Parkplatz auf zwei Grundstücken
Parkplatz auf zwei Grundstücken
Folgende Situation:
Grundstück G einer WEG liegt neben Grundstück F, dessen Besitzer A Miteigentümer in der WEG ist. Auf G allein kann man nicht parken, ohne einen Zuweg zum Haus zu verstellen. A parkt nun so, dass der Wagen halb auf seinem Grundstück F und halb auf G steht, also auf der Grenze, wobei er niemanden behindert.
Das Problem: Ausser A kann dort kein anderer WEG-Mitgenosse parken, weil A nicht will, dass sein Grundstück F von anderen halb zugeparkt wird. Wenn A dies anmahnt, heisst es, er parke ja dort auch, masse sich also eine Nutzung des WEG-Grundstückes an, die er anderen, gleichberechtigten WEG-Mitgliedern verwehre. Entweder er müsse ganz auf seinem Grund parken oder andere WEG-Mitglieder dort ebenfalls parken lassen. Es gibt keine Bestimmungen zur Nutzung des WEG-Grundstückes.
Nun könnte ja ein anderes WEG-Mitglied dort ein Fahrrad oder einen Kinderwagen hinstellen, aber wie sieht das rechtlich aus?
Grundstück G einer WEG liegt neben Grundstück F, dessen Besitzer A Miteigentümer in der WEG ist. Auf G allein kann man nicht parken, ohne einen Zuweg zum Haus zu verstellen. A parkt nun so, dass der Wagen halb auf seinem Grundstück F und halb auf G steht, also auf der Grenze, wobei er niemanden behindert.
Das Problem: Ausser A kann dort kein anderer WEG-Mitgenosse parken, weil A nicht will, dass sein Grundstück F von anderen halb zugeparkt wird. Wenn A dies anmahnt, heisst es, er parke ja dort auch, masse sich also eine Nutzung des WEG-Grundstückes an, die er anderen, gleichberechtigten WEG-Mitgliedern verwehre. Entweder er müsse ganz auf seinem Grund parken oder andere WEG-Mitglieder dort ebenfalls parken lassen. Es gibt keine Bestimmungen zur Nutzung des WEG-Grundstückes.
Nun könnte ja ein anderes WEG-Mitglied dort ein Fahrrad oder einen Kinderwagen hinstellen, aber wie sieht das rechtlich aus?
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WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau
Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.
Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....
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Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken
Das WEG Grundstücksteil hat einen Zweck, ist diese das Abstellen von Fahrzeugen, dann darf er. Ist der Zweck Blumenbeet, dann nicht.
Da hat der Nachbar Glück. Gibt es keine Einfriedungspflicht in dem Bundesland.
Kindisches Verhalten, wenn man selber den Vorteil nicht hat soll ihn kein andere haben
Klaus
Da hat der Nachbar Glück. Gibt es keine Einfriedungspflicht in dem Bundesland.
Kindisches Verhalten, wenn man selber den Vorteil nicht hat soll ihn kein andere haben
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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- Beiträge: 7
- Registriert: 06.09.2013, 18:58
Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken
Ich wäre als anderer Eigentümer des WEG froh, dass A einen Teil eines anderen Grundstücks nutzt und somit ein voller Parkplatz frei bleibt, während sonst ein halber ungenutzt bliebe.
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