Urteil des OVG Lüneburg 1 M 377 4/98

Windkraftanlagen

Welche Entfernung ist zumutbar?

Der 1. Senat des OVG in Lüneburg meint, dass eine Windkraftanlage die in einem Abstand von ca. 500 m zu einem Gebäude/Hof gebaut wird weder eine unzumutbare Lärmbelästigung, noch eine optische Beeinträchtigung (Sonnenlicht wird auf Rotorblättern reflektiert, es können sog. Diskoeffekte in Wohnräumen entstehen) verursacht.

Ort: Friesoythe in Niedersachsen! Ein Landwirt legte Widerspruch gegen die vom Landkreis erteilte Baugenehmigung der 85 m hohen Windräder ein. Es stehen bereits drei Windräder in rd. 500 m Entfernung von seinem Hof und es sollen noch 2 weitere gebaut werden. Ohne Erfolg!

Zuvor erteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg Baustopp, da es annahm, dass die sich drehenden Rotorblätter Lärmbelästigungen und Schlagschatten verursachen. Zum Schutz der Anwohner soll mindestens ein Abstand in Höhe des Sechsfachen der Höhe der Anlage festgelegt werden.

Eine abstrakte Regelung der Abstände kann nicht die Lösung des Problems sein, so die Richter des OVG. Es müssen Einzelfälle geprüft werden! Ein Gutachter hat in unserem vorliegenden Fall nachgewiesen, dass die Richtwerte in bezug auf Lärmbelästigung nicht überschritten würden. Und bei einer Entfernung von 500 m sei vermutlich nicht mit Lichtreflexionen zu rechnen, so die Richterin. (Anm.d.Red.: Wie wäre wohl die Entscheidung ausgefallen sein, wenn Richterin oder Gutachter in der Nähe ihren Hof bzw. ihr Haus hätten?)

Urteil des OVG Lüneburg 1 M 377 4/98

Zurück


Spende

TV



Anwalt







Mediatoren





TV