Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99

Überwachung durch Videokamera

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch (Möglichkeit) ständiger Videokamera-Überwachung

Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Beklagte ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen, auf die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), verpflichtet, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen mittels einer Videokamera auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zu machen, soweit hierdurch das Anwesen Fl.Nr. ..., die dahinter befindliche öffentliche Straße und das Hofgrundstück Fl.Nr. ... betroffen sind.

Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1) Durch die Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er unstreitig Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... ist. Diese Grundstücke nutzt er - auch - selbst. Mit der vom Beklagten installierten Kamera ist es möglich, Teile dieser Grundstücke und den Zugangsbreich, der auf öffentlichem Grund liegt, zu filmen. Zwar bestreitet der Beklagte, daß auch das Hausgrundstück des Klägers erfaßt wird. Solange er jedoch die von ihm angebotene Blende nicht angebracht hat, besteht jedenfalls unstreitig die Möglichkeit, auch diesen Bereich aufzunehmen. Hinsichtlich des auf öffentlichem Grund befindlichen Zugangsbereiches kann allenfalls die Qualität der Aufzeichnungen streitig sein. Die Kamera zeigt jedenfalls unstreitig auf diesen Bereich.



2) Offen bleiben kann, ob der Kläger darüber hinaus in der Privatsphäre betroffen ist, weil er sich nach dem Beklagtenvorbringen nicht so oft auf dem Grundstück aufhält.



3) Die vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, daß ein berechtigtes Interesse des Beklagten am Eingriff in die Rechte des Klägers nicht gegeben ist.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Videoaufzeichnungen im Sommer 1998 lag die letzte Beeinträchtigung des Eigentums des Beklagten schon 1 Jahr zurück. Eingriffe nach Mai 1997 bestätigte die Ehefrau des Beklagten als einzige Zeugin nicht. Nach dem Vorbringen im Termin erfolgte die Installation 1998. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.1999 bestätigte der Beklagte selbst noch, daß die Kamera erst im Sommer 1998 installiert worden sei.

Die geschilderten Vorfälle haben nur zu Geruchsbelästigung und geringen Schäden geführt. Sie bewegen sich auf dem Niveau dummer Jungenstreiche.

Aus diesem letzten Vorfall und den von der Zeugin bestätigten weiteren Vorfällen, die zeitlich nicht eingeordnet werden konnten, aber vorher stattgefunden haben sollen, ergab sich im Jahr 1998 mangels eines erkennbaren Zusammenhangs keine ausreichende Wiederholungsgefahr mehr hinsichtlich weiterer Vorfälle. Je abstrakter die Gefährdung der Interessen des Beklagten und je geringer die mögliche Beeinträchtigung der Interessen des Beklagten ist, desto eher muß er von konkreten Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Klägers absehen, mögen diese auch nur die Individualsphäre betreffen.

4) Die Wiederholungsgefahr ergibt sich für die vom Aufnahmebereich unstreitig erfaßten Bereiche bereits aus diesem Umstand und der Weigerung des Beklagten, die Kamera abzubauen. Im übrigen hat die mündliche Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ergeben, daß hinsichtlich der bisher nach dem Vortrag des Beklagten nur erfaßbaren Bereiche eine Erstbegehungsgefahr besteht, da die Parteien verfeindet sind, der Verdacht beim Beklagten besteht, daß der Kläger oder ihm nahestehende Personen für die Beeinträchtigungen in der Vergangenheit verantwortlich sein könnten und Maßnahmen zur Beseitigung der abstrakten Gefahr entgegen mündlichen Angeboten nicht ergriffen wurden.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99

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