Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt Aktenzeichen: B4 Bs 8/01
Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt
Aktenzeichen: B4 Bs 8/01
BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2002
in der Privatklagesache gegen die in 70435 Stuttgart, XXXXXXX Str. XX wohnhafte
P. XXXXX
wegen Beleidigung
Das Verfahren wird nach § 383 Abs. 2 StPO
e i n g e s t e l l t
Die Privatbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Privatklägers.
Gründe:
Hintergrund der seitens des Privatklägers geltend gemachten ,Beleidigungen sind nachbarschaftliche Streitigkeiten, die bereits seit einigen Jahren zwischen dem Privatkläger und der Privatbeklagten sowie deren Ehemann bestehen. Diese nachbarschaftlichen Streitigkeiten sind bereits soweit eskaliert, dass sich das Amtsgericht Stuttgart?Bad Cannstatt in einem anderen Verfahren (B1 Cs 132 Js 59158/00 AK 2716/01) mit dem Vorwurf der Körperverletzung und der falschen Verdächtigung des Ehemannes der Privatbeklagten zum Nachteil des Privatklägers hat befassen müssen. Das daraufhin ergangene Urteil vom 24.1.2002 ist noch nicht rechtskräftig. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in dem vorliegenden Privatklageverfahren diese Nachbarschaftsstreitigkeiten Hintergrund sind. Solche nachbarschaftlichen Streitigkeiten haben in der Regel ihre Ursachen in den Verhaltensweisen beider Seiten. Vor diesem Hintergrund betrachtet, erscheint die Schuld der Privatbeklagten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art gering. zu beachten ist dabei auch, dass die Privatbeklagte bis her strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung dieses Privatklageverfahrens keineswegs zu einer Befriedung dieser nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen führen wird.
Als Reaktion auf das vom Privatkläger geschilderte Verhalten sowie als Mahnung für die Privatbeklagte erscheint jetzt eine Einstellung ausreichend.
Da die Privatbeklagte aber, wie sich aus dem Vorbringen des Privatklägers ergibt, nachvollziehbaren Anlass zu der Klageerhebung gegeben hat, indem sie den Privatkläger beleidigt hat, erscheint es angemessen, ihr allein die Kosten des Verfahrens entsprechend 471 Abs. 3 Ziff. 2 StPO aufzuerlegen.
Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt Aktenzeichen: B4 Bs 8/01
Zurück