Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 23/98

Versammlungen - Beschlüsse -Tagesordnungen

Was muss den Eigentümern vor Beginn einer Versammlung bekannt sein?

Für einen gültigen Eigentümerbeschluss muss der Gegenstand der Beschlussfassung den Eigentümern bekannt sein, damit sie sich auf die Versammlung vorbereiten können und nicht überrascht werden. Es können nur Beschlüsse von nicht sehr großer Bedeutung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ stehen.

Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 23/98

Zurück


Spende





TV







Anwalt