Als Zugpferd der Debatte hat, wie so oft in der letzten Zeit, Berlin das Zepter in die Hand genommen. Denn hier zeigt sich am heftigsten, wie die Gentrifikation bereits Teil der neuen Identität der Hauptstadt geworden ist. Immer mehr Altbauwohnungen werden Teil einer Umstrukturierung, der im.....
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Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.
Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Die Beklagten oder deren Kindern würden während der Ruhezeiten herumrennen und herumtrampeln. Es sollen Türen geschlagen werden was in der unteren Wohnung unzumutbar laut wäre.
Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.
Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Die Beklagten oder deren Kindern würden während der Ruhezeiten herumrennen und herumtrampeln. Es sollen Türen geschlagen werden was in der unteren Wohnung unzumutbar laut wäre.
Die Beklagten können den Lärm mit einen Lärmprotokoll über drei Monate Protokollieren. Dem Lärmprotokoll wurde nicht widersprochen. Darin befinden sich bis zu 8 Störungen täglich. Vor allem der Lärm zu Abend und Nachtstunden störe die Kläger.
Die Beklagten erklärten das die Ruhestörungen nicht stimmen können und die Kläger nur warten bis man nach Hause komme um dann Störungen zu notieren
Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen,das Gutachten kostete 8.440,10 €. Herausgekommen ist keine übermäßige Belästigung.
Das Gericht hat de Klage abgewiesen. Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen. Jedoch war in diesem Fall die Belästigung angemessen und sozialadäquate.
Das Haus hat, aufgrund des Baujahr eben keinen besonderen Lärmschutz zu biete . Daher ist es durchaus üblich die Nachbarn zu hören. Und man kann den Bewohnen den normalen Gebrauch der Wohnung nicht verbieten.
Die Berufung wurde daher zurückgenommen
Amtsgericht München, Urt. v. 23.05.2017 - 283 C 1132/17
KS