Ein Eigentümer A hat sich in seiner Wohnung nachträglich eine Gaube einbauen lassen. Das ist laut Teilungserklärung erlaubt.
B's Frage ist, wenn an dieser Gaube später mal eine Reparatur anfällt wer muß dafür aufkommen? Die Gemeinschaft oder der Eigentümer A selbst?
Ein Verwalter meinte die Gaube würde zur Gemeinschaftseigentum, weil laut Teilungserklärung erlaubt ist, wechseln. Und daher müßte die Gemeinschaft die Reparaturen aufkommen. Ist das so richtig?
Gaube
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Efeu beschädigt Nachbars Mauerwerk
Zur Sanierung des Gebäudes darf der Eigentümer des Gebäudes auch das Nachbargrundstück betreten, dafür gelten die Regeln des Hammerschlag und Leiterrecht. Also nicht wann und wie er will, sondern angemeldet und schonend.
In diesem Fall ging es um die Garagenrüc.....
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Dazu müsste man nun ganz genau wissen wie das in der Teilungserklärung geregelt ist. Da die "Gaube" ein Teil des Daches ist, ist das natürlich Gemeinschaftseigentum. Wie es das Dach vorher auch was. Das wäre aber eine dumme Regelung denn es erhöhen sich ja die Reparaturkosten im laufen der Jahre.
Aber es gibt viele dumme Teilungserklärungen
K.
REGELN LESEN !!
Aber es gibt viele dumme Teilungserklärungen
K.
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Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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