parzelle 2260 zu Gunsten der Eigentümer der Parzellen 1921, 1922 und 1924 einzutragen, wurde am 15. März 1963 in das Grundbuch von M. Artikel 163 Abt. II Nr. 3 allein zu Lasten der Parzelle 2260 eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Wortlaut eingetragen:
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"Dem jeweiligen Eigentümer der Parzellen Gemarkung M. Flur 5 Nr. 1921, 1922, 1924, eingetragen im Grundbuch von M. Blatt 713, steht das Recht zu, entlang der südöstlichen Grenze der Parzellen Flur 5
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Nr. 1876, 1877, 1293/84 in einer Breite von vier Meter zu gehen und zu fahren."
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Seit Übertragung des belasteten Flurstücks 2260 in das Blatt 1247 des Grundbuchs von M. am 12. Juni 1967 ist diese Grunddienstbarkeit dort in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragen.
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Eine entsprechende Eintragung existiert weder zu Lasten der Parzelle 3296 im heutigen Grundbuch Blatt 1247 noch zu Lasten der Vorgängerparzelle 2262 im früheren Grundbuch Blatt 0663.
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Für das Flurstück 3296 sind auf Blatt 1247 des Grundbuchs unter den laufenden Nrn. 4, 6 und 21 der Zweiten Abteilung eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 2049, ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle 1672/83 (jetzt 3017) und eine in einem Übergangs- und Überfahrtsrecht bestehende Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 2727 eingetragen.
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Mit Bauschein vom 10. Dezember 1956 erteilte der Oberkreisdirektor des S. -C. Kreises der Ehefrau des Rechtsvorgängers der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 1922.
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Auf diesem Flurstück und angrenzenden Flurstücken betrieb der Vater und Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der Schwager der Klägerin, bis März 1992 eine Einmann-Spedition und zumindest zeitweise eine Baustofffirma. Seiner Ehefrau wurde vom Oberkreisdirektor des S1. -C. Kreises mit Bauschein vom 17. Februar 1964 die Genehmigung zur Errichtung einer Lkw-Garage und eines Lagerraums für Wagenzubehör erteilt. Unter dem 7. Oktober 1976 erteilte der Oberkreisdirektor des S1. -C. Kreises dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine für die Zeit der Ausübung des Gewerbes befristete Baugenehmigung zur Errichtung eines Lager- und Pkw-Garagenanbaus für den Betrieb sowie einer Grundstückseinfriedung sowie unter dem 22. Mai 1980 eine befristete Baugenehmigung zum Anbau einer Lager- Überdachung und zur Errichtung eines Unterstellplatzes für einen Anhänger. Die Befristungen wurden mit Schreiben vom 8. Dezember 1980 aufgehoben.
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Nachdem der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 27. August 1998 festgestellt hatte, dass das Lager und der Unterstellplatz abweichend von den Genehmigungen geschlossen errichtet worden und diese Anlagen sowie die 1964 genehmigte Garage in einzelne gewerbliche Räume aufgeteilt worden waren und auch so genutzt wurden, forderte er den Rechtsvorgänger der Beigeladenen auf, zur Vermeidung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen entweder ergänzende Genehmigungsunterlagen oder einen Antrag zur Genehmigung der Nutzungsänderung einzureichen.
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Auf Antrag vom 15. Dezember 1998 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter dem 13. Juni 2000 die streitige Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes P. Straße 93 in P1. , Ge- markung M. , Flur 5, Flurstücke 1921, 1922, 1924, 2870, 3894, 3896, 3898 und 3900 in gewerbliche Nutzung, "hier: Garage, Lagerplatz und Unterstellplatz". Die Baugenehmigung erklärt die Auflagen, Bedingungen und grünen Eintragungen ausdrücklich zu Bestandteilen der Genehmigung.
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Nach der Auflage Nr. 1 und dem Hinweis Nr. 3 waren der Baubeginn und die abschließende Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen. Gemäß Auflage Nr. 4 bezieht die genehmigte Nutzungsänderung sich ausschließlich auf die Nutzung der baulichen Anlage als Lager entsprechend den zugehörigen Betriebsbeschreibungen der einzelnen Nutzer; eine hiervon abweichende andersartige Nutzung sei nicht zulässig. Laut Auflage Nr. 7 sind das Anliefern und der Abtransport des Lagerguts sowie jeglicher Fahrzeugverkehr auf dem Grundstück nur werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr zulässig.
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Durch entsprechende Grünstempelung wurde die eingereichte Baubeschreibung, die u.a. Angaben zu Fundamenten, Außenwänden, Außenputz, Trennwänden, Böden, Dach-Tragwerk, Dachhaut, Fenster und Türen enthält, zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. In den grüngestempelten Grundrissen und Ansichten sind u.a. Längen- und Höhenmaße, Trennwände nach der Klasse F-90, Türöffnungen, Verputz und Art der Tore angegeben. Einige Angaben u.a. zu Trennwänden und Türen sind durch Grünstift mit Haken versehen.
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Nach den Bauvorlagen dienen 233,30 qm der insgesamt 508,99 qm umfassenden Lagerflächen der privaten Nutzung durch den Eigentümer und 44,18 qm der beruflichen Nutzung durch einen Schwiegersohn des Rechtsvorgängers der Beigeladenen. Die anderen Räume dienen folgenden Nutzungen: Der 95,68 qm große Raum Nr. 9 der Lagerung von Zubehör eines Lüftungstechnik-Betriebs, dessen Lieferanten das Lager per Lkw ("max. 7,5 t") anfahren, während das Zubehör nach Bedarf auf eigene Montagefahrzeuge geladen wird, wobei der Fahrzeugverkehr ca. zwei bis drei Stunden täglich andauert; der 77,91 qm große Raum Nr. 10 der Lagerung von Dicht- und Dämmstoffen eines Einzelhändlers, der die Räumlichkeiten mit Lkw ("max. 7,5 t") anfährt; der 57,92 qm große Raum Nr. 1 der Lagerung von Automaten eines Tabakwarenfachgroßhandels, in dessen Betriebsbeschreibung die für Angaben zu den Betriebszeiten, der Zahl der Beschäftigten und den auch durch Kraftfahrzeugverkehr verursachten Geräuschen vorgesehenen Rubriken gestrichen sind.
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Zur Begründung ihres gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, das eingetragene Wegerecht beinhalte keine gewerbliche Nutzung. Sie übernehme keine Baulast.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit, bei einer am Vortag durchgeführten Bauzustandsbesichtigung festgestellt zu haben, dass u.a. einige Trennwände nach F-90 sowie einige Türen der Klassen F-90 und T-30 noch nicht hergestellt worden seien. Er erinnerte an die Vorlage einer Abnahmebescheinigung für die elektrischen Rolltore.
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Der Landrat des S1. -C. Kreises wies den Widerspruch der Klägerin mit am 14. Februar 2003 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück.
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Die Klägerin hat am 14. März 2003 Klage erhoben.
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Auf die bereits am 14. August 2002 gegen die Beigeladenen anhängig gemachte Klage hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach die Beigeladenen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8. August 2003 (68 C 375/02) verurteilt, "es ... zu unterlassen, Dritten - d.h. Kunden und Besuchern der auf den im Grundbuch von M. Blatt 713 Flur 5 eingetragenen Flurstücke 1921, 1922 und 1924 befindlichen Lagerhallen - die Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, verlaufend über die im Eigentum der Klägerin befindlichen Flurstücke, eingetragen im Grundbuch von M. Blatt 1247, Flur 5, Flurstücksnummern 2260 und 3296, zu gestatten". Den weiter gehenden Antrag, die Beigeladenen zu verurteilen, es zu unterlassen, den genannten Weg zu nutzen oder durch gewerbliche Mieter nutzen zu lassen, hat es abgewiesen.
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Zur Begründung ihrer beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Erschließung für das streitige Vorhaben erfolge über einen Weg, für den es kein Wegerecht gebe, soweit er auf der Parzelle 3296 liege. Nach der Umnutzung sei es bereits zu einer erheblichen Steigerung des Kfz-Verkehrs gekommen. Die Räume seien an vier Betriebe vermietet.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Juni 2000 nichtig ist,
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hilfsweise
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die genannte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid des Landrates des S1. -C. Kreises vom 12. Februar 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Baugenehmigung verletze keine Rechte der Klägerin, weil sie unabhängig von der Bestandskraft der streitigen Baugenehmigung aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach verpflichtet sei, den Beigeladenen und deren Mietern das Befahren des Wegs zu gestatten.
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Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, ihnen stehe für die Nutzung der streitigen Parzellen im Hintergelände ein Wegerecht, jedenfalls aber ein Notwegerecht zur Verfügung.
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Nach einer Augenscheinseinnahme der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen am 2. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag der Klägerin mit Urteil vom 29. Juni 2004 stattgegeben und festgestellt, dass die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 nichtig ist. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil durch die Nichtigkeitsfeststellung verhindert werde, dass sich die Beigeladenen in einem eventuellen zivilrechtlichen Verfahren bezüglich der Einräumung eines Notwegerechts auf der Parzelle 3296 als Zufahrt zu ihrem Grundstück darauf berufen könnten, die Benutzung ihres Grundstücks sei durch die Erteilung der Baugenehmigung im Sinne des § 917 BGB ordnungsgemäß. Das Feststellungsinteresse sei nicht wegen einer bereits bestehenden Wege-Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Beigeladenen zu verneinen, weil unabhängig davon, ob die Vorgängerparzellen mit einer solchen Grunddienstbarkeit belastet gewesen seien, jedenfalls für das Flurstück 3296 bei Erwerb durch die Klägerin keine Wege-Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Da dieses dingliche Recht deshalb bereits bei Erwerb des Flurstücks durch die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht gegolten habe, habe sie die Parzelle 3296 gutgläubig lastenfrei erworben. Auch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts stehe dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die streitige Baugenehmigung sei nichtig, weil sie die Nutzungsänderung für eine in der gegenwärtigen Form ungenehmigte Gebäudesubstanz genehmige.
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Zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 11. März 2005 zugelassenen Berufung tragen die Beigeladenen vor:
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Die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, weil sie nicht Gefahr laufe, von ihnen, den Beigeladenen, auf die Duldung eines Notwegerechts in Anspruch genommen zu werden. Ihnen stehe bereits ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu, die zu Lasten des Flurstücks 1293/84 eingetragen gewesen sei. Sie sei nicht durch Teilung des Flurstücks erloschen. Ebenso wenig erlösche eine Grunddienstbarkeit, wenn sie bei Umschreibung in ein neues Grundbuchblatt nicht eingetragen werde. Dadurch werde lediglich das Grundbuch unrichtig. Etwas anderes folge auch nicht aus § 46 Abs. 2 GBO, weil diese Regelung allein den Löschungsvermerk ersetze, nicht hingegen die sonstigen Voraussetzungen, die nach § 46 Abs. 1 GBO für das Erlöschen eines eingetragenen Rechts erforderlich seien. Die Klägerin habe das Flurstück auch nicht gutgläubig lastenfrei erworben, weil sie die Unrichtigkeit des Grundbuchs gekannt habe. Zumindest sei aufgrund der Duldung der Nutzung und wegen der Ausbesserung des Wegs durch die Klägerin durch schlüssiges Verhalten ein schuldrechtliches Wegerecht zugunsten der Beigeladenen entstanden. Selbst bei Verneinung eines Wegerechts fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse, weil die Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Baugenehmigung für sie nicht die Gefahr ausräume, auf die Duldung eines Notwegerechts in Anspruch genommen zu werden. Das Wegerecht werde jedenfalls bereits aufgrund zweier Baugenehmigungen vom 7. Ok-tober 1976 und vom 22. Mai 1980 ausgeübt. Durch die streitige Baugenehmigung komme es auch nicht zu einer verstärkten oder andersartigen Nutzung des Wegerechts als bisher, weil bereits durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks erfolgt sei. Weder die Art der Nutzung noch deren Umfang habe sich wesentlich geändert.
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Die Beigeladenen beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Das Flurstück 3296 sei nicht mit einem dinglich gesicherten Wegerecht zugunsten der Beigeladenen belastet. Das sei noch im vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach verhandelten Verfahren unstreitig gewesen. Für den Weg existiere nicht einmal eine Bewilligung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, weil er von dem in der notariell beglaubigten Bewilligung aus dem Jahr 1955 beschriebenen Verlauf abweiche. Selbst wenn ein solches Wegerecht eingetragen gewesen wäre, habe sie, die Klägerin, das Flurstück 3296 gutgläubig lastenfrei erworben, weil eine solche Belastung im Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 1967 nicht im Grundbuch eingetragen gewesen und ihr dessen Unrichtigkeit nicht bekannt gewesen sei. Eine konkludent eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung zur Duldung der Wegenutzung scheide aus, weil die Klägerin der Wegenutzung zugunsten einer gewerblichen Nutzung des den Beigeladenen gehörenden Grundstücks ausdrücklich widersprochen und zudem eventuelle schuldrechtliche Verpflichtungen im amtsgerichtlichen Rechtsstreit vorsorglich gekündigt habe. Der im Vergleich zu dem vorherigen Verkehr des Einmann-Betriebs andersartige und erheblich höhere Verkehr durch vier Gewerbebetriebe führe zu einer nicht hinzunehmenden wesentlichen Beeinträchtigung der Klägerin und zu einer Verletzung ihres aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Eigentumsrechts. Die Nutzungsänderungsgenehmigung beziehe sich auf in ihrer Substanz ungenehmigte Gebäude.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt im Wesentlichen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrats des S1. -C. Kreises sowie die Gerichtsakten des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zum Aktenzeichen 68 C 375/02 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag (Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Variante 3 VwGO) zulässig, aber unbegründet.
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Die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 1 und 2 VwGO liegen vor. Die Feststellungsklage ist hier nicht gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nach dem die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachtende Subsidiarität einer Feststellungsklage nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt, folgt, dass ein Kläger, der von der Nichtigkeit eines von ihm angegriffenen Verwaltungsakts ausgeht, die Wahl zwischen einer Anfechtungs- und einer Nichtigkeitsfeststellungsklage hat.
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Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 - m.w.N.
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Die Klägerin hat ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nichtig ist. Als Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257 (3258), und vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 (4),
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jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.
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Da infolge der Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Baugenehmigung diese nicht ausgenutzt werden kann und deshalb zumindest derzeit eine geringere Belastung des Privatwegs und damit des Grundstücks der Klägerin durch den dem Grundstück der Beigeladenen zuzurechnenden Verkehr eintreten kann, liegt das Feststellungsinteresse auf der Hand. Schon deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht weiter auf die Notwegerechts-Problematik an.
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Darüber hinaus ist angesichts der Unzulässigkeit von Popularklagen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis in dem Sinne erforderlich, dass die eigene Rechtsstellung der Klägerin durch den streitigen Verwaltungsakt zumindest berührt werden kann. Auch bei einer Feststellungsklage muss es dem Rechtsschutz Suchenden um die Verwirklichung seiner Rechte gehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, NJW 1996, 139; Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.89 -, NVwZ 1991, 470 (471); Beschluss vom 9. Dezember 1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205.
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Davon kann ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Fall der Wirksamkeit des Verwaltungsakts berechtigt wäre, eine Anfechtungsklage zu erheben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997
58
- 7 A 6206/95 -.
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Das ist hier der Fall. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft ihres Grundstücks zu dem Baugrundstück der Beigeladenen ist die Klägerin ohne weiteres befugt, die Baugenehmigung wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundeigentum rechtlich anzugreifen.
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Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 ist jedoch nicht nichtig. Es kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - eine als solche bezeichnete Nutzungsänderungsgenehmigung insgesamt oder teilweise nichtig ist, wenn bzw. soweit sie sich auf eine nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige bauliche Anlage bezieht. Ebenso kann offen bleiben, ob dies daraus zu folgern ist, dass die Errichtung einer baulichen Anlage und deren (erstmalige) Nutzung nicht unabhängig voneinander genehmigt werden können, weil Gegenstand einer Baugenehmigung die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit ist.
61
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1984
62
- 11 A 302/84 -, BRS 42 Nr. 163.
63
Die in den Bauvorlagen zur streitigen Baugenehmigung dargestellten baulichen Anlagen weichen zwar in einigen Teilen erheblich von dem mit der unter dem 22. Mai 1980 erteilten Baugenehmigung genehmigten baulichen Zustand ab. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach der Grundrisszeichnung zur streitigen Baugenehmigung die 1980 als vorhanden dargestellte Überdachung mittlerweile durch Errichtung von Außenwänden in das Gebäude einbezogen worden ist und sich auf dem ehemals vorhandenen Lagerplatz heute ein Gebäude befindet, an das sich im Gegensatz zum 1980 vorgelegten Grundriss wie hinter anderen Gebäuden ein offenes bzw. verkleidetes Holzfachwerk anschließt.
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Die ungenehmigt errichteten baulichen Teile sind jedoch von der streitigen Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 legalisiert worden.
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Für den Regelungsgehalt einer Baugenehmigung ist in erster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber in aller Regel keine selbstständige Bedeutung. Ihnen kommt aber gegebenenfalls eine konkretisierende und erläuternde Funktion zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002
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- 7 B 831/02 -.
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Danach ist die Bezeichnung des Vorhabens als "Nutzungsänderung" ersichtlich unvollständig. Das folgt aus den mit der Baugenehmigung ausdrücklich zu ihrem Bestandteil erklärten grünen Eintragungen, die sich auf die Bauvorlagen beziehen, die wiederum durch einen auf ihnen aufgebrachten Vermerk ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sind.
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Weist bereits die durch entsprechenden Vermerk zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte "Bau"beschreibung darauf hin, dass nach dem Antrag des damaligen Bauherrn auch bauliche Änderungen zur Genehmigung gestellt worden waren und diese demgemäß von der erteilten Genehmigung umfasst werden, wird dies durch die auf die Überdachung bezogene eigenständige, ebenfalls grüngestempelte Bauvorlage sowie die auf bauliche Änderungen, insbesondere die Herstellung von Trennwänden und Türöffnungen, bezogenen Grüneintragungen in Form von genehmigenden Haken bestätigt. Schließlich beziehen die Auflage Nr. 1 und der Hinweis Nr. 3 sich auf das Erfordernis einer Anzeige von Baubeginn und abschließender Fertigstellung sowie das Erfordernis der Bauzustandsbesichtigung. Dass die Auflage Nr. 4 in ihrem Satz 1 von einer "hier genehmigten Nutzungsänderung" spricht, steht dem nicht entgegen, sondern im Zusammenhang mit Satz 2, der sich zu einer von der genehmigten Nutzung abweichenden Nutzung verhält. Davon abgesehen genehmigt die streitige Baugenehmigung auch eine Nutzungsänderung hinsichtlich des bereits zuvor genehmigten Bestands.
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Dass sowohl der Antrag des damaligen Bauherrn als auch die Baugenehmigung sich nicht nur auf eine Nutzungsänderung, sondern auch auf die Änderung baulicher Anlagen beziehen, folgt ferner daraus, dass Anlass für den Bauantrag letztlich eine Ortsbesichtigung des Beklagten am 27. August 1998 war, bei dem nicht nur die erfolgte Nutzungsänderung festgestellt worden war, sondern auch, dass die baulichen Anlagen - zuvor - in einzelne Räume aufgeteilt, also durch bauliche Maßnahmen umgestaltet worden waren. Aufgrund dieser Feststellungen forderte der Beklagte den Rechtsvorgänger der Beigeladenen auf, zwecks Vermeidung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen einen Bauantrag einzureichen. Der Genehmigung baulicher Änderungen entsprechend fand zudem nicht nur eine Bauzustandsbesichtigung statt, sondern legte das Bauaufsichtsamt ausweislich seines an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen gerichteten Schreibens vom 25. Juli 2000 darüber hinaus Wert auf den Nachweis der Durchführung einzeln aufgeführter, zum Zeitpunkt der Bauzustandsbesichtigung noch nicht ausgeführter Maßnahmen.
71
Andere Umstände, die zur Nichtigkeit der streitigen Baugenehmigung führen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
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Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Im Baunachbarprozess sind allein die den Kläger schützenden Vorschriften maßgeblich. Die Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 verletzt indes weder die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch solche des Bauplanungsrechts.
73
Eine Verletzung die Klägerin schützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Verletzung ihrer Rechte folgt insbesondere nicht daraus, dass das Grundstück der Beigeladenen entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW weder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt noch zu einer solchen eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat. Die genannte Vorschrift ist nicht nachbarschützend, weil sie die Erschließung allein unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, insbesondere des Brandschutzes, regelt und in dieser Hinsicht zugunsten der Nutzer des Grundstücks Mindestanforderungen stellt.
74
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 - VII A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189; Beschluss vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -, NWVBl. 1998, 407.
75
Die Klägerin wird auch nicht in sie schützenden Rechten aus dem Bauplanungsrecht verletzt. Allein aus dem Verstoß gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierte Voraussetzung der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks folgt schon deshalb keine Verletzung nachbarschützender Rechte, weil diese Anforderung allein der objektiv-rechtlichen Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.
76
Vgl. Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: 1. September 2004, § 34 BauGB Rdnr. 65.
77
Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 bewirkt entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht in Form eines ihr Grundstück betreffenden Notwegerechts einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Allerdings kann eine rechtswidrige Baugenehmigung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks und der dadurch möglicherweise ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. In diesem Fall steht dem Nachbar ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zu.
78
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182; Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, BRS 58 Nr. 206; Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BRS 30 Nr. 140 = NJW 1976, 1987 (1989).
79
Ein Eingriff in das Eigentum liegt allerdings nur dann vor, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus Gründen ergibt, die sich ihrer Art nach auf die Duldung eines Notwegs auswirken.
80
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -; VGH BW, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2001 - 8 S 2749/01 -, BRS 64 Nr. 193.
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Solche Gründe können vorliegen, wenn - wie hier - die Baugenehmigung eine Nutzung genehmigt, die mit einem auf eine Zuwegung über ein fremdes Grundstück angewiesenen Zu- und Abfahrtsverkehr verbunden ist.
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Eine Auswirkung im oben dargestellten Sinn liegt indes dann nicht vor, wenn der betroffene Grundstücksnachbar die Zufahrt ohnehin dulden muss oder wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks infolge der Bebauung nur derart "unwesentlich" ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres hinnehmen muss.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -; VGH BW, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2001 a.a.O.
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Entgegen der Meinung der Beigeladenen muss die Klägerin die Zufahrt allerdings nicht bereits aufgrund anderer Rechte dulden. Eine solche Duldungspflicht folgt zunächst nicht aus den früheren Baugenehmigungen, die ihrem Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks für einen Einmann-Speditionsbetrieb erteilt worden waren. Denn wegen der endgültigen Aufgabe dieser Nutzung sind diese Baugenehmigungen erloschen.
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Die Klägerin muss die über ihr Grundstück erfolgende Zufahrt von Kraftfahrzeugen, die das Beigeladenen-Grundstück zu gewerblichen Zwecken anfahren, auch nicht wegen einer das Grundstück der Klägerin belastenden Wege- Grunddienstbarkeit dulden. Eine solche Grunddienstbarkeit liegt zwar auf ihrem straßenseitig vorderen Flurstück 2260, wie der Eintragung im Grundbuch von M. , Blatt 1247, Abt. 2 lfd. Nr. 3 zu entnehmen ist, nicht aber auf ihrem rückwärtigen Flurstück 3296. Weder im vorgenannten Grundbuchblatt noch in dem für die Vorgängerparzelle 2262 angelegten Grundbuchblatt 663 ist eine solche Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Beigeladenen-Grundstücks eingetragen. Denn die am 5. Dezember 1955 bewilligte und beantragte Wege-Grunddienstbarkeit zu Lasten der Vorgängerparzellen der Parzellen 2260 und 3296 und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzellen 1920, 1921, 1922 und 1924 wurde gemäß dem vom beauftragten Notar am 7. März 1963 eingeschränkt gestellten Antrag am 15. März 1963 allein zu Lasten des dienenden Flurstücks 2260 und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Flurstücke 1921, 1922 und 1924 in das dem Senat auszugsweise in Form von Kopien vorliegende Grundbuch von M. , Art. 163 Abt. II, lfd. Nr. 3 eingetragen. Von dort wurde das so belastete Flurstück in das Blatt 1247 des Loseblattgrundbuchs von M. übertragen. Eine entsprechende Eintragung für die damals bereits u.a. aus der ursprünglichen Parzelle 1293/84 hervorgegangenen Flurstücke 2049 und 2050, aus denen das heutige Flurstück 3296 hervorgegangen ist, wurde ausweislich des diese Flurstücke erfassenden Grundbuchs von M. , Art. 258, das dem Senat ebenfalls auszugsweise in Form von Kopien vorliegt, nicht vorgenommen.
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Ebenso wenig hat die Klägerin den Beigeladenen ausdrücklich ein Wegerecht eingeräumt. Für eine konkludente Einräumung eines solchen Rechts ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nichts ersichtlich. Abgesehen davon, dass sich aus einer nicht vollständig durch Eintragung umgesetzten Bewilligung keine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung ergibt, weil die Bewilligung Teil des auf die Grunddienstbarkeit bezogenen abstrakten Rechtsgeschäfts ist, stammt die auf eine Grunddienstbarkeit gerichtete Bewilligung nicht von der Klägerin. Sie ist auch keine Rechtsnachfolgerin hinsichtlich etwaiger schuldrechtlicher Verpflichtungen ihres Rechtsvorgängers. Auch aus einer bloßen Duldung kann keine schuldrechtliche Verpflichtung hergeleitet werden, weil daraus kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille ersichtlich wird. Demzufolge ist bereits das Amtsgericht Bergisch Gladbach lediglich von einem Notwegerecht ausgegangen.
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Die Klägerin muss indes die Benutzung ihres Privatwegs durch die Beigeladenen oder durch Dritte, die das Grundstück der Beigeladenen als Mieter, deren Lieferanten oder Entsorger gewerblich nutzen, auch nicht aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Notwegerechts dulden. Eine solche Feststellung enthält das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 8. August 2003 (68 C 375/02) nicht. Denn Streitgegenstand jenes Verfahrens war ausschließlich der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der tatsächlichen Nutzung der Flurstücke 2260 und 3296. Das Bestehen eines Notwegerechts betraf lediglich eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung nicht im Rahmen dieses Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist.
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Vgl. zum Umfang der Rechtskraft in einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 a.a.O.
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Der Klägerin steht jedoch deshalb kein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG folgender Abwehranspruch gegen die streitige Baugenehmigung zu, weil die mit der genehmigten Bebauung und Nutzung einhergehende Inanspruchnahme des auf ihrem Grundstück liegenden Privatwegs - im Sinne einer Interessenbewertung entsprechend § 906 Abs. 1 BGB - nur derart "unwesentlich" ist, dass sie die damit verbundenen Nachteile ohne weiteres hinnehmen muss. Der Klägerin wird nämlich infolge der angefochtenen Baugenehmigung nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung ihres Grundstücks als Zuwegung zu dulden. Vielmehr wird lediglich eine schon jetzt bestehende diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin ausgedehnt,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -; VGH BW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 a.a.O.,
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bzw. die Notwegesituation in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen verändert. Diese Inanspruchnahme des klägerischen Privatwegs ist im Sinne der o.g. Interessenbewertung unwesentlich.
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Zum einen sind beide Flurstücke der Klägerin, auf denen der Weg verläuft, mit im Grundbuch eingetragenen Wegerechten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 2049 (jetzt 3298), das derzeit zu Wohnzwecken genutzt wird und im Eigentum des Beigeladenen zu 1. steht, und zweier weiterer Flurstücke belastet.
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Zum anderen steht der Verpflichtung der Klägerin, die Benutzung ihres Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung des den Beigeladenen gehörenden Grundstücks hinsichtlich dessen gewerblicher Nutzung mit einem öffentlichen Weg gemäß § 917 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden, nicht entgegen, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß benutzt wür-de. Denn die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks der Beigeladenen besteht auch in einer gewerblichen Nutzung. Den Maßstab dafür, ob eine Bewirtschaftung ordnungsgemäß ist, bilden die - objektiv zu beurteilenden - Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft; zu berücksichtigen sind die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
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Vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 195/74 -, LM Nr. 12/13 zu § 917 BGB.
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Danach ist das Grundstück der Beigeladenen trotz endgültiger Aufgabe der Einmann-Spedition ihres Rechtsvorgängers durch deren jahrzehntelanges Betreiben sowie durch die gewerbliche Nutzung des benachbarten Grundstücks der Klägerin als gewerbliches Grundstück geprägt, wie bereits das Amtsgericht Bergisch Gladbach in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2003 (68 C 375/02) erläutert hat. Solange das Grundstück der Beigeladenen gewerblich geprägt ist, ist auch das Grundstück der Klägerin durch eine (potenzielle) Notwegsituation geprägt. Denn eine Zufahrt auf ein Gewerbegrundstück ist in der Regel notwendig, wenn dort ein Be- und Entladen erforderlich ist.
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Vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. (2005), § 917 BGB Rdnr. 6.
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Die Klägerin musste deshalb objektiv grundsätzlich damit rechnen, "dass so etwas passiert".
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Da es in diesem Zusammenhang nicht auf die (konkrete) Art und Weise der bisherigen Benutzung ankommt,
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vgl. Säcker in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 4. Aufl. (2004), § 917 BGB Rdnr. 9 mit Nachweis aus den Materialien zum BGB,
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ist es rechtlich unerheblich, ob sich die Benutzung des Wegs außer mit einem Pkw mit nur einem Lkw der Spedition auf einige Fahrten pro Woche beschränkt hatte und ob die Klägerin und ihr Ehemann sich stets gegen die Wegenutzung durch einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 25 oder gar 30 t gewandt hatten, wie die Klägerin vorträgt.
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Angesichts der so bestimmten Vorbelastung hält sich die durch die streitige Baugenehmigung ausgelöste Nutzung des Privatwegs der Klägerin im Rahmen des Hinzunehmenden. Das Hinzukommen von vier Nutzern auf dem Grundstück der Beigeladenen kann zwar zu einer erhöhten Inanspruchnahme des auf dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Privatwegs führen. Diesen Verkehr hat die Klägerin indes selbst vor dem Hintergrund, dass die Lagergebäude auf dem Beigeladenen-Grundstück von einigen Mietern und deren Lieferanten mit Lastkraftwagen angefahren werden (können), hinzunehmen. Denn der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein maßgebliche, nämlich von der streitigen Baugenehmigung umfasste Verkehr belastet die Klägerin nicht wesentlich.
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Zunächst verursacht die mit der angefochtenen Baugenehmigung legalisierte Nutzung einiger Lagerräume durch den Schwiegersohn des damaligen Bauherrn zum Abstellen der für die Ausübung seines Malerbetriebs benötigten Utensilien allenfalls Verkehr in einem zu vernachlässigenden Umfang. Dabei kommt es entgegen der Meinung der Klägerin nicht darauf an, ob er diese Nutzung noch heute ausübt, weil es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Nutzungs- änderungen ankommt, die von der streitigen Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 erfasst werden. Dasselbe gilt für andere Mieter der Beigeladenen. Auch der mit den übrigen Nutzungen verbundene Verkehr stellt keine "wesentliche" Inanspruchnahme des auf den Flurstücken der Klägerin verlaufenden Wegs dar. Denn die allein der Lagerung dienenden Flächen sind mit 57,92 qm, 77,91 qm bzw. 95,68 qm zu klein, als dass sie häufige Anfahrten, womöglich mit großen Lkw, auslösen, zumal dieser Verkehr hinsichtlich zweier Betriebe durch die der Inhalt der Baugenehmigung mit bestimmenden Betriebsbeschreibungen auf die Zeit von 7.00 bis 10.00 Uhr bzw. auf ca. zwei bis drei Stunden täglich beschränkt ist. Dies gilt auch für den Lagerraum, der einem Tabakwarenfachgroßhändler zur Unterbringung von Automaten dient, weil u.a. die Rubriken für die Angabe der Betriebszeiten, der Zahl der Beschäftigten und der u.a. durch Fahrzeugverkehr verursachten Geräusche nicht einfach unausgefüllt blieben, sondern durchgestrichen wurden. Ein Streichen von Rubriken für vorgesehene Angaben hat im Gegensatz zum bloßen Unterlassen einen Erklärungswert, der nach dem objektiven Empfängerhorizont angesichts der übrigen Angaben dahin zu verstehen ist, dass die Zahl der im Lager Beschäftigten mit Null anzusetzen ist und die Betriebszeiten des Lagers und der Kraftfahrzeugverkehr zu vernachlässigen sind. Die verbleibenden Lagerflächen sind nach der streitigen Baugenehmigung nicht für eine gewerbliche Nutzung, sondern nur für die private Nutzung durch die Beigeladenen als Rechtsnachfolger des damaligen Bauherrn genehmigt.
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Da es bei der entsprechend § 906 Abs. 1 BGB zu treffenden Bewertung, ob die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Bebauung "wesentlich" ist, maßgeblich auf die Interessen der Klägerin ankommt, sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Verhältnisse auf ihrem Grundstück zu berücksichtigen. Dabei ist wegen des Bezugs zur Zuwegung insbesondere in den Blick zu nehmen, ob das Nachbargrundstück bereits einen zu eigenen Zwecken genutzten Weg aufweist,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Merkmals der ordnungsgemäßen Benutzung nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB: Säcker a.a.O., § 917 BGB Rdnr. 13,
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wo er liegt, ob er vom Bauherrn unter Lagegesichtspunkten ohne Schwierigkeiten mitgenutzt werden kann und in welchem Umfang der Nachbar den Weg selbst nutzt. Hier nutzen drei im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Klägerin angesiedelte Gewerbebetriebe den Privatweg bzw. dürfen ihn nach den der Klägerin erteilten Baugenehmigungen nutzen. Angesichts der 13 genehmigten Stellplätze für Reparaturfahrzeuge einer Kfz-Werkstatt und der insgesamt sechs genehmigten Stellplätze für die beiden anderen Betriebe wird der Weg auf dem Flurstück 3296 bereits von Nutzern des klägerischen Grundstücks in erheblichem Umfang frequentiert.
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Sollte eine verstärkte Nutzung des Wegs zu erhöhten Unterhaltungskosten führen, ändert dies nichts am Ergebnis, weil die Klägerin insoweit nach § 917 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in Form einer Geldrente beanspruchen kann, deren Höhe sich nach den ihr durch die Inanspruchnahme entstehenden Nachteilen bestimmt.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -; VGH BW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 a.a.O.
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Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter dem Aspekt von Lärmimmissionen. Die streitige Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen das insoweit allein in Betracht kommende, in dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot.
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Diese Vorschrift ist anwendbar, weil die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, der weder von einem Bebauungsplan erfasst wird noch im Bereich der genannten Grundstücke einem der in der BauNVO genannten Baugebiete entspricht. Letzteres folgt aus der gerade im Bereich der beiden Grundstücke vorliegenden diffusen Bebauung, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die (genehmigte) Wohnbebauung sowie die (genehmigten) gewerblichen Nutzungen auf dem Grundstück der Klägerin und auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück bewirkt worden ist.
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Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. So gesehen stellt sich das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind auch etwaige Besonderheiten in den Blick zu nehmen, die sich aus der spezifischen Eigenart oder der Umgebung des bebauten Bereichs ergeben. Auch faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass sich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme vermindert und Beeinträchtigungen in weiter gehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Bereich hinzunehmen wären.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995
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- 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67.
113
Danach kann im vorliegenden Fall nicht außer acht gelassen werden, dass das klägerische Grundstück von den tatsächlichen Gegebenheiten her dadurch mitgeprägt wird, dass bereits früher eine - oben dargestellte - Notwegesituation bestanden hat.
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Diese von einer früheren Notwegesituation ausgehende Prägung ist im Hinblick auf eine zu berücksichtigende Vorbelastung dem Bestandsschutz konkreter baulicher Anlagen vergleichbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Bestandsschutz, den eine Nutzung genießt, Bestandteil der Situation ist, in die das Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind. In Bezug auf etwaige mit der Nutzung verbundene Beeinträchtigungen wirkt er nach der einen Seite als Situationsberechtigung, nach der anderen als Situationsbelastung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O.
116
Die Klägerin muss es deshalb als schutzmindernden Umstand hinnehmen, dass ihr Grundstück aufgrund der Prägung durch eine frühere Notwegesituation einer erheblichen Situationsbelastung unterliegt. In dieser Situation dürfen die Beigeladenen die auf dem Notweg mit Immissionen verbundene ordnungsmäßige Benutzung ihres Grundstücks fortführen und dadurch im Grundsatz auch die Wohnqualität des Nachbargrundstücks beeinträchtigen, dies jedoch nicht schrankenlos, sondern ihrerseits unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die Nutzung des Nachbargrundstücks.
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Während die das Grundstück der Beigeladenen betreffende Nutzungsänderung sich im Rahmen seiner gewerblichen Prägung hält, ist das auch Wohnzwecken dienende Grundstück der Klägerin nicht besonders schutzwürdig, weil es situationsbedingt durch eine Wege-Dienstbarkeit auf dem Flurstück 2260 und durch die Prägung aufgrund der früheren Notwegesituation auf dem Flurstück 3296 zugunsten des im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung weiterhin einer gewerblichen Nutzung zugänglichen Grundstücks der Beigeladenen erheblich vorbelastet ist. Darüber hinaus ist das Grundstück der Klägerin dem dinglich gesicherten Zufahrtsverkehr zu drei weiteren hinteren Nachbargrundstücken ausgesetzt. Schließlich hat die Klägerin Dritten eine gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks in nicht unerheblichem Umfang eingeräumt.
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Nichts anderes gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Weg nahezu unmittelbar vor der südöstlichen Giebelwand ihres Vorderhauses verläuft. Denn auch insoweit sind die dahinter liegenden Räume durch die Wegesituation vorbelastet. Hin-zu kommt, dass gerade die Wegstrecke vor der lärmempfindlichsten Nutzung, nämlich dem klägerischen Wohnhaus mit zum Weg hin orientierter Terrasse, zugunsten der Beigeladenen bereits mit einer Wege-Grunddienstbarkeit belastet ist.
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Andererseits wird das Grundstück der Klägerin durch die der Nutzungsänderung zuzurechnenden Verkehrslärm-Immissionen nicht übermäßig belastet. Wegen der geringen Lagerflächen, der beschränkten Anfahrtzeiten und der ausdrücklichen bzw. regelmäßig zu erwartenden Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts der zu benutzenden Kraftfahrzeuge ist eine übermäßige verkehrliche Belastung durch die genehmigte Nutzung nicht zu erwarten, zumal der gewerblich bedingte Fahrzeugverkehr gemäß der Auflage Nr. 7 der streitigen Baugenehmigung auf dem Grundstück der Beigeladenen werktags in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie sonntags ausgeschlossen ist. Einer insoweit baurechtswidrigen Nutzung wäre gegebenenfalls mit ordnungs-rechtlichen Mitteln zu begegnen. Schließlich ist weder ersichtlich noch von der Klägerin im Widerspruchs-, erstinstanzlichen oder Berufungsverfahren dargetan, dass die vom Privatweg ausgehenden Verkehrsimmissionen zu einer für ihr Grundstück unzumutbaren Lärmsituation führten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Baugenehmigung OVG NRW, 7 A 3644/04
Moderator: Klaus