Widersprüchliche Gesetze

Sie suchen im Internet nach den Spielregeln für ihren Gartenzaun oder den Schuppen und finden unterschiedliche Angaben. Das kann ihnen nicht nur in Artikeln verschiedener Zeitschriften, sondern auch in Gesetzestexten, passieren.

Zaun
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Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

Wer macht Gesetze und Vorschriften

Die Europäische Gemeinschaft, die Bundesrepublik Deutschland und die jeweiligen Bundesländer. Dazu gibt es noch Gemeindesatzungen und den Bebauungsplan vor Ort. Befinden Sie sich in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft dann gilt die Teilungserklärung und die Beschlüsse der Gemeinschaft. Sind Sie statt dessen eine BGB Gesellschaft dann der Vertrag oder falls es keinen gibt der Zweck bei Gründung der Gesellschaft.


Für wen gelten die Gesetze.

Die der EU, des Bundes und der Länder für jeden innerhalb deren Grenzen. Bei Gemeindesatzung für die Bewohner oder die Grundstücke in deren Grenzen. Bei der WEG nur innerhalb der Gemeinschaft, ebenso bei der BGB Gesellschaft.

Dazu kommt das Nachbarrecht, das es in den meisten Bundesländer gibt, das gilt zwischen den Eigentümer von Grundstücken die benachbart sind..

Ein Beispiele

Der Zaun zwischen der Einfamilienhaus und der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit 10 Wohnungen soll ersetzt werden. In der Teilungserklärung wurde vereinbart das der Zaun nur aus Holz und nicht höher als 1 Meter sein darf. Laut Bauordnung darf der Zaun ortsüblich sein, aber nicht höher als 1,80 Meter. Im näheren Umkreis sind alle Zäune aus Holz und 1,70cm Im Nachbarrecht des Bundeslandes steht das er 1,50 hoch sein darf.

Bauherr des Zauns ist der Eigentümer des Einfamilienhaus der die Nachbarn vorher informieren und das sicherheitshalber genehmigen lassen will. Es besteht keine Einfriedungspflicht in diesem Bundesland. Gebaut werden soll an die Grenze auf dem Grundstück des Einfamilienhaus.


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Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen

In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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Die Forderungen

Die Eigentümer der WEG bestehen auf einen Holzzaun mit maximal 1 Meter Höhe. Der Einfamilienhausbesitzer auf die 1,8 des Bauordnung und einer freien Wahl des Materials.

Die Auflösung

Dem Einfamilienhausbesitzer kann es egal sein was die WEG in ihrer Teilungserklärung stehen hat, er kann die Forderung einfach ablehnen. Er muss sich an die Bauordnung halten und könnte daher 1,70 hoch bauen, wie in der Nachbarschaft üblich. Die WEG kann jedoch nach Nachbarrecht fordern das der Zaun nur 1,50 hoch sein darf. Notfalls müssten Sie dieses Recht selber

K.S.




Kommentare :

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Klugscheisser
2015-07-06 16:48:35

Du hast die Naturgesetze vergessen: Ist der Zaun zu hoch und aus Holz brennt er schneller als der Wind.





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