Bedeutung der Entlastung des Verwalters
Bedeutung der Entlastung des Verwalters
Ist die Entlastung des Verwalters ein notwendiger Rechtsakt oder kann auf die Entlastung verzichtet werden?
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Re: Bedeutung der Entlastung des Verwalters
Steht eine "Entlastungsanspruch" im Verwaltervertrag muss man sich daran halten oder die Entlastung aus welchen Gründen auch immer verweigern. Der Verwalter kann dann dagegen klagen.
Ein allgemeines Entlastungs-"Gesetz" gibt es nicht.
Aber, entweder man hat Ansprüche oder eben keine. Das kann man doch nach Abrechnungsprüfung entscheiden.
Übrigens verjähren die Ansprüche gegen den Verwalter auch irgendwann.
Klaus
Ein allgemeines Entlastungs-"Gesetz" gibt es nicht.
Aber, entweder man hat Ansprüche oder eben keine. Das kann man doch nach Abrechnungsprüfung entscheiden.
Übrigens verjähren die Ansprüche gegen den Verwalter auch irgendwann.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Bedeutung der Entlastung des Verwalters
Im konkreten Fall wurde der Verwalter darauf hingewiesen, dass seine Abrechnung falsch sei und nach Gerichtsurteilen eine Entlastung verweigert werden muss.
Darauf hin hat der Verwalter auf die Entlastung verzichtet und sich nur die Abrechnung unverändert genehmigen lassen.
Darauf hin hat der Verwalter auf die Entlastung verzichtet und sich nur die Abrechnung unverändert genehmigen lassen.
Re: Bedeutung der Entlastung des Verwalters
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ist die Abrechnung genehmigt und die Klagefrist um, ist es schlicht egal ob er entlastet wurde.
Ist eine fehlerhafte Abrechnung per Beschluss genehmigt muss man vor Gericht gegen und gegen die Abrechnung der WEG klagen.
Die WEG kann jeden Blödsinn der ihr passt genehmigen, ob richtig oder falsch ist egal.
Wenn man den Verwalter ein paar mal vor Gericht zieht lernt er es. Aber aufpassen das die Kosten , wenn man gewinnt nur den anderen belastet werden.
Das sollte man denen auch auf die Nase binden.
Klaus
Ist eine fehlerhafte Abrechnung per Beschluss genehmigt muss man vor Gericht gegen und gegen die Abrechnung der WEG klagen.
Die WEG kann jeden Blödsinn der ihr passt genehmigen, ob richtig oder falsch ist egal.
Wenn man den Verwalter ein paar mal vor Gericht zieht lernt er es. Aber aufpassen das die Kosten , wenn man gewinnt nur den anderen belastet werden.
Das sollte man denen auch auf die Nase binden.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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