Wegerecht: Umfang des Winterdienstes

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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hinterlieger007
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Wegerecht: Umfang des Winterdienstes

Beitrag von hinterlieger007 » 29.01.2011, 17:34

Hallo,
bei einem 3 m breiten privaten Zu- Weg zu einem Privathaus, 28m lang, zum Gehen und Befahren, ist der Hinterlieger einziger Nutzer und hat die Pflicht (gem Grunddiesnbarkeitsvertrag) die Kosten der "Unterhaltung" zu übernehmen bzw. es selber zu machen. D.h. auf der Winterdienst muss übernommen werden.
Franglich ist aber der Umfang des Winterdienstes, z.B.:
- Wer legt den Umfang fest, gilt etwa die Straßenräumsatzung der Gemeinde?
- Muss der ganze Weg geräumt werden (3*28 m)?
- Muss auch immer bei Schneefall oder sofort nach dem Schneefall gleich (in wieviel Minuten und welchen Tageszeiten auch immer- 8-20 Uhr?)geäumt werden?
- Kann der Vorderlieger gleich zu Gericht ziehen, wenn man nicht schnell genug war, welche Ansprüche hat er?
- Wenn man den Schnee nicht mehr abbekommt, muss dann auch immer wieder kräftig Sand gestreut werden?
- Muss der Schnee abtransportiert werden oder darf er auf dem 3m Streifen seitlich gelagert werden, sodass man nur 2,5 m räumt?

Nun, interessant wäre auch ob jemand eine Gutachten oder einen Rechts- Gutachter hierzu kennt, so ist ja alles irgendwie Auslagungsache.
Vielen Dank für eure Hilfe!



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andy
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Re: Wegerecht: Umfang des Winterdienstes

Beitrag von andy » 29.01.2011, 18:56

Etwas über den Umfang der Räumarbeiten für Privatgrundstücke gibt es nicht.
Auf Privatgrundstücken muss der Eigentümer eigentlich gar räumen (gut, es gibt wieder mal jemand, der auch den Rasen schneefrei hält ... ;-) )

Bei Wegrechten gibt es das Urteil BGH V ZR 156/05 des Bundesgerichthofs.

>> - Wer legt den Umfang fest, gilt etwa die Straßenräumsatzung der Gemeinde?
Das legt der Eigentümer des Weges fest. Man kann sich nat. an der Gemeindesatzung orientieren. Diese dürfte der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht genügen.

>> - Muss der ganze Weg geräumt werden (3*28 m)?
Auch hier ist dies Festlegungssache. Mir - als Vorderlieger - wäre es egal, was der Hinterlieger macht. Das heisst aber nichts ... ;-)

>> - Muss auch immer bei Schneefall oder sofort nach dem Schneefall gleich (in wieviel Minuten und welchen Tageszeiten auch immer- 8-20 Uhr?)geäumt werden?
Dto.. Gemeindesatzung kann (muss nicht) ein Anhaltspunkt sein, diese enthält i.d.R. solche "Zeiten".

>>- Kann der Vorderlieger gleich zu Gericht ziehen, wenn man nicht schnell genug war, welche Ansprüche hat er?
Können kann er immer, welche Ansprüche er hat, sagt die Wegerechtsvereinbarung aus. Steht da nichts konkretes und sonst ist auch nichts vereinbart und belegbar, bleibt es Auslegungungssache des Gerichts. Dieses dürfte sich - na ? - richtig - mangels Vorgaben an der Gemeindesatzung orientieren ... ;-)

>> - Wenn man den Schnee nicht mehr abbekommt, muss dann auch immer wieder kräftig Sand gestreut werden?
Salz würde ich mir auf meinem Grundstück verbieten (unser Hund ist da mal hineingetreten - war nicht so toll :-( ).
Wenn es glatt oder gefroren ist, handelt der Hinterlieger im eigenen Interesse, wenn er die damit verbundenen Risiken "wegstreut", und auch seine eigenen Besucher nicht zu schaden kommen.

>> - Muss der Schnee abtransportiert werden oder darf er auf dem 3m Streifen seitlich gelagert werden, sodass man nur 2,5 m räumt?
S.o. - Festlegungssache.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

hinterlieger007
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Re: Wegerecht: Umfang des Winterdienstes

Beitrag von hinterlieger007 » 30.01.2011, 13:12

Hey,
das ist ja eine interssante erste Meinung!
Mich interssieren die rechtichen *Mindest*- Anforderungen, die der Verpflichtete (gem. Grunddienstbarkeitsvertrag) an die Reinigungsverpflichtung hat.

Es ist ein Privatweg, der nur von Berechtigten genutzt wird. Vereinbarungen gibt es keine, wecher Umfang kann somit gefordert werden?

andy
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Re: Wegerecht: Umfang des Winterdienstes

Beitrag von andy » 30.01.2011, 14:09

>> Mich interssieren die rechtichen *Mindest*- Anforderungen, die der Verpflichtete (gem. Grunddienstbarkeitsvertrag) an die Reinigungsverpflichtung hat.
Kam das nicht klar genug rüber - "Etwas über den Umfang der Räumarbeiten für Privatgrundstücke gibt es nicht." - das ist eigentlich keine Meinung. Prinzpiell gilt: Ein Eigentümer (oder hier der Hinterlieger) ist für sein Grundstück verkehrssicherungspflichtig: Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen.

>> Es ist ein Privatweg, der nur von Berechtigten genutzt wird. Vereinbarungen gibt es keine, wecher Umfang kann somit gefordert werden?
Es gibt die Vereinbarung "hat die Pflicht (gem Grunddiesnbarkeitsvertrag) die Kosten der "Unterhaltung" zu übernehmen bzw. es selber zu machen" . Das hat der Berechtigte so zu tun, dass keiner und nichts zu Schaden kommen kann - halt seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Dies sollte mit den Regelungen der Gemeindesatzung mindestens und "ordnungsgemäss" erreicht werden. Bekommt der HInterlieger keinen Besuch ?

Was fordert der Vorderlieger denn Abwegiges, was aus jedem Rahmen fällt ?
Was bisher geschildert / erfragt wurde, klingt noch nicht nach Wahnvorstellungen ... eher nach dem Suchen von Ausreden seitens des Hinterliegers seinen Verpflichtungen möglichst nicht, bzw. mit minimalster Ausprägung / Aufwand nachzukommen zu wollen.

Hier mal lesen http://www.backhus-kg.de/gericht.htm und eigene Meinung bilden.

Auch dies ist interessant, gilt hier auch für den Hinterlieger, da ihm die Verkehrssicherungspflicht obliegt:
Privatgrundstück: Betreten auf eigene Gefahr
Die Räumpflicht und Streupflicht lässt sich grundsätzlich auch nicht durch Warnschilder, wie zum Beispiel: "Privatweg - Betreten verboten" umgehen. Trotz eines Hinweisschildes "Betreten verboten!" bleibt die Verkehrssicherungspflicht erhalten (Urteil OLG Saarbrücken vom 20.07.2004 - 4 U 644/03-116). Faustregel: Der Eigentümer eines Privatwegs bleibt auch dann zur Verkehrssicherung verpflichtet, wenn er den Zugang durch ein Schild "Privatgrundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" regelt. Ein solches Warnschild kann jedoch unter dem rechtlichen Aspekt des Mitverschuldens für den Verkehr eine Veranlassung sein, auf dem Weg oder der Zufahrt bei winterlichen Verhältnissen eine besondere Vorsicht walten zu lassen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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