Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 23/98
Für einen gültigen Eigentümerbeschluss muss der Gegenstand der Beschlussfassung den Eigentümern bekannt sein, damit sie sich auf die Versammlung vorbereiten können und nicht überrascht werden. Es können nur Beschlüsse von nicht sehr großer Bedeutung unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes stehen.
Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts AZ 2Z BR 23/98
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