Wegerecht 2x3 Meter breit?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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polli75
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Wegerecht 2x3 Meter breit?

Beitrag von polli75 » 21.11.2007, 19:12

Hallo,
ich habe ein bisschen Angst vor den anscheinend sehr strengen Regeln dieses Forums. Versuchen wir es mal:

Zwischen den Hausvierteln von A, B, C und D verläuft mittig über der Grenze eine Einfahrt. Jeweils zwei Viertel gehören zu unterschiedlichen Häusern, also zwei Häuser, eine Einfahrt, vier Parteien. Zwischen den Häusern sind 6 Meter Platz.

Es gibt ein gegenseitiges Wegerecht, welches bisher immer so interpretiert wurde, dass auf beiden Seiten der Grenze 1,50 Meter frei blieben für den Weg. Am Gehweg steht von beiden Seiten ein hohe Randsteine, vermutlich noch aus der Bauzeit von 1900, die die Einfahrt auf 3 Meter freilassen.
Seit Jahrzenten standen auch die Hecken so das in der Summe die 3 Meter frei blieben.

Jetzt hat B eine Garage und gestaltet mit Pflaster und Mäuerchen auf seinem Grundstück, aber so das 3 Meter von der Grenze (Mittellinie des Weges) freibleiben. Strenggenommen kann man die bestehende notarielle Wegerechtsregelung so interpretieren das eben diese 2 x 3 Meter freibleiben müssen. Bisher hat das aber keiner gemacht und eigentlich baut B auch nur so um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein. Sinn macht das ansonsten nicht.

Kann man solche Regelungen überarbeiten, wenn alle mitmachen?
Zuletzt geändert von polli75 am 28.07.2008, 12:18, insgesamt 1-mal geändert.



Artikel lesen
Widersprüchliche Gesetze

Zaun

Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

Wer macht Gesetze und Vorschriften

Die Europäische Gemeinschaft, die Bundesrepub.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.11.2007, 19:15

Kann man solche Regelungen überarbeiten, wenn alle mitmachen?
Klar doch
Es gibt ein gegenseitiges Wegerecht, welches bisher immer so interpretiert
Es gibt eine Eintragung und eine Bewilligungsurkunde. Dort steht drin was gilt.

Alles andere ist egal

Klaus

Regeln verstanden und befolgt :-)

Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer » 22.11.2007, 00:24

Klaus hat geschrieben:
Es gibt eine Eintragung und eine Bewilligungsurkunde. Dort steht drin was gilt.

Alles andere ist egal
Dieses "alle andere ist egal" - wo genau ist das zu finden? - die Richter fragen doch immer nach dem Sinn und den Umständen der Eintragungen.
Gruß
Martin

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.11.2007, 08:14

In Urteilen des BGB, oder OLG. Diese kann man interpretieren und wenn kein Gesetz im Wege steht kann der Richter frei entscheiden.

Jedoch gilt das Grundbuch und die Bewilligungsurkunde. Dort steht erst mal ganz genau drin was gilt.

Klaus

P.S. Forum lesen hilft auch

andy
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Beitrag von andy » 22.11.2007, 09:22

Genau - und wenn's dem B nicht weiter weh tut, bleibt der im Zweifel eh besser 3 m von der Mittellinie weg. Dann kann ihn auch keiner wg. einer evtl. abweichenden Interpretation angreifen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer » 22.11.2007, 13:19

Klaus hat geschrieben: Jedoch gilt das Grundbuch und die Bewilligungsurkunde. Dort steht erst mal ganz genau drin was gilt.
und wenn dort nichts steht, außer den nüchternen Fakten - Grunddienstbarkeit - unbehindert zu begehen und zu befahren für Eigentümer von Grundstück x - dann darf man da auchnicht anderes hineininterpretieren?
P.S. Forum lesen hilft auch
Bin ja dabei!
Gruß
Martin

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.11.2007, 13:55

Es gibt eine Urkunde die die Bestellung beschreibt, nennt sich Bewilligungsurkunde. Dort steht meist mehr.

Was genau steht denn im Grundbuch bei A,B,C,D, drin

Klaus

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Bewilligungsurkunde - Originaltext

Beitrag von polli75 » 28.07.2008, 10:01

Hallo,
ich hoffe ich kann diese Diskussion wiederbeleben, nachdem ich sie selber habe eingehen lassen. Zu meiner Entschuldigung kann ich nur die turbulenten Zeiten einer Haussanierung vorbringen. Es gab zu der Zeit wichtigere Dinge. Sorry.

Im nächsten Beitrag füge ich den Originaltext der Bewilligungsurkunde ein.
Alle konkreten Namen und Zahlen habe ich anonymisiert.

Im Text ist die Rede von im Lageplan schraffiert eingezeichnet. Muß ich versuchen, die Zeichnung in fiktiver Formulierung zu umschreiben oder kann ich den Scan hier bringen?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2008, 10:46

Bilder upload haben wir keinen, es gibt jedoch im Web Dienste dafür. Hier kann dann einen Link einbauen
[/img]

polli75
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Bewilligungsurkunde - Originaltext

Beitrag von polli75 » 28.07.2008, 11:59

UR-Nr. NNN/NNN Notar X. Xxxxx
X-x/Gla.
1/NNNN
1/NNNN
Bewilligung eines wechselseitigen Wegerechtes
=============================================

Zum Grundbuch von Xxxxxxxxx Blatt NNNN
Eigentümer: Xxxxxxxxxxx Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxx, bewillige und beantrage ich,

Handlungsbevollmächtigter Xxxxxx Xxxxxxxx, dienstansässig Xxxxxxxxx NNN in NNN Xxxxxxxxxxxxx, handelnd für die Xxxxxxxxxxx Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxx, aufgrund der notariellen Vollmacht vom NN.N.NNNN - UR-Nr. NNN/NN des Notars Xxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, deren 1. Ausfertigung dem Notar vorgelegt worden ist und von der sich eine Ausfertigung bei den Akten des Amtsgerichts Xxxxx - 2 Gen - 14.77 befindet,

die Eintragung folgender Grunddienstbarkeiten:

1. Ein Wegerecht

zu Lasten
des Grundstücks Gemarkung Xxxxxxxxx
Flur NN Flurstück 2 (fiktiv)

und

zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
des Grundstücks Gemarkung Xxxxxxxxx
Flur NN Flurstück 1 (fiktiv)
mit folgendem Inhalt:

Der Weg wird eingeräumt in einer Breite von ca. 3 m - zum Gehen und Fahren auch mit Lastkraftwagen -;
die Lage des Weges ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan (schraffiert dargestellt), der Bestandteil dieser Urkunde ist.
Das Wegerecht dient für alle Zwecke des herrschenden Grundstücks.

2. Ein Wegerecht

zu Lasten
des Grundstücks Gemarkung Xxxxxxxxx
Flur NN Flurstück 1 (fiktiv)

und

zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
des Grundstücks Gemarkung Xxxxxxxxx
Flur NN Flurstück 2 (fiktiv)
mit folgendem Inhalt:

Der Weg wird eingeräumt in einer Breite von ca. 3 m - zum Gehen und Fahren auch mit Lastkraftwagen -;
die Lage des Weges ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan (schraffiert dargestellt), der Bestandteil dieser Urkunde ist.
Das Wegerecht dient für alle Zwecke des herrschenden Grundstücks.


Der Wert jeder Grunddienstbarkeit wird gem. § 30 KostO angegeben mit DM N.NNN,--.
Xxxxxxxxxxxxxx, NN. Xxxxxxx NNNN

Nummer NNN der Urkundenrolle für NNN
Ich beglaubige hiermit die vorstehende vor mir anerkannte Unterschrift des Handlungsbevollmächtigten Werner Nellessen, persönlich bekannt, dienstansässig Xxxxxxxxx NNN in NNN Xxxxxxxxxxxxx.
Xxxxxxxxxxxxxx, NN.NN.NNNN.


Kostenrechnung gem. §§ 141,154,32 KostO
Wert: NN.NNN,-- DM
Geb. § 45 KostO 20,-- DM
14 % MWSt 2,80 DM
22,80 DM

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2008, 12:07

Frage ??

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Beitrag von polli75 » 28.07.2008, 12:15

Hinweis: das wechselseitige Wegerecht ist für beide Häuser gleich bis auf die gedrehten angaben der Flurstücknummern.
Einmal zu Lasten 1 und zu Gunsten 2 und einmal genau umgekehrt.

Im Lageplan ist der gesamte Bereich zwischen den Häusern schraffiert. Jeweils von der genau in der Mitte liegenden Grenze bis zum Haus.
Unterm Strich ergibt das dann die 2x3 Meter. Eine Breite die es aber seit Hundert Jahren nicht gegeben hat!
(siehe auch Beschreibung im ersten Beitrag)

Ist das so verständlich oder soll ich den Lageplan mal auf einen Hoster schieben?

Verlangen Feuerwehr- oder andere Vorschriften diese Durchfahrtsbreite (6Meter!)?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2008, 12:22

Also dann muss "JEDER" dem anderen 3 Meter Wegerecht einräumen.
Es sei denn:

Die Verengung ist baulicher Art und seit mehr als dreig Jahren vorhanden, dann ist der Anspruch auf Entferung verjährt.

Klaus

polli75
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Beitrag von polli75 » 28.07.2008, 12:47

Als baulicher Art könnte wahrscheinlich höchstens der Randstein durchgehen, schätze ich. Die Hecke steht auch schon ewig, zählt aber nicht, oder?

Das währ wichtig, weil da wo die Hecke steht soll eine Garage in den Garten.

Der Randstein läuft entlang des Gehwegs und verengt so die Einfahrtsbreite auf 1,50 (bis zur Grenze gerechnet) beziehungsweise auf 4,50 aktuelle effektive Breit durch (Rück-)Baumaßnahme des Nachbarn.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2008, 13:05

Was ist denn so schwer.

Man hat Anspruch auf Entfernung von allen was im Weg steht. Wartet man 30 jahre dann nichts mehr.

Entfernt der Nachbar trotzden dann fängt alles von vorne an.

Über den Randstein fährt man einfach drüber mit dem LKW :-)

Klaus

polli75
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Beitrag von polli75 » 28.07.2008, 13:34

Über diesen eher nicht. Gut 20cm hohes Halbkreisprofil.

Und was ist mit der Hecke? Klar, könnte man auch einfach durchfahren. Macht man, aber glaube ich eher selten.

Eine Entfernung des Randsteines könnte also schon mal nicht verlangt werden?

Was fängt alles von vorne an? Sind dann alle Verjahrungen hinüber oder nur die, die den Nachbarn geschützt hätten?

Olli

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.07.2008, 13:42

30 jahre alt NIX entfernen muss

Selber wegmachen dann weg

Kaputt machen - Ärger - Schaden zahlen - aber weg

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