Anspruch auf Instandhaltungsrücklage, Sanierung Gem-Eigentum

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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hexxchen
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Anspruch auf Instandhaltungsrücklage, Sanierung Gem-Eigentum

Beitrag von hexxchen » 22.08.2008, 08:38

In Bremen steht ein 147 Jahre altes in zwei gleich große Eigentumsanteil von jeweils 75 qm geteiltes altbremer Haus.
Bislang haben die beiden Eigentümer keinen Hausverwalter und auch keine Instandhaltungsrücklage gebildet, sondern Reparaturen bei deren Fälligkeit von ihren Konten gezahlt.
Wäre hier die Petersche Formel anwendbar ? Wenn ich richtig gerechnet habe, wäre für ein altes Haus mit 150 qm eine Rücklage von € 2900,- p.a. angemessen.
Da B erwähnt hat, finanzielle Engpässe zu haben und dringend eine Sanierung der Giebelwand wegen mehrerer ca. faustgroßer Löcher am Dachanschluß durchgeführt werden muß, möchte A schnellstens die Bildung einer Instandhaltungsrücklage durchsetzen.
Ist das so ohne weiteres möglich oder hat A keinen Anspruch darauf wenn B ablehnt ?
Hat der Bewohner der Oberwohnung A als derzeit alleinig Leidtragender (B hat ja keine Minderung der Wohnqualität) automatisch das Recht, die Sanierung zu verlangen oder muß dies ggf. langwierig vor Gericht durchgefochten werden. Schnelles Handeln ist ja angesagt, da durch die Löcher A´s Heizkosten in die Höhe getrieben werden und eine Verschlechterung des Zustandes der Wand wahrscheinlich ist.



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2008, 09:40

Das Problem ist : Wenn die WEG als Gemeinschaft kein Geld hat kann sie keines Ausgeben. Und ob die WEG Geld zurücklegt entscheidet die WEG Gemeinschaft in einer Versammlung.

Jetzt stellt sich die Frage inwieweit die Löcher im Vergleich zu einem Wasserrohrbruch dringende Reparaturen sind. Die sind ja wohl kaum plötzlich entstanden, sondern durch das Alter des Hauses entstanden. Also keine Reparaturarbeiten sondern Sanierungsarbeiten. Und zu diesen ist keiner Verpflichtet.

Ich würde als WEG erst mal eine WEG Versammlung einberufen, einen Verwalter (A oder B können das auch selber machen) bestimmen und eine kleine Instandhaltungsrücklage beginnen. Dann ansparen und wenn genug Geld da ist könnte man loslegen. Angemessen sind 30-50 Euro im Monat.
Wenn die Gegenseite keinen Verwalter will das Gericht anrufen (klagen) dann bestimmt das Gericht einen - wird dann ein externer sein den man zahlen muss.

Hier die Formel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Petersche_Formel

Und dann kann man per Beschluss (Mehrheit) in der WEG Versammlung beschliessen das eine oder andere zu Erneuern.

Anders wäre es wenn ein Rohr bricht, dann kann der Verwalter eine Firma beauftragen die den Schaden repariert. Jedoch bleibt das Problem das die WEG nur das Geld ausgeben kann, das die WEG auch hat.

Klaus

P.S. Mal ein Buch kaufen " WEG für anfänger"

hexxchen
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Sanierung ohne Mehrheitsbeschluß

Beitrag von hexxchen » 25.08.2008, 11:30

Hallo Klaus, erstmal danke für die Antwort.
Das große Problem ist: Die beiden Eigentümer sind zerstritten, haben jeweils 50% Eigentumsanteil und Stimmrecht und B ist leider der Fleisch gewordene Clon von Dagobert Duck. Das Geld ist mit Sicherheit da, es wird nur freiweillig nicht locker gemacht.
Es ist nicht zu erwarten, daß es in Bezug auf Instandhaltungsrücklage und Sanierung zu einer einvernehmlichen Lösung kommt,
Die Löcher der Giebelwand sind der oben wohnenden (A) erst bekannt geworden als sie von einer Nachbarin darauf hingewisen wurde, denn sie sieht die Löcher von ihrer Wohnung aus nicht und müßte, um sie zu sehen, einen durch ein Tor verschlossenen Gang betreten, an dem sie zwar ein Miteigentum, jedoch keinen Schlüssel dafür hat.
Die unten wohnende Nachbarin B dürfte die Löcher zwar gesehen haben, da sie den Gang reglmäßig nutzt, doch da sie selbst kein akutes Problem damit hat, hat sie auch kein Interesse daran, Arbeiten durchführen zu lassen.
Da aber die oben wohnende unnötig hohe Heizkosten hat, müßte sie doch eigentlich einen Anspruch darauf haben, daß die Wand auf Gemeinschaftskosten saniert wird, auch ohne den in einer Zwei-Parteien-Gemeinschaft gar nicht möglichen Mehrheitsbeschluß.
Wenn jetzt lange prozessiert werden muß, dann zahlt A die ganze Zeit bis zum Richterspruch zu hohe Heizosten, mal zu schweigen von der unnötigen CO2-Belastung für die Umwelt.
Dauern solche Przesse lange und wäre hierfür ein Schadensersatz einklagbar ? Das Problem ist, daß Druck aus geübt werden muß, damit in absehbarer Zeit etwas passiert.
Irgendwie ist es für meiner Meinung nach eine ähnliche Situation als wenn B im Falle eines undichten Daches zu A sagen würde, sie solle doch einfach einen Eimer unter das Loch stellen.
Würde denn ein Verwalter, wenn es zu keinen einvernehmlichen Lösungen kommt, hier irgendwo ein "letztes und bestimmendes Wort sprechen" können ? Der kann ja eigentlich auch nur das machen was die WEG sagt, oder ?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.08.2008, 11:39

Dauern solche Przesse lange und wäre hierfür ein Schadensersatz einklagbar ?
Schadensersatz weil die eigene WEG nichts macht weil keine Ahnung hat die eine WEG funktioniert.

Den Nachbarn zu einer WEG Versammlung in angemessener Frist, in neutraler Umgebung und ülichen Zeiten einladen (Einschreiben Rück). am besten mehrere Termine zur Auswahl nennen. Dort einen Verwalter bestimmen.

Klappt das nicht das Gericht anrufen und einen Verwalter bestimmen lassen, den Rest macht der ganz alleine.

Klaus

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