Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Hallo WEG-Eigentümer,
A sind Besitzer eine DHH und sind erst Eigentümer und haben mit Voreigentümer B ein Gerichtlicher Vergleich Vereinbart der auch noch Fehler beinhaltet. Der Parkplatz wurde als Sondereigentum genannt und der Nutzung wurde nicht nach WEG §14.1 geregelt sonder „darf nicht sonst wie in Anspruch genommen werden“ und auch noch der Vergleich soll der Rechtsnachfolger übertragen werden (jetzt auf den dritten).
Wenn A diesen Parkplatz betreten sind A verurteilt zu 2000 Euro/Betretung. Dies hat schon die Presse berichtet. „2000 Euro Straffe wenn er über diese Linie tritt“
Hat jemand schon solche Erfahrungen?
A sind Besitzer eine DHH und sind erst Eigentümer und haben mit Voreigentümer B ein Gerichtlicher Vergleich Vereinbart der auch noch Fehler beinhaltet. Der Parkplatz wurde als Sondereigentum genannt und der Nutzung wurde nicht nach WEG §14.1 geregelt sonder „darf nicht sonst wie in Anspruch genommen werden“ und auch noch der Vergleich soll der Rechtsnachfolger übertragen werden (jetzt auf den dritten).
Wenn A diesen Parkplatz betreten sind A verurteilt zu 2000 Euro/Betretung. Dies hat schon die Presse berichtet. „2000 Euro Straffe wenn er über diese Linie tritt“
Hat jemand schon solche Erfahrungen?
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Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
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Wenn A und B
Leider kenn ich die "Presse" nicht und der restliche Vortrag ist wirr
Wenn A und B
Dann kann der keinen Fehler haben, denn den Sch... habe die Parteien doch vereinbart ? Also sind nur die Parteien schuld wenn ihnen der Vergleich nicht passt. Eine "Strafe" für eine nicht erwünschte Handlung ist durchaus üblich.einen Gerichtlicher Vergleich Vereinbart .
Leider kenn ich die "Presse" nicht und der restliche Vortrag ist wirr
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Also Sie meinen auf einem SNR-Parkplatz zu betreten ist 2000 Euro üblich.
Sie haben WEG § 14 Abs. 1 gelesen hoffe ich.
"die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"
Sie haben WEG § 14 Abs. 1 gelesen hoffe ich.
"die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"
Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Ich habe es zu schnell gelesen; entschuldigung
Sinnvoll wäre es einen neuen Threat zu eröffnen um den Inhalt der "Forderung" zu erörtern ( AundB Regeln !!!)
Der Anspruch wird nicht an den neuen Eigentümer vererbthaben mit Voreigentümer B ein Gerichtlicher Vergleich
Nein es ist üblich eine Strafe festzulegen und was die Leute in einen Vergleich reinschreiben ist deren Sache um muss keinerlei Gesetzen folgen2000 Euro üblich
Sinnvoll wäre es einen neuen Threat zu eröffnen um den Inhalt der "Forderung" zu erörtern ( AundB Regeln !!!)
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Das mit neuen Trend habe ich nicht verstanden.
Bin doch beim WEG Trend und was ist da bitte falsch?
Bin doch beim WEG Trend und was ist da bitte falsch?
Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Dieser "Beitrag" war dein Vergleich, der dich nicht betreffen kann, da du den nicht mitgekauft hast
ein neuen "Beitrag " sollte dann "den Inhalt des eigentlichen Streits" beinhalten
ein neuen "Beitrag " sollte dann "den Inhalt des eigentlichen Streits" beinhalten
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Gerichtlicher Vergleich in WEG an eine DHH
Der zitierte Vergleich regelt, was jemandem widerfahren soll, der das Sondereigentum des Parkplatzes antastet, der nicht ihm zusteht.
Weg§14 Abs 1 schreibt gemäss Zitat vor, dass man sein eigenes Sondereigenutm nicht auf eine Weise nutzen darf, die die anderen Miteigentümer in der Nutzung ihres Sondereigentums oder des Gemeingutes beeinträchtigt.
Das ist etwas grundsätzlich anderes.
Zudem, wenn wegen eines Gerichtsentscheides oder Vergleichs B bei 2000 Strafe den Parkplatz von A nicht nutzen darf, dann betrifft das nur B und nur den Parkplatz von A. Niemand kann Vergleiche zugunsten oder zu Ungunsten Dritter abschliessen.
Weg§14 Abs 1 schreibt gemäss Zitat vor, dass man sein eigenes Sondereigenutm nicht auf eine Weise nutzen darf, die die anderen Miteigentümer in der Nutzung ihres Sondereigentums oder des Gemeingutes beeinträchtigt.
Das ist etwas grundsätzlich anderes.
Zudem, wenn wegen eines Gerichtsentscheides oder Vergleichs B bei 2000 Strafe den Parkplatz von A nicht nutzen darf, dann betrifft das nur B und nur den Parkplatz von A. Niemand kann Vergleiche zugunsten oder zu Ungunsten Dritter abschliessen.
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