Nachbar baut Fenster zu

Die Bau des Hauses auf die unmittelbare Grundstücksgrenze birgt das Risiko eines Grenzbaus des Nachbarn. Denn eigentlich muss man beim Bau auf dem eigenen Grundstück freie Flächen vorhalten um Fenster und Türen auch weiterhin nutzen zu können.

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In diesem Fall kam es anders. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung. Sie klagte gegen die Baugeneimigung die dem Nachbarn erteilt wurde. Das Haus der Klägerin befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Nachbargebäude sollte nun ebenfalls direkt an die Grenze gebaut werden. Leider wären dann die Fenster der Klägerin nicht mehr nutzbar gewesen.

 

Das Vorhaben des Nachbarn verstößt weder gegen nachbarschützende Normen über die Einhaltung von Abstandsflächen noch gegen das Rücksichtnahmegebot. Das es keine Bebauungsplan gibt dürfen beide Parteien an die Grenze bauen. Hier charakterisiert das Wohngebiet eine teils geschlossene, teils offene Bauweise. Also darf planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden.

 


Das Problem war natürlich das die Klägerin gutgläubig eine Eigentumswohnung erworben hatte und nicht im Traum daran dachte das die Fenster niemals in einer Grenzwand eingebaut werden dürfen. Vor dem Kauf ihres Grundstücks hätte sie mit der zuständigen Behörde und dem Architekten Rücksprache halten müssen, ob eine Grenzbebauung aufgrund der Vorgaben eines Bebauungsplans oder des sich Einfügens nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist.

 

Es empfiehlt es sich als Bauherr oder auch als Eigentümer eines Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes durch freie Flächen auf dem eigenen Grundstück sicherzustellen, dass Fenster oder Türen auch für den möglichen Fall der Grenzbebauung seitens des Nachbarn noch geöffnet werden können. Ist dies nicht möglich, sollten – sofern möglich – Fensterrechte mittels Dienstbarkeiten oder Baulasten gesichert werden.


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Damit ist man auf der sicheren Seite. Es hat sich bewährt bei Immobilien die nicht den üblichen Normen entsprechen genauer hinzusehen. Ein gutes Haus hat ringsherum ein Stück Land, eine Anschluss an die Straße und eine eigen Wasser und Stromversorgung. Es steht werden am Fluß noch am Abhang oder in einer Stadt in der eine Zufahrt fehlt. Denn all dies erfordert weitere Regelungen.

 

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016, Az. 10 S 12.16)

ks.




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