Offenes Lagerfeuer nahe Grundstücksgrenze im Wohngebiet

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Moderator: Klaus

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lawfighter56
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Offenes Lagerfeuer nahe Grundstücksgrenze im Wohngebiet

Beitrag von lawfighter56 » 11.08.2007, 09:45

Hallo,

A hätte gerne einen Rat bezüglich Schwierigkeiten mit zwei Nachbarsfamilien, genannt B und C, die im Garten eine offene Feuerstelle betreiben.

Vor ca. drei bis vier Jahren wurde diese Feuerstelle, praktisch nur ein Steinkreis mit einem Durchmesser von ca. 1,20 Meter, in einer Entfernung von 1,50 Meter zur Grundstücksgrenze, an der eine, dem A gehörende Hecke steht, errichtet.

Dort feiern B und C nunmehr, je nach Witterung bis zu dreimal in der Woche mit geladenen Gästen bis manchmal früh um drei Uhr bei reichlichem Alkoholgenuss.

Das Feuer selbst wird mit alten Brettern und Balken genährt, manchmal ist das Holz auch nass, so dass ziemlich viel Rauch entsteht. Die Flammen schlagen des öfteren bis zu zwei Meter hoch! Gegrillt wird an diesem Feuer nicht, es ist lediglich ein Lagerfeuer, in das die Kinder von B und C auch frische Äste werfen, so dass die Funken bis über das Hausdach stieben, was dann mit Geschrei quittiert wird.

Kann denn eine solche Feuerstelle in einem Wohngebiet zulässig sein?

Dieser, natürlich fiktive Fal,l soll im Bundesland Bayern spielen.

A möchte dieser Feuerschürerei an der Grundstücksgrenze ein Ende bereiten, da die Hecke bereits letztes Jahr (geringen) Schaden gelitten hatte.
Außerdem sind diese Feiereien natürlich mit Ruhestörungen verbunden.

Was kann A tun?
Zuletzt geändert von lawfighter56 am 11.08.2007, 11:04, insgesamt 1-mal geändert.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.08.2007, 14:44

Da bei einer Klage mit einem "wir wollten Grillen" die Klage verloren gehen könnte, ist es am enfachsten die Polizei zu rufen. Am besten nach 22 Uhr, damit es sich auch lohnt.
Das ganze mit der bitte um Anonymität, denn sonst kaufen die einen Grill uns stellen den an die Grenze.

P.S

Man könnte den Untergrund unbemerkt wässern, im Matsch sitzt es sich so unschön

lawfighter56
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Beitrag von lawfighter56 » 11.08.2007, 16:41

:D Untergrund wässern usw., wäre zwar lustig, aber in diesem Fall fast lebensgefährlich, da Nachbar B bereits Morddrohungen ausgestoßen hat.

Polizei war auch schon mehrmals da. Eine Streife z.B. ordnete an, das Feuer zu löschen, eine andere wünschte - des Nachts um 1.00 Uhr - noch eine schöne Feier, :shock: nach vorausgehender Ruhestörung, die sich nach dem Besuch dieser anscheinend ihren Beruf nicht recht ernst nehmenden Beamten, noch steigerte.

Gibt es für Nachbar A nicht eine gesetzliche Grundlage, aus der er ersehen könnte, ob solche Feuerstellen überhaupt zulässig sind?

Ein Wald befindet sich übrigens auch hinter dem nächsten Wohngrundstück in 50 Meter Nähe.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.08.2007, 16:50

Jeder kann auf seinem Grundstück "grillen" , das ist nicht verboten. Ebenso das feiern wann und wie er will.

Geruchsbelästigung, Ruhestörungen sind Ordnungswidrigkeiten. Daher bittet der eine Polizist um Ruhe der andere löst die Veranstaltung auf.

Man kann per Unterlassungsklage klagen, dazu sollte man "eine" Störung raussuchen und natürlich muss man die auch beweisen. Jedoch bringt der Sieg kaum was denn jede weitere Belästigung endet wieder vor Gericht. Richtige Strafen gibts kaum.

Je mehr man den Nachbarn ärger, desto mehr Drohungen gibts.

Man müsste den Platz eben unerträglichmachen. Also Hecke weg und selber einen Biertisch hinstellen und jeden Abend mit Freunden feiern.

Klaus

Isabel
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Beitrag von Isabel » 16.08.2007, 14:37

Das Verbrennen von Gegenständen im Garten ohne Emissionskontrolle ist generell verboten. Auch Grillen im Garten und auf dem Balkon ist nach einschlägigen Urteilen nur dann gestattet wenn niemand sich dadurch gestört fühlt. Fühlt sich jemand durch Lärm oder Emissionen gestört so ist Grillen höchstens 5 mal pro Jahr erlaubt.
Der normale Weg zur Beendigung solcher Beeinträchtigungen ist die Einschaltung eines für den Wohnort zuständigen Schiedsmannes. Scheitert die Vermittlung durch diesen bleibt noch eine Mediation oder der Weg vor Gericht.

Gruss, Isabel

Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.08.2007, 14:48

Aber nur im Land der Träume
nur dann gestattet wenn niemand sich dadurch gestört fühlt
Dann könnte niemand grillen der böse Nachbarn hat, denn es reicht ja aus wenn die sich gestört "fühlen"
nur dann gestattet wenn niemand sich dadurch gestört fühlt
Die Urteile sprechen von WEG oder Mehrfamilienhäuser
Das Verbrennen von Gegenständen im Garten ohne Emissionskontrolle ist generell verboten
Müllverbrennen ist immer verboten, auch wenns einer Kontrolliert.

Das Problem ist nicht zu wissen was verboten ist, sondern zu beweisen was Sache ist. Denn der eine grillt seine Wurst mit Gartenabfällen und erklärt der Rauch was kaum zu sehen. Der andere spricht von Müllverbrennung und Kampfgas. Da die Sache je bereits vorbei ist kann man schwer einen Gutachter bestellen.

Nach einem Schiedverfahren einen Mediator zu bestellen ist sinnlos. Eine Einigung zu erziehlen was ja bereits Sinn das Schiedverfahren. Und keiner muss bei einer Mediation mitmachen.

Klaus

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