Efeu beschädigt Nachbars Mauerwerk

Eine von einem Nachbarn bzw. dessen Grundstück ausgehende Störung ist auch vom Eigentümer des streit gegenständlichen Grundstücks zu beseitigen.

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3 Birken und der BGH Rechtsanwalt Jens Philipp Stark … nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg eingehalten hat, ist der jeweilige Eigentümer für alle von den Birken ausgehenden „Belästigungen“ wie Blätter, Pollen etc. überhaupt nicht verantwortlich. Bislang …“

Zur Sanierung des Gebäudes darf der Eigentümer des Gebäudes auch das Nachbargrundstück betreten, dafür gelten die Regeln des Hammerschlag und Leiterrecht. Also nicht wann und wie er will, sondern angemeldet und schonend.

In diesem Fall ging es um die Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten stand. Vom Nachbarn wuchs seit einiger Zeit eine Efeupflanze vom Grundstück der Beklagten empor. Die Klägerin war der Überzeugung, der Efeu sowie die in der Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alte Rankhilfen zerstörten das Mauerwerk der Garage. Auch dränge durch das Wurzelwerk im Bodenbereich Wasser ein . Die Klägerin wollte von der Nachbarin die Beseitigung des Efeus samt Wurzelwerk sowie die Beseitigung der Nägel, Schrauben und Hölzer. Außerdem wollte sie zum Zwecke der Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten, ein Baugerüst errichten und Baumaterialien ablagern.

 


Die Beklagte lehnte die Beseitigung rundweg ab und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch verlief erfolglos, so dass Klage zum Amtsgericht München eingereicht wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch einen Gutachter kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies, dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte das Abtrocknen der Wand und beschleunigte durch die durch ihn zurückgehaltene Feuchtigkeit die weitere Zerstörung des Putzes. Außerdem zerstörten Wurzelwerk und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu entfernen, einschließlich auch des Wurzelwerkes, der Nägel und alten Hölzer. Soweit erhielt die Klägerin Recht.

Das Gericht stellte ebenso fest, dass die Beseitigung von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung ausgehe, auszuführen sind. Diese dürfe diese Arbeit nicht auf die Nachbarin abwälzen oder auf deren Kosten. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu betreten. Der Nachbar muss Zutritt zu seinem Grundstück dulden, im Rahmen des Hammerschlag und Leitungsrecht,


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Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen. Nicht entschieden hat das Gericht ob die Klägerin einen Wertvorteil ausgleichen muss und in welchen Maßen das Hammerschlag und Leitungsrecht auszuüben ist. Wohl wurden dafür keine Anträge gestellt. Darüber ließe sich weiter streiten. Es ist aber anzunehmen das der Schädiger den Schaden des Geschädigten auszubessern hat und dabei die üblichen Handwerklichen Maßstäbe das Maß der Dinge sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 241 C 10407/05]

KS




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