Wohnung verbinden

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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Brilliant
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Wohnung verbinden

Beitrag von Brilliant » 19.04.2008, 17:55

Hallo,

Partei A hat zwei Eigentumswohnungen die genau untereinander sich befinden. Jetzt möchte Partei A ein Durchbruch von der eine Wohnung zu der andere Wohnung mit einer Wendeltreppe austatten.
Meine Frage: Ist es denn erlaubt ohne einen Beschluss das durchzuführen? Ich denke mal das ist eine bauliche Veränderung und muß doch von den Eigentümern einstimmig beschlossen werden. Kann man überhaupt von zwei Wohnungen eins machen ohne das die Teilungserklärung verändert wird?

Vielen Dank für die Antworten
Brilliant



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Nachbar baut Fenster zu

In diesem Fall kam es anders. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung. Sie klagte gegen die Baugeneimigung die dem Nachbarn erteilt wurde. Das Haus der Klägerin befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Nachbargebäude sollte nun ebenfalls dire.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 19.04.2008, 18:34

Ob die Teilungserklärung erlaubt das die Decke durchbrochen wird müsste man der Teilungserklärung entnehmen. Ist die Deke als Gemeinschaftseigentum vermerkt benötigt man einen Beschluss.

Die Teilungserklärung brauch man nicht ändern, warum auch. Änderst sich ja weder an den Anteilen noch an den Kosten was. Je nach Teilungserklärung.

Die Frage wird sein: wer hat Nachteile davon. Und da keiner Nachteile hat wird man das auch durchbekommen.
Ich kann mich dunkel an ein Urteil erinnern.. mal googlen

Klaus

Brilliant
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Beitrag von Brilliant » 19.04.2008, 18:48

Den Nachteil würde ich z.B. haben. Wenn sich die Wohnungen verringern dann müßte ich dementscprechen auch mehr bezahlen! Im übrigen heißt es ja die Wohnungen müssen abgeschlossen sein. Und ein Durchbruch ist doch eine bauliche Veränderung!

Brilliant

Klaus
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Beitrag von Klaus » 19.04.2008, 19:57

die Wohnungen "rechtlich" zusammenzulegen bedarf nicht nur eines Beschlusses sondern der Zustimmung aller Parteien die dann bei einem Notar die Teilung ändern müssen. Dabei kann man den finanziellen Nachteil ausgleichen.

Hat aber nichts mit dem Durchbruch zu tun. Da würde wohl eher das Baurecht zum Problem werden, das interessiert sich dafür wohl kaum.
Denn es interessiert sich nur wenn es die Allgemeinheit betrifft.

Bitte nicht "Ich" nehmen sondern B, der Fall ist fiktiv :-)

Klaus

haset
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Beitrag von haset » 21.04.2008, 08:02

Hallo,

im Normalfall sind tragende Wände und Decken Allgemeineigentum ( siehe Teilungserklärung). In diesem Fall darf erst nach einem Beschluß eine Veränderung vorgenommen werden.

Gruß
Torsten

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Beitrag von Klaus » 21.04.2008, 14:18

Ein Beschluss reicht da nicht aus :-)

Klaus

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