Überfahrt Besuch des Herschenden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

haset
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Überfahrt Besuch des Herschenden

Beitrag von haset » 29.05.2007, 16:20

Hallo,

Nachbar A ist dienender des Starssenseitigen Grundstücks.
Nachbar B der Herschende eines Wegerechtes auf Nachbar A's Grundstück (hinterliegend)

eintrag in A's Grundbuch:

Grunddiestbarkeit -Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundbuchs...(NachbarB)..
Das Wegerecht ist nicht bestritten.

Nun passiert es öfters, dass Nachbar A auf den Wegerecht zum be-und entladen stecht (Renovierung/Einzug) . Der Nachbar B kann natürlich das Wegerecht befahren und Nachbar A entfernt sein Fahrzeug stehts sofort.

Leider scheint der Besuch von B zu meinen das Wegerecht existiert nicht sondern die Zufahrt istz teil des Grundstüchs von B.
Wenn ein Fahrzeug von A zum be/Entladen auf dem Wegerecht steht ist es schon oft zu lauten hupkonzerten der Besucher von B gekommen.

Nun die Frage :
ist der Busuch von B überhaupft berechtigt das Wegerecht mit dem Auto zu nutzen , wenn z.B. Kinder abgeliefert werden (nicht die von B sondern Besuch), kurz hallo gesagt wird oder Ähnliches . Das Wegerecht ist ca. 20m lang.

Gruß
Torsten



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.05.2007, 16:36

Das Problem ist das man ja nicht beweisen kann was die Besucher auf dem Grundstück wollen. Liefern die Waren des tägliche Bedarfs an, dann dürfen die rein. Wollen die nur mal dort parken dann eben nicht.
Man darf die nun auch nicht fragen was die da wollen, oder gar kontrollieren.

Am besten verhindert man die kurzmalige Einfahrt, weils so schön einfach ist mit einem Tor, Pfosten an der Strassenseite. Den Schlüssel erhält der Herrschende und seine Bewohner. Jedoch nicht der Besuch.

Diese Pfosten gibts mittlerweile auch mit Fernbedienung und sind gar nicht zu teuer

Klaus

P.S. A hat dort auch nicht zu parken !!

haset
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Beitrag von haset » 30.05.2007, 08:33

Hallo Klaus,

Nachbar A geht es erst mal darum ob Nachbar B's Besuch auch ein Überfahrtsrecht hat (zum kurzen Parken/ Parkplätze an der Strasse ausreichend vorhanden). Ein Tor wäre die Option, wenn Nachbar B nicht mit sich reden läßt. Nachbar A will sich erst mal informieren bevor er das Gespräch mit Nachbar B führt, Nachbar A denkt (zur Zeit) noch, dass Nachbar B vernünftig genug ist seinem Besuch über das Wegerecht aufzuklären, da Nachbar A glaubt, dass der Besuch einfach nur meint das Wegerechtstück würde zum Nachbar B gehören. Also evtl. keine böse Absicht, sondern einfach nur Unwissenheit.

Gruß
Torsten

haset
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Beitrag von haset » 30.05.2007, 08:37

Auch so,, parken tut Nachbar A auch nicht auf dem Wegerecht, zur Zeit werden Wohnungen renoviert und ein Einzug/Auszug steht an. Auf dem Wegerecht wird nur zum Ein/Ausladen gehalten und dann wird der Weg sofort wieder für Nachbar B frei gemacht. Wenn Nachbar B in dieser Zeit ein oder Ausfahren will wird der Weg natürlich unverzüglich frei gemacht.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.05.2007, 08:48

Besuchern haben keine Ahnung von "wem gehört der Weg", denen ist das auch egal.

Klaus

yabbax
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Beitrag von yabbax » 06.06.2007, 07:15

Da ich das gleiche Problem habe kann ich Folgendes dazu beitragen:
Wir sind herrschend für ein Wegerecht (auch 20m), uneingeschränkt, jweils für den Eigentümer des Grundstückes.
Schon während des Bauen machte uns der Nachbar dem der Weg gehört Scherereien. Das alles ging schon während der Bauphase vor Gericht - einstweilige Verfügung, danach Verhandlung.

Es lässt sich nun festhalten: Wegerecht muss JEDERZEIT benutzbar sein, d.h. der Nachbar oder dessen Besuch darf NICHT auf dem WEG parken! Es ist lt. dem Richter uns nicht zumutbar, jedesmal unser Auto verlassen zu müssen und den NAchbarn darum zu bitten sein Auto wegzufahren.
Grundsätzlich darf natürlich auch der Besuch das Wegerecht nutzen. Bei uns ist es so, dass wir auf unserem Grundstück einen Parkplatz haben. Auch den darf der Besuch nutzen. Der Besuch darf aber auch zu Fuss drüber gehen.

Ich kann dir nur raten es nicht zu übertreiben mit deinen Massnahmen, denn der herrschende kann und wird zurückschießen. Klar kannst du ein Tor anbringen - aber was bringt es dir ausser den Nachbarn zu ärgern?
Du selbst hälst dich ja auich nicht an das Wegerecht indem zu dort ständig hältst, parkst etc.

Lass es am Besten so wie es ist - immerhin funktioniert es so doch schon die ganaze Zeit ohne Ägern mit dem Nachbarn zu haben.

Im Übrigen kostet die ganze Sache wenns vor Gericht geht eine Stange Geld und irgendwann übernimmt es die Rechtsschutzversicherung auch nicht mehr. Das wird dann richtig teuer, vor allem weil der Verlierer des Streits immer wieder neue Streitigkeiten anfangen wird. Wer kann es denn ab zu verlieren? Du verlierst tonnenweise Nerven - für einen Streit der eigentlich nicht hätte sein müssen.

Hoffe dir geholfen zu haben,

Gruss Thomas.

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 06.06.2007, 08:09

nun da ja A der Eigentümer der Grundfläche auf dem sich das GF-recht befindet ist , hat er das Recht auf dieser Fläche zu parken auch wenn er hier B bei einer Durchfahrt mit dem Pkw behindern sollte - dieser kann ja auch in diesem Falle zu Fuß auf sein Grundstück gelangen- dauerhaftes zuparken ist allerdings nicht gestattet (hier müsste zumindest eine pkw breite zur durchfahrt frei bleiben). Besuchern ist es in dem Fall auch nicht erlaubt durchzufahren (Grundsatz der schonenden Ausübung) - allenfalls durchzugehen! (gilt nicht für Gehbehinderte - diese dürfen durchfahren)
Absperrbare Tore sind dem Eigentümer ebenso gestattet (zu beiden Seiten) - hier kann der Herrschende gar nichts dagegen machen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.06.2007, 08:10

Grundsätzlich darf natürlich auch der Besuch das Wegerecht nutzen. Bei uns ist es so, dass wir auf unserem Grundstück einen Parkplatz haben. Auch den darf der Besuch nutzen. Der Besuch darf aber auch zu Fuss drüber gehen.
Der Besuch darf nicht mit dem Auto besuchen sondern muss laufen. So jedenfalls die Urteile die veröffentlicht wurden

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 06.06.2007, 08:32

> Es lässt sich nun festhalten: Wegerecht muss JEDERZEIT benutzbar
> sein ...

Ich denke, das müsste man konkretisieren, mitunter handelt es sich auch um ein induvidual-urteil aufgrund entsprechender Wegerechtsvereinbarungen.

Prinzipiell ist ein 'Parken', also PKW verlassen, weggehen und duschen ;-) nicht im Sinne des Erfinders und verhindert mitunter die Ausübung eines Wegerechts.

Auf der anderen Seite kann dem Eigentümer eines Grundstücks, welches mit einem Wegerecht belastet ist, nicht abgesprochen werden, dass er dies bewirtschaftet. Ist also ein Mitbenutzungesrecht des Eigentümers nicht explizit in der Vereinbarung zum Recht ausgeschlossen, so darf der sicher auf seinem eigenen Grundstück zum Ent- und Beladen halten, nach Vorankündigung sicher auch Baumassnahmen durchführen, wo der 'Baustellen-Verkehr' die ZuFAHRT (nicht den ZuGANG) zeitweise blockiert.

Man sehe es mal so: der Eigentümer erlaubt i.d.R 'nur' die Benutzung seines Grundstücks, um ein anderes Grundstück (gehend wie fahrend) erreichen zu können. Er verzichtet damit aber nicht darauf, sein eigenes Grundstück ebenfalls zu benutzen. JEDERZEIT (also immer) den Weg zum fahren freizuhaben, ist ein konstruierter Wunsch von Wegeberechtigten (als Personen). Diesen Anspruch hegt das bevorteilte Grundstück (als Sache) selbst nicht ...

> Grundsätzlich darf natürlich auch der Besuch das Wegerecht nutzen. Bei
> uns ist es so, dass wir auf unserem Grundstück einen Parkplatz haben.
> Auch den darf der Besuch nutzen.

Grundsätzlich darf 'normaler' Besuch NICHT fahren. Dazu gibt es andere Urteile. Die Besucher können auf der Strasse parken und zu Fuss gehen (und wenn es hunderte Meter sind).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

yabbax
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Beitrag von yabbax » 06.06.2007, 09:33

so ist es eben vor Gericht - ein Problem hat bei verschiedenen Richtern auch unterschiedliche Ergebnisse. nicht umsonst gibt es doch die Sprüche:
"Recht haben heisst noch lange nicht auch Recht zu bekommen"
und
"auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand."
.[/quote].

Das mit dem frei halten ist m.E.n. auch auf parken bezogen (und der Richter war auch der Meinung). Es könnte ja mal passieren dass man dringend weg muss - z.B. Krankenhaus wegen Kind. Wenn man dann noch erst beim NAchbarn klingeln muss weil er sein Auto auf dem Weg geparkt hat, dann ist das Wegerecht blockiert und nicht mehr benutzbar.

Aber wie geschrieben: So war es bei uns und unserem Richter.

Im Übrigen. Was ist die Def. von schonender Nutzung? Besucher nutzen den Weg auch schonend, zumindest wenn man keinen Gewerbebetrieb hat. uneingeschränktes Wegerecht beinhaltet so etwas eben nun einmal.

Gruss Thomas

andy
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Beitrag von andy » 06.06.2007, 10:30

"Uneingeschränktes Wegerecht" bedeutet, dass das Wegerecht durch willkürliche Massnahmen des Eigentümers auf der Ausübungsfläche nicht eingeschränkt werden darf, mehr nicht. Im Sinne von andauernd VERhindert (aber nicht temporär BEhindert). Dazu zählen ohne Grund ein Loch buddeln, Material lagern, einen Zaun auf dem Weg errichten, parken ...

Besucher verhalten sich z.b. schonend, wenn sie ihr Fahrzeug draussen lassen, das evtl. vorhandene Tor nicht zuwerfen (sondern die Tür-Klinke benutzen), auch sonst nichts kaputtmachen und keinen Müll hinterlassen bzw. erst auf der Strasse göbeln - all das, was man selbst nicht möchte, dass es andere auf dem eigenen Grundstück tun ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Rainer
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Beitrag von Rainer » 14.06.2007, 22:14

Ein unbeschränktes Wegerecht ist ein Wegerecht i.S. der §§ 1018 BGB. Die dortigen Regeln kann man aber vetraglich einschränken, etwa dass das Wegerecht nur an jedem ersten Dienstag im Monat in der Zeit von 7- 9 Uhr gilt und auch nur dann, wenn Schnee liegt. Das wäre dann ein beschränktes Wegerecht :twisted:

andy
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Beitrag von andy » 15.06.2007, 09:21

so kann man es es durchaus festhalten ... ;-)

Wenn das BGB mit den §§ 1018 ff. nicht so vage formuliert wäre, sodass die Intension des Gesetzgebers auch klar werden würde, wäre vielen auch schon geholfen. Nur - das versteht so ja kein Otto Normalbürger, der sich nicht aufwendig schlau liest, was da eigentlich gemeint ist. Übrigens gilt m.E. gleiches für gelernte Juristen ... deswegen auch immer abweichende Auslegungen zur eigentlich gleichen Sachlage - zu schade.

Angenommen (wird nie passieren), ich würde noch einmal ein Wegerecht vereinbaren, das gäbe ein seitenlanges Vertragswerk, was jeden denkbaren Furz separat regeln würde - klar auf den Punkt formuliert.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Klaus » 15.06.2007, 10:15

Das kann man doch in einem Satz:

Der Herschende darf das Wegerecht nur benutzen wenn es dem Dienenden passt.
gez. der König

Das meinen die meisten Dienenden eh mit Wegerecht.

Nur das dann kaum einer das Hinterliegergrundstück kaufen würde :-)

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 15.06.2007, 11:17

Na, wenn du meinst ... so würde ich das nicht formulieren und so sehe ich das auch nicht.

Es mag zwar manchmal extremistisch klingen, wie ich für das meine Lager argumentiere. Mein Prinzip ist aber immer noch, dass eine Hand die andere wäscht. Aber halt nicht auf meine Kosten und nicht zu meinem Nachteil oder Schaden ... ;-)
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Beitrag von Klaus » 15.06.2007, 11:44

Ich denke mal wenn beide Seiten wüssten was eine Wegerecht beinhaltet wäre es schon einfacher.

Also ich (Herrscher :-)) das erst mal den Weg benutzte, frage meine Nachbarin: Bleiben Sie noch lange, wir wollen den Kaffeetisch auf dem Hof aufstellen. Da sollten Sie vorher rausfahren.

als das irgendwann klar war. Kam ein Tor und der Wunsch nach 22 Uhr diesen nicht mehr zu passieren.

Geblieben ist ein Tor das weder den gesünschten Erfolgr brachte, es stört nur. Aber Nachgeben will keiner mehr. Und der Weg zerfällt langsam.

Klaus

Lotte
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Beitrag von Lotte » 15.06.2007, 14:32

Hallo,

das mit dem Wegerecht wird eben oft zum Problem weil der Grundstücksbesitzter auf seinem Grundstück nicht machen kann was er möchte.
Und der Berechtigte von einem Wegerecht denkt oft (nicht immer, es soll sich jetzt keiner persönlich angeriffen fühlen) er hat nur Rechte und keine Pflichten.

Es gibt aber sicher auch ganz viele Fälle in denen das Wegerecht super klappt.

Gruß
Lotte

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 20.06.2007, 10:08

kann ich mir nicht vorstellen wo es irgendwo einen fall geben sollte bei dem ein wegerecht funktioniert...es sei denn es ich hätte ein riesengrundstück und das wegerecht ist mind. 50 meter vom haus weg

andy
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Beitrag von andy » 20.06.2007, 10:50

Doch, doch ...

Bei einem mir persönlich bekannten Fall ... ;-) ... hat das jahrelang funktioniert. Dann wechselte der Eigentümer des hinterliegenden Grundstücks.
Der hatte ganz andere Vorstellungen.
Mittlerweile hat sich eine ... hm ... gewisse Akzeptanz in der Sache etabliert ... und schon funktioniert's wieder.

Das soll es also tatsächlich geben, auch ohne Riesengrundstück.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 21.06.2007, 12:02

naja ist wie ein sechser im lotto......mein nachbar hat auch ein wegerecht durch meinen garten und ich habe seitdem nur ärger mit dem.
wie seht ihr zb. folgendes: er mäht mit seinem rasenmäher wann es ihm beliebt durch die durchfahrt - mir ist das nicht recht da ich mein eigentum selber verwalten möchte - das sieht er wiederum nicht ein da er der auffassung ist das er dafür verantwortlich ist.

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