Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4 TG 1322/99

Rechtswidrige Baugenehmigung widerrufen

Nachbarn haben mitzureden. Wenn Behörden die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen besonders krass verletzt hab

Nachbarn haben mitzureden. Wenn Behörden die gebotene Rücksicht
auf nachbarliche Interessen besonders krass verletzt haben, können sich die
Nachbarn gegen eine rechtwidrige Baugenehmigung wehren.
In Kassel sah der Bebauungsplan einer Hanglage höchstens zwei Vollgeschosse vor.
Nach Einschätzung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte die Stadt mit einer "im vollem Umfang objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung" ein sechsstöckiges Wohnhaus genehmigt. Dagegen klagten die Nachbarn, weil ihnen die freie Sicht genommen war. Die Richter betonten, das es ein Recht auf freie Sicht nicht geben, weil der Bebauungsplan nicht zum Schutz der Nachbarn aufgestellt werden. Die Nachbarn hätte aber Anspruch darauf, das "die gebotene Rücksicht" auf ihre Interessen genommen werden. Einen Abriss oder einen Baustopp haben die Anwohner jedoch nicht gewonnen. Die Nachbar durften höchstens erwarten das das Haus auf - immer noch rechtswidrige - vier Geschosse begrenzt werde.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4 TG 1322/99

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