In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.
Als nun der Sohn des Hinterlegers.....
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Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.
Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Die Beklagten oder deren Kindern würden während der Ruhezeiten herumrennen und herumtrampeln. Es sollen Türen geschlagen werden was in der unteren Wohnung unzumutbar laut wäre.
Die Beklagten können den Lärm mit einen Lärmprotokoll über drei Monate Protokollieren. Dem Lärmprotokoll wurde nicht widersprochen. Darin befinden sich bis zu 8 Störungen täglich. Vor allem der Lärm zu Abend und Nachtstunden störe die Kläger.
Die Beklagten erklärten das die Ruhestörungen nicht stimmen können und die Kläger nur warten bis man nach Hause komme um dann Störungen zu notieren
Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen,das Gutachten kostete 8.440,10 €. Herausgekommen ist keine übermäßige Belästigung.
Anders Bob der Baumeister
Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....
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Das Gericht hat de Klage abgewiesen. Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen. Jedoch war in diesem Fall die Belästigung angemessen und sozialadäquate.
Das Haus hat, aufgrund des Baujahr eben keinen besonderen Lärmschutz zu biete . Daher ist es durchaus üblich die Nachbarn zu hören. Und man kann den Bewohnen den normalen Gebrauch der Wohnung nicht verbieten.
Die Berufung wurde daher zurückgenommen
Amtsgericht München, Urt. v. 23.05.2017 - 283 C 1132/17
KS