Geh- und Fahrrecht vertragliche Absicherung

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Thunderandlight
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Geh- und Fahrrecht vertragliche Absicherung

Beitrag von Thunderandlight » 03.10.2008, 12:35

Es gibt Haus A Sondereigentum und Haus B Sondereigentum.

Ausschließliches Sondernutzungsrecht für A Freiflächen bis zum Haus B.

Vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht (Teilungserklärung) über die Freiflächen des Sondernutzungsrechts von A, für den jeweiligen Eigentümer Haus B, da kein anderer Weg zum Haus B führt.

Keine Eintragung im Grundbuch, keine Eintragung im Baulastenverzeichnis.

Das Wegerecht ist nur durch Teilungserklärung gesichert.
„Geh- und Fahrecht für den jeweiligen Eigentümer B“.

Dürfen die Besucher, Handwerke, Familienmitglieder von B das vertraglich gesicherte Fahrrecht in Anspruch nehmen – oder nur B als Eigentümer (Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer)?

Darf B sein Haus vermieten und das Geh- und Fahrrecht an Mieter übertragen?

Vielen Dank vorab!



Artikel lesen
WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.10.2008, 12:58

Man müsste A und B mal erklären das Sie keine Häuser haben, sondern Inhaber eine WEG sind die 2 Häuser besitzen, daran haben A und B Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
Daher kann es keine Eintragungen von Wegerechten geben, ist ja dasselbe Grundstück.

Es kommt ganz drauf an was nun genau wie geregelt ist, und dabei ist der Wortlaut der Teilungserklärung wichtig. Diese Rechte gelten auch für Bewohner und Gäste....

Fragt sich warum man etwas zum Sondereigentum macht um es dann wieder zu belasten.

Regeln des Wegerechts interessieren nicht.

Klaus

Thunderandlight
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Beitrag von Thunderandlight » 03.10.2008, 13:39

Hallo Klaus,
erstmal danke für die Hinweise – war ja etwas unglücklich ausgedrückt.
Umfang der Nutzung:
Sondereigentümer haben das Recht zur alleinigen Nutzung ihrer Wohnung.

Zur ausschließlichen Sondernutzung:
Sondereigentümer Haus A Freiflächen bis Haus B zur ausschließlichen Sondernutzung – jedoch mit Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Hauses B.

Art der Nutzung:

Jeder Sondereigentümer hat das Recht sein Sondereigentum nach belieben zu nutzen oder nutzen zu lassen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Gemeinschaftsordnung ergeben.

Nutzungsüberlassung und –Übertragung:
Das Sondereigentum ist frei veräußerlich und vererblich. Der Rechtsnachfolger ist zu verpflichten in alle Regelungen dieser Gemeinschaftsordnung einzutreten.

Mehr steht nicht in der Teilungsvereinbarung.
Wer darf das Geh- und Fahrrecht nutzen nur der Eigentümer Haus B– Mieter Haus B, Besucher Haus B? Dürfen alle über das Gründstück fahren, obwohl es keine Parkplätze oder Abstellmöglichkeit der Fahrzeuge für B gibt?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.10.2008, 14:18

Dürfen alle über das Gründstück fahren, obwohl es keine Parkplätze oder Abstellmöglichkeit der Fahrzeuge für B gibt?
Wie soll das gehen, wenn es dort keinen Platz gibt kann an das andere Sondereigentüm ja nicht überfahren, sondern muss darauf parken oder halten. Und ein Halte und Parkrecht gibst wohl nicht

Bei Wegerechten gilt das Überfahrsrecht auch für Bewohner, ob hier nur wörtlich der Eigentümer gemeint ist, ist fraglich. Ich würde sagen Bewohner, Mieter und alle die was für den Haushat bringen dürfen drüberfahren.

Ich denke mal ein Richter wird sich an die Wegerechtsurteile galten, jedoch ist das WEG Recht ein anderes.

Klaus

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