Terrassendach auf Grundstückssgrenze

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Liesbeth
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Terrassendach auf Grundstückssgrenze

Beitrag von Liesbeth » 13.06.2010, 05:36

B ist in Rheinland-Pfalz Eigentümer eines Reihenhauses. Seinerzeit hatte B "schwarz" eine Überdachung von Grenze zu Grenze über seine Terrasse gestellt und wurde anschliessend vom Bauamt aufgefordert, vom Nachbar A die Genehmigung einzuholen und mit einer Ordnungsstrafe belegt. A gab sein Einverständnis. Nun ist A verstorben und sein Nachfolger A 1 fragt sich, ob er die Beseitigung des Daches verlangen kann. (Baulasten oder Grunddienstbarkeiten sind auf dem Grundstück des A 1 nicht eingetragen.)
Gruß Liesbeth



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.06.2010, 08:33

Nach dem B mit Nachbargenehmigung wohl eine Baugenehmigung erlangt hat wird er das Dach behalten dürfen. Ansprüche aus Nachbarrecht sind sicher verjährt und durch die Genehmigung verwirkt. Das Bauamt hat sein Verfahren ja bereits eingestellt.

Kaum ne Chance. Wenn dann müsste man das Bauamt überzeugen.

Mein Nachbar hat ein "Dach" trotz Widerstand des Bauamts, trotz Ordnungsgeld und meiner Beschwerden - wird eben geduldet.

K.
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Liesbeth
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Beitrag von Liesbeth » 13.06.2010, 17:55

Danke Klaus, für die Antwort.

Wie ist das mit den Verjährungsfristen in obiger Angelegenheit: Irgendwo (ich find´s blöderweise nicht mehr auf Anhieb) habe ich gelesen, daß der Nachfolger (A1) von A, eine Frist von 5 Jahren vom bekannt werden des Verstosses gegen das Nachbarschaftsrecht (ich glaube das im Zusammenhang mit Anpflanzungen gelesen zu haben) das Recht hat, B zur Wiederherstellung des "ordnungsgemässen" Zustandes zu zwingen?
A1 hat die Immobilie gerade vor 16 Monaten von den Erben des A erworben.
Gruß Liesbeth

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.06.2010, 19:08

steht im Nachbarrecht deines Landes.

Was immer du gelesen hast bringt hier nichts. Beim Rückschnitt verjährt immer das vor 5 Jahren, bleibt aber der Bauwuchs der letzten 5 Jahre der ja noch nicht verjährt wäre.

Aber bei einem Grenzabstand wird das nichts. Und der fängt leider auch nicht nach Verkauf des Grundstücks neu an

K.
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