Beschluss des Bundesgerichtshof V ZR 77/99 aus 1999
Wenn zwei Grundstückseigentümer in gegenseitigem Einvernehmen eine Hecke auf die Grenze zwischen ihren Grundstücken pflanzen, darf keiner der beiden sie abholzen. Das gilt nach einem Grundsatzurteil auch dann, wenn die Hecke auf einer Seite mehr wächst. Konkret ging es um Lebensbäume die einvernehmlich ... weiter
Beschluss des Bundesgerichtshof V ZR 77/99 aus 1999