Muss man sich alles gefallen lassen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Lotte
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Muss man sich alles gefallen lassen?

Beitrag von Lotte » 06.06.2007, 08:14

Hallo,

Nachbar A ist dienender eines Grundstücks.
Nachbar B der Herschende eines Wegerechtes auf Nachbar A's Grundstück, Hinterlandbebauung.

Die Haustür von A befindet sich am Wegerecht. (ca. 6m). Im Grundbuch von A steht ....Wegerecht für jeweiligen Eigentümer...
Bei der Teilung des Grundstücks (lange vor A´s Zeit) wurde im Antrag geschrieben...es handelt sich um einen 6m breiten und 20m langen Weg.
Also gehe ich davon aus, dass dem Herrschenden die volle Breite des Weges zusteht. Der Weg wird am Ende breiter. Ganz an der Seite ist der Stellplatz für den PKW von A. Und links fährt man auf das Grundstück von B.

A hat das Grundstück vor einem Jahr gekauft. Der Vorbesitzer hat die Einfahrt nie genutzt.

Folgende Probleme häufen sich jetzt!

B und dessen Besuch und alle die dort hinwollen "rasen" über diese Einfahrt ohne jegliche Rücksicht. Wenn A oder dessen Kinder aus dem Haus wollen ist Vorsicht geboten.
Bitten, Briefe und Schilder brachten kein Erfolg.
A stellte zwei Blumentöpfe neben den Hauseingang (Weg 6m!!!).
B möchte, dass diese entfernt werden.
Wenn das Auto von A auf seinem Stellplatz steht, ragt der Kotflügel etwa 20 cm auf das 6m breite Wegerecht. A soll sein PKW entfernen!!!!
(Bevor A das Haus kaufte, konnte B oder dessen Besucher dort Parken weil der Vorbesitzer es nicht merkte). Der Platz gehört aber nicht zum Wegerecht!
Jetzt möchte A gerne ein Tor anbringen um seine Familie und sein Haus zu schützen.
B fordert ein elekt. Tor und es soll eine Leitung zu seinem Haus gelegt werden so, dass er seinen Besuchern das Tor vom Haus aus öffnen kann.
Natürlich möchte B keinen Cent dazuzahlen. Er hätte durch das Tor ja nur Nachteile.

Was tun???????????????????
Muss A sein Auto an die Strasse stellen wegen 20cm?
Müssen die Blumentöpfe weg?
Darf die Einfahrt weiter als "Autobahn" genutzt werden und muss A alle Kosten alleine tragen????

Gruß an alle...
lotte



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.06.2007, 09:30

Also B bekommt keine 6 Meter breits Flugschneisse. Diese Angabe ist nur der Ausübungsbereicht in dem da Wegerecht ausgeübt werden kann. Den Weg kann man (Bei einem Privathaus) auf 3,5 Meter reduzieren.
Die Kosten des Tores kann man wie die Kosten des Weges umlegen.

Ich würde erst mal vor meiner Haustür ein paar Poller anbringen, dann einen Pfosten am Eingang (ist billiger als ein Tor)

Dem Nachbarn mal empfehlen das Forum hier zu lesen. Ich hatte vor 10 Jahre die selben Ansichten.

Klaus

P.S. Der Besuch muss draussen parken

andy
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Beitrag von andy » 06.06.2007, 12:57

ergänzend ...

Es ist immer wieder das gleiche - es gibt keinen "Dienenden" und keinen "Herschenden", höchstens ein belastetes (dienendes) oder ein bevorteiltes (herrschendes) Grundstück in einem solchen Wegerecht-Szenario. Und der (derzeitige) Eigentümer des belasteten Grundstücks hat mit dem (derzeitigen) Eigentümer des bevorteilten Grundstücks vereinbart - indem ersterer es erlaubte) -, dass sein Grundstück zur Überwegung zum anderen Grundstück benutzt werden darf.

Soviel zum Wording und der damit verbundenen Assoziationen ... wenn jemand meint, er 'herrscht' hier, und hat deswegen was zu melden, Forderungen zu stellen oder sonstwie Narrenfreiheit, hat er wohl noch nicht verstanden, dass er im Prinzip Gast auf fremden Grund ist, weil ihm dieser Grund einfach nicht gehört ... ;-)

Die "Hausordnung", die A für seine "Gäste" festlegen kann, könnte dann aussagen, dass nicht 'gerast' werden darf. Hält sich keiner dran, dann kann A zwar keinen ... hm ... Vertragsbruch im Namen seines Grundstücks begehen, indem er die Überwegung verbietet, wohl aber auf Unterlassung klagen - und zwar gegen jeden einzelnen Raser.

Dann lieber ein Tor (od. Pfosten). Und das muss gar nicht elektrisch sein.

6 m ... fahren da gewöhnlich dicke Sattelschlepper (-LKWs) ? ;-)
Bzgl. der Breite kann es durchaus sein, dass diese tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Das ist sicher der Fall, wenn nach § 7 GBO (war das, meine ich) der betroffene Grundstückteil abgeschrieben wurde (also eigenes Flurstück/Parzelle von 6 m Breite) oder es mit Lage-Karte und genauer Bemassung der Grundakte beiliegt. Trifft das nicht zu, ist zunächst die bisherige Ausübung des Rechts massgebend. Hat A diese 6 m bisher stets vorgehalten, dann hat er eigentlich schlechte Karten, es nachträglich z.b. auf 4 m zu beschränken, obwohl für PKW/LLKW und Wohngrundstücken gewöhnlich 3 m als ausreichend vereinbart werden.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Lotte
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Beitrag von Lotte » 06.06.2007, 21:59

In der Teilungserklärung steht übrings ...der jeweilige Eigentümer ...darf den Weg in einer Breite von 6m überfahren und übergehen...

Wenn A jetzt ein Tor baut, muss das dann eine Durchfahrtsbreite von 6m haben oder gehen auch 2 Flügel á 2m und eine Pforte für Fussgänger á 1,50m???? Genügt ein ganz normales Tor ohne E- Antrieb u.s.w. A will es ja auch nicht jedesmal mit einem Schlüssel abschließen, nur zumachen nach jeder Durchfahrt.

Auf Unterlassung klagen hört sich gut an aber wahrscheinlich kommt dann eine Klage von B zurück wegen der Blumentöpfe.

Aber irgendetwas muss A tun allein schon der Kinder wegen. Es kann ja nicht sein, dass A erstmal vorsicht nach rechts und links schauen muss bevor er aus dem Haus gehen kann.

Es ist kein schönes Erlebnis wenn man sorglos über seine Einfahrt geht und so ein Postauto im schnellem Tempo rückwärts auf einen zukommt. Und da die Einfahrt von B nur knapp 3m breit ist parken die größeren Autos auch lieber auf dem Grundstück von A.

Irgenwie passt Dienender ganz gut denn den Weg sauberhalten und im Winter Schneefegen muss A auch alleine. Es gibt keinen Vertrag in dem solche Dinge geregelt sind.
Und für Ausbesserungen kommt dann A wahrscheinlich auch alleine auf wenn B der Weg zu schlecht wird....

Gruß ann alle
Lotte

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.06.2007, 22:44

Der Nachbar hat ein Wegerecht, kein Anrecht das Grundstück darüber hinaus zu nutzen. Daher reicht eine Breite von 3-3,5 Meter für Fahrverkehr sowie 1-1,5 für den Fussgängerverkehr aus. Den Rest kann man nun nutzen wie man möchte.

Ein 3,5 Meter Tor reicht aus. Elektrisch muss das nicht sein, beim PKW tor könnte man auch verlangen das es abgeschlossen wird. Das Fussgängertor muss sich für Besucher öffnen lassen. Wenn der Nachbar keine Sprechanlage installieren lässt als offen (nicht abgechlossen) lassen.

Klaus

Also ich hab ein Geh und Fahrrecht auf dem gesamten Hofraum, jedoch kann ich das nicht nutzen. Dort hat der Nachbar Aufbauten angebracht und den Raum möbliert. Mir bleiben ca. 2,5 - 3 Meter. Und kein Richter hat bisher was geändert

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.06.2007, 22:45

Klagen gegen Besucher wird schwer. Denn man muss auch beweisen das die "zu schnell" sind. Und solange nichts passiert war er ja nicht zu schnell.

Ich würde nach 3,5 Meter eine Zaun ziehen und den Weg nicht nutzen. Ende des Problems

Klaus

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Beitrag von Lotte » 07.06.2007, 10:03

Danke für die Antworten.
A muss diesen Weg leider weiter nutzen wenn er in sein Haus möchte.
Naja, mal schauen wie sich alles entwickelt.

Wenn A ein Schild am Tor anbringt, dass dieser Weg im Winter nicht geräumt und gestreut wird, ist er dann abgesichert wenn tatsächlich mal was passiert?

Warum soll denn A für andere die Arbeit machen?
A hat durch Nachbarn erfahren, dass B der Meinung ist, dafür sei A allein verantwortlich da A das Grundsrück gehört?

Das gleiche gilt für Ausbesserungen auf dem Weg.

Gruß
Lotte

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.06.2007, 10:05

Das Schild kann man sich sparen. A ist nur für seine Besucher verantwortlich.

Ausbesserungen muss A nur machen wenn A das will. Wenn A das will muss B anteilig bezahlen.

Klaus

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Beitrag von Lotte » 07.06.2007, 10:39

Auch wenn das vertraglich nicht geregelt ist? An solche Sachen hat damals niemand gedacht. Es war ja alles mal ein Grundstück und um dieses zu teilen musste ein Wegerecht her. Dem damaligen Besitzer war es egal da er beide Grundstücke verkauft hat.
Es geht sogar das Abwasser von B unter unserem Haus lang obwohl er kein Leitungsrecht hat. Und er hat jetzt eigentlich auch die Möglichkeit an das Zenrale Abwassernetz der Stadt angeschlossen zu werden. Ohne, dass diese Leitung über unser Grundstück läuft.

Gruß
Lotte

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Beitrag von Klaus » 07.06.2007, 13:09

Es würde sich anbieten mal ein wenig hier im Forum zu lesen.

Die Abwasserleitung darf bleiben bis sie wegfault. Eine neue muss er dann anders verlegen wenn das geht.

Klaus

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Beitrag von Lotte » 07.06.2007, 14:10

Leider wiedersprechen sich die Aussagen manchmal von daher ist man sich immer nicht sicher was denn jetzt richtig oder falsch ist.

Gruß
Lotte

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Beitrag von Lotte » 07.06.2007, 14:17

Ich habe schon das eine oder andere in einem Forum für Recht und Gesetz nachgelesen und unter anderem stand dort auch, dass man nicht so ohne weiteres den Weg eingrenzen darf und bezüglich der Leitung hat man mir beim Amt die Auskunft erteilt....wenn ein Schaden an B´s Leitung entsteht (die zum Teil auch durch meinen Garten geht) muss ich das Tiefbauamt reinlassen wenn die das wollen. Und dann muss ich es auch hinnehmen, dass alles aufgerissen wird. Obwohl kein eingetragenes Leitungsrecht.

Gruß
Lotte

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.06.2007, 14:36

Das Tiefbauamt darf rein wenn es eine Baulast gibt. Der Nachbar darf die Leitungen liegen lassen weil die da bereits liegen, das Recht ist entstanden weil die Leitungen vor Teilung bereits vorhanden waren.

Man muss nun die Durchfahrt erlauben, dazu reichen 3,5 Meter aus. Mehr Rechte hat der Nachbar nicht.

Klaus

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Beitrag von Lotte » 07.06.2007, 14:42

Danke, gut zu wissen! :lol:

Gruß

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Beitrag von andy » 07.06.2007, 19:36

>Ausbesserungen muss A nur machen wenn A das will. Wenn A das will
> muss B anteilig bezahlen.
> Auch wenn das vertraglich nicht geregelt ist?

Unterhalts-Urteil BGH V ZR 42-04 von 11/2004 auf den INet-Seiten des Bundesgerichtshof unter "Entscheidungen" nachzulesen.

> Irgenwie passt Dienender ganz gut denn den Weg sauberhalten und im
> Winter Schneefegen muss A auch alleine.

Das hätte B gerne, klar. Muss A aber nicht ... also nix 'Dienender'.
Lesen Sie das o.a. Urteil.

PS: A sollte davon abkommen zu meinen, er müsse B etwas recht machen. Eigentlich ist es genau anders herum ... der Wirt schenkt das Bier aus ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.06.2007, 22:23

Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Solange der Herrschende täglich seine Dankbarkeit zeigt :-)

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 08.06.2007, 05:53

:lol:

... oder sich einfach nur an (zuvor) vereinbartes und die damit verbundenen Spielregeln hält - wie es vom 'Dienenden' auch erwartet werden darf.

Ach, übrigens ...

> Und da die Einfahrt von B nur knapp 3m breit ist ...

Mehr als B sich selbst gönnt, braucht A kaum bereitstellen.

Wenn B wg. dem Tor einen Aufstand macht, kann A ihn darauf hinweisen, dass es sein gutes Recht ist, sein Grundstück einzufrieden / einzuzäunen. Damit die Ausübung des Rechts aber weiterhin wie vereinbart möglich ist, ist anstelle eines fest installierten Zauns da ein Tor eingebaut ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Lotte » 08.06.2007, 07:15

Danke für die Antworten.

Als A das Haus kaufte wusste er zwar vom Wegerecht aber eigentlich nicht so richtig was das jetzt für ihn bedeutet. Wir bekammen leider auch viele falsche Infos die eigentlich nur gur für b waren.
(Der Weg ist unser Eigentum also haften wir wenn der Briefträger bei Glatteis fällt u.s.w.)

Außerdem ist B der Typ Mensch der sofort zum Anwalt rennt wenn ihm etwas quer sitzt.

Und wenn man neu in eine Gegend zieht, will man ja nicht gleich den großen Max raushängen lassen.

Aber ich werde jetzt mal Tor und Zaun in Angriff néhmen. Soll er mich doch verklagen...

Gruß
Lotte

andy
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Beitrag von andy » 08.06.2007, 08:00

Wenn der Briefträger zu A will und fällt, haftet A.
Will er zu B und fällt, haftet B.

"Der, der den Verkehr eröffnet, haftet" - heisst es
B hat den Verkehr zu seinem Grundstück "eröffnet", indem er aus eigenem Recht überwegt. Also ist er auch für die Sicherheit seiner Besucher verantwortlich.

(Wenn A eine Grube aushebt, ist B nat. nicht dafür haftbar, wenn der Briefträger hinein stürzt, sondern A - klar doch)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Lotte
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Beitrag von Lotte » 14.06.2007, 09:43

Hallo,

B teilte A jetzt mit, dass A kein Tor bauen darf, da B ein Gewerbe angemeldet hat (keine Ahnung worum es sich handeln soll denn das Grundstück ist dafür gar nicht ausgelegt) und seinen Kunden muss freier Zugang gewährt werden.
Es würden auch öfter Lieferungen kommen und deswegen muss der Weg geräumt sein.
Ist das zulässig????
Muss A das dulden. Der Weg ist dafür überhaupt nicht ausgelegt und das Haus würde sicher auch bald darunter leiden.

A bleibt erstmal stur und baut sein Tor. Wäre nur peinlich wenn er es wieder wegmachen muss!
Gruß Lotte

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