Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts 2Z BR 122/98

Zaun und Hecke bei Wohneigentum

Darf man als Wohnungseigentümer „Grenzen“ in seinem Garten setzen?

Schön, wenn man zu seinem Wohneigentum auch noch einen Garten besitzt. Eigentlich sollte man diesen auch so nutzen können, wie es einem gefällt. Aber wenn es den lieben Nachbarn nicht gefällt, muss man eben den Weg zum Gericht antreten. Ein Wohnungseigentümer wurde verklagt, weil er auf dem Gartenteil zu seiner Wohnung einen Maschendrahtzaun und eine Hecke errichtete. Die Nachbarn der überliegenden Wohnungen sahen diese als störend, weil ihrer Meinung nach die Anlage auf die Passanten wie eine Reihenhaussiedlung wirke. Bei einem evtl. Verkauf der Wohnungen könne der Verdacht aufkommen, dass die Wohnungen als Teil dieses Reihenhauses kleiner wirken, als sie tatsächlich sind.
Diese Art von Abgrenzung stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar. Grundsätzlich, so die Richter, ist diese Veränderung des Gartens nur möglich, wenn die Nachbarn hierbei keinen fühlbaren Nachteil erleiden. Die Richter meinen aber, dass die Veränderungen gut ins Bild der Wohnanlage passen. Wenn jemand die Wohnung der anderen Eigentümer kaufen möchten, interessieren sie sich nicht in erster Linie für „Nachbars Garten“, sondern eher für die zu verkaufende Wohnung und dem Grundriss dieser. Und, mal ehrlich, wen interessiert es, was vorbeigehende Passanten annehmen?

Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichts 2Z BR 122/98

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