Bildung Teileigentum und Änderung der Nutzung

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
Antworten
Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Bildung Teileigentum und Änderung der Nutzung

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 00:45

Hallo und guten Tag,
ich würde mich sehr freuen, wenn mir ein paar Fragen beantwortet werden können.

Wohnungseigentum, bestehend aus A und B verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung in Verbindung mit Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG, welche nur mit Zustimmung der Betroffenen geändert werden kann, werden zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen

A Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan A bezeichneten Wohnung bestehend aus …….

B Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan B bezeichneten Wohnung bestehend aus …….. sowie der im Aufteilungsplan mit B bezeichneten Garage.

Abweichend von § 25 Abs. 2 WEG wird das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen ausgeübt. Änderungen der Gemeinschaftsordnung können von den Sondereigentümern beschlossen werden und bedürfen der Schriftform.

Ist es ohne Zustimmung des Miteigentümers A zulässig, Teileigentum an einer Garage B zu bilden, obwohl die Garage B Bestandteil des Sondereigentums B ist?

Welchem Zweck oder könnte eine Bildung von Teileigentum an einer Garage B dienen?

Welche Nachteile könnten daraus für A entstehen?

Das Fahrrecht besteht für B - die Garage wäre dann C und es besteht kein Fahrrecht für C. Dem Sondereigentümer A sind die vor der Wohnung B gelegenen Freiflächen zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen – keine Wendemöglichkeit, keine Parkmöglichkeit, keine Abstellmöglichkeit für B. C ist nicht Bestandteil der Teilungsvereinbarung.

Kann B das Sondereigentum, mit den in der Teilungserklärung näher bezeichneten Räumen, als Mehrfamilienhaus nutzen lassen – von der baurechtlichen Nutzungsänderung mal abgesehen – ohne Zustimmung von Wohnungseigentümer A und ohne vorherige Änderung der Teilungserklärung?

Das Geh- und Fahrrecht besteht nur für den jeweiligen Eigentümer B. Was ist mit den Mietern B und der Mehrbelastung, schonende Ausübung des Geh- und Fahrrechts? Was könnte A tun?

Vielen Dank vorab
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:56, insgesamt 1-mal geändert.



Artikel lesen
Nutzungsuntersagung für Nebenwohnungen

Die Coronakrise macht es möglich das die öffentlichen Belangen den überwiegend privaten Interessen überwiegt.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, wollten sich in der Ferienwohnung im Kreis Ostholstein in Nordfr.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 09:34

Ist es ohne Zustimmung des Miteigentümers A zulässig, Teileigentum an einer Garage B zu bilden, obwohl die Garage B Bestandteil des Sondereigentums B ist?
Welchem Zweck oder könnte eine Bildung von Teileigentum an einer Garage B dienen?
Welche Nachteile könnten daraus für A entstehen?
Die Teilungerklärung ist fix, Änderungen gehen nur wenn alle zustimmen. Dazu muss man beim Notar die Teilungerklärung ändern. Vorteil: je mehr haften desto besser. Nachteil: Wenn mehr entscheiden wirds komplizeirter.
Was ist mit den Mietern B und der Mehrbelastung, schonende Ausübung des Geh- und Fahrrechts?
Das ist kein Wegerecht im Sinne einer Grunddienstbarkeit. Schonende Ausübung ist den Weg nicht zu Zerstören, Tag und Nach drüberfahren ist schonend.

Im übrigen würde ich mal etwas im WEG lesen. Hier sind keine zwei Hauseigentümer sondern ein Eigentümergemeischaft. Die verschiedene Recht an Haus und Grundstücksteilen haben.

Aus einem Einfamilienhaus kann man kein Mehrfamilienhaus machen, jedoch mit mehreren Leuten drin Wohnen. Eine Überbelegung braucht man nicht dulden, jedoch muss man die erst mal beweisen. Bauamt anrufen die zählen dann die gemeldeten Bewohner.

In einer WEG kann keiner alleine irgendwas machen was das Haus, die Außenwirkung oder die Gemeischaftsflächen betrifft.

Klaus

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 09:44

Ich habe einen Nachteil bei einer Aufteilung der Garage in einen neuen Inhaber.

Man kann A nun überstimmen, bei zwei Teilhabern geht das nicht.

Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 12:21

Hallo Klaus,

vielen vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Als Nichtexperte ist es manchmal nicht einfach immer sofort den richtigen Begriff zu benutzen. :roll: Übung macht den Meister. Was passiert denn, wenn ein Notar ohne Änderung der Teilungserklärung die Bildung von Teileigentum vornimmt?

Wie verhält man sich und was ist zu tun, wenn das Teileigentum C bereits eingetragen wurde und ein Notar die Teilungserklärung übergangen hat?

Ändern sich die Anteile von A durch Bildung von Teileigentum C? Bisher hat A die Mehrheit der Anteile lt. Teilungsvereinbarung.

Gibt es vielleicht weitere Möglichkeiten etwas zu unternehmen?

Ich möchte doch mal an dieser Stelle sagen, dass ich es wirklich zu schätzen weiß, dass hier die Fragen so schnell und kompetent Antwort finden. Vielen herzlichen Dank für dieses tolle Forum!
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:55, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 12:49

Ein Notar kann nicht eintragen was nicht existiert. Man muss erst neu neue Teilungserklärung aufsetzen. Eine weitere Teilung bedarf der Zustimmung aller.

Warum sollte das Bauamt vor Ort sich ne Tür ansehen. Die zählen die gemeldeten Bewohner.

Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 13:01

Hallo Klaus,

Grundbuch: Die Teilungserklärung ist geändert. Das Miteigentum ist weiter beschränkt durch das zu dem weiteren gebildeten Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentumsrecht.

Was kann unternommen werden?

Liebe Grüsse
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:54, insgesamt 2-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 13:20

Das Grundbuch können nur die Eigentümer ändern, mal das Grundbuchamt fragen welcher Notar das war, dann den anrufen und fragen wie er ohne einen Auftrag aller Eigentümer eine Änderung vornehmen kann.
Evtl. ändert er das selber

Danach klagen.

Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 13:34

Hey Klaus,

Was kann A unternehmen?

Wer kann belangt werden?
Wie kann die Eintragungsbewilligung C gelöscht werden?
Was kann von A unternommen werden?
Was sollte man A bedenken und unverzüglich tun?

Bitte helf mir weiter.........
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:57, insgesamt 2-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 13:39

Was genau hat er denn eingetragen ?

Eintragungsbewilligung
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

also nichts ?? Ich würde mir erst mal nen Grundbuchauszug holen und dann im Grundbuchamt fragen wie ohne Zustimmung eingetragen werden kann.

Dann bleibt eben nur die Klage.


Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 13:52

Klage gegen wen? Was würdest Du tun?

Was ist mit der Mehrheit von Stimmrechten A ändern sich die Stimmrechte durch das neue Teileigentum?


Klaus was würdest Du tun?
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:50, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 13:59

Gegen wen man klagen muss müsste wohl ein Anwalt klären. Ich würde den verklagen der die Eintragung in Auftrag gegeben hat, der soll das rückabwickeln.
Evtl. kann man auch mal ne Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, denn der musste ja behauptet haben das er das darf. Das wäre Betrug, wobei das der Staatsanwalt prüft. Bringt zwar nichts erzeugt aber Druck.

Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 14:18

1000000000000000 Dank!

Bei A und B und jetzt auch noch C wird es leider nie langweilig und eine Überraschung hat man für A immer irgenwo bereit. :cry:

Liebe Grüße
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:51, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 14:22

Ich würde mal sagen den neuen B muss man verklagen.

Am besten den mit der meisten Kohl enehmen, allen anderen den Streit verkünden. Einen wird am Schluss schon treffen.
Aber wie gesagt das wird nur was mit Anwalt.

Evtl. mal das Grundbuchamt fragen wie diese Eintragung zustande kommt.

Klaus

Thunderandlight
Beiträge: 19
Registriert: 18.01.2008, 12:39

Beitrag von Thunderandlight » 08.11.2008, 18:49

Hallo Klaus,


Welches Gesetz würde hier Anwendung finden außer Nachbarrecht?

Gibt es denn möglicherweise für B noch andere Beweggründe, Teileigentum C an der Garage zu bilden?

Das kann doch alles nicht funktionieren, es gibt doch die Teilungserklärung.............

Mich quälen da noch andere Dinge, die gehören in ein neues Thema - schließlich sollen auch andere Betroffene A, B, C und 1, 2, 3 Hilfe finden.
Zuletzt geändert von Thunderandlight am 08.11.2008, 21:52, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.11.2008, 19:28

A und B sind keine "Nachbarn" sondern gemeinsame Grundstücksbesitzer.
Da gelten nicht die Nachbarregeln.

Alle meine schonende Ausübung wäre irgend eine Einschränkung. Damit ist gemeint das man den Weg nicht zerstören darf. Wobei der § hier nicht gilt da es keine Grunddiensbarkeit ist. Sondern eine Regelung unter Gleichen.
Welches Gesetz würde hier Anwendung finden außer Nachbarrecht?
Nur das Wohnungseigentumsgesetz
Gibt es denn möglicherweise für B noch andere Beweggründe, Teileigentum C an der Garage zu bilden?
Wenn in der Teilungserklärung nicht nach 1000tel, sondern nach Einheiten abgestimmt wird, kann A nun überstimmt werden. Sonst gibts es keinen Nachteil würde ich mal sagen.

Wie man vorgehen sollte: Na klagen, was sonst. Da kommt jetzt kein Schiedsrichter der hilft oder ein Amt das das regelt. A wurde (so es aussieht) beschissen.

Also ich würde den mit der meisten Kohle verklagen, das ist der Eigentümer von B. Aber das sollte ein Anwalt entscheiden.

Oder mal aufs Grundbuchamt und fragen wie die Eintragung möglich war obwohl A nie zugestimmt hatte. Der Notar muss ja versichern das er alle Berechtigten vertritt.

Klaus

Neuer Fall - neues Thema

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 39 Gäste