Brennbare Wärmedämmung muss weg

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss die brennbare Wärmedämmung an ihren Hochhäusern wieder entfernen. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.




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Nach Meinung des Gerichts stellt die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser mit brennbarem Polystyrol eine erheblichen Gefahr dar. Zudem sei dadurch im Brandfall die Nutzung der Rettungswege nicht nutzbar.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäusern in der Innenstadt von Ludwigshafen. Mit Bescheiden vom 06.02. und 07.02.2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an.


Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen u.a. aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, trotz der baurechtswidrigen Zustände seien keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben.


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Die Klägerin ist Eigentümerin von einigen Hochhäusern in Ludwigshafen. Mit mehreren Bescheiden 2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Ihre Begründung war das trotz der baurechtswidrigen Zustands das es keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit geben kann.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Dämmung mit dem brennenden Polystyrol verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Diese sagen das Außenfassaden aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen sind.
Des weiten ist vorgeschrieben das ein Sicherheitstreppenhaus so beschaffen sein muss das kein Feuer oder Rauch eindringen können, wenn es mal brennt.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 L 181/20.NW

KS




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