Halten und Parken auf dem Wegerecht durch Herrschenden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Antworten
butjer2000
Beiträge: 2
Registriert: 27.02.2007, 08:48

Halten und Parken auf dem Wegerecht durch Herrschenden

Beitrag von butjer2000 » 27.02.2007, 08:56

:evil: :evil:

A hat ein Grundstück auf dem sein hinterer Nachbar B ein Wegerecht besitzt.

Um sein Tor und seine Garage zu öffnen hält bzw. parkt B immer auf dem Wegerecht. Teilweise mit laufenden Motor und lautem Radio. Das nervt.

Mehrfaches Hinweisen auf Park- und Halteverbot durch A haben nichts gebracht, genauso wenig wie Hinweise das Auto auf der Straße zu parken, um das Tor zu öffnen oder ein automatischen Garten- und Garagentoröffner zu installieren.

Hat A eine Chance dies gerichtlich zu unterbinden?
Zuletzt geändert von butjer2000 am 27.02.2007, 09:36, insgesamt 1-mal geändert.



Artikel lesen
Treu und Glauben

Dachhrinnenüberstand

Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.02.2007, 09:10

Ich denke das Recht die Tür zum eigenen Grundstück zu öffnen wird man sicher auch gewähren müssen.

Sonst könnte eine Wegeberechtigter bei einem 10km langem Wegerecht dieses kaum noch nutzen.

Kurzes Halten ist sicher noch schonende Ausübung, denn das Halten gehört ja zum durchfahren. Sonst sagt der nächste " Ich musste das Kind überfahren, da ich nicht halten darf"

Klaus
Zuletzt geändert von Klaus am 27.02.2007, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.

Rainer
Beiträge: 88
Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer » 27.02.2007, 10:59

Ein Wegerecht ist das Recht, ein bestimmtes Grundstück zu überqueren. Weitere Rechte, wie z.B. ein Park- oder Halterecht, sind in dem Wegerecht nicht enthalten.

butjer2000
Beiträge: 2
Registriert: 27.02.2007, 08:48

Beitrag von butjer2000 » 27.02.2007, 11:14

Den Weg den B beschreiten müsste ist 20 m lang, zumutbar.

B parkt auch so lange, da er erst sein Tor öffnen muss, um dann zu seinem Haus zu gehen, um den Garagenschlüssel zu holen. Solange steht das Auto von B auf dem Wegerecht.

Hat A Chancen vor Gericht?

Rainer
Beiträge: 88
Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer » 27.02.2007, 12:20

Auch - willkürliches - Halten ist nicht erlaubt. Halten wäre nur dann erlaubt, wenn ein Tor pp. auf dem mit dem Wegerecht belasteten Grundstück steht, also von dem Eigentümer desselben errichtet wurde. Wenn dagegen der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Tor pp. so baut, dass er auf der Wegerechtsfläche halten muß, um dieses zu öffnen, kann dieses untersagt werden.

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann ein solches Tor entweder ständig geöffnet halten, oder so verlegen, dass er auf seinem Grundstück halten kann. Wenn das technisch (räumlich) nicht möglich ist, muß er auf einer öffentlichen Straße (oder sonstwo) halten. Jedenfalls ist das Halten auf der Wegerechtsfläche nicht Inhalt des Wegerechts, sondern ein gesondertes Recht.

Nachzulesen ist dieses in jeder Kommentierung zu § 1018 BGB

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.02.2007, 14:37

Als so Kl. (wer auch immer) hat da Glück, der hat ein elektrisches Tor, jedoch muss er bei der Ausfahrt das Tor der Dienenden öffnen und schließen. Dabei läuft der Wagen und das Radio. Das nervt den tierisch.

In einem Vergleich hatte der Dienende sogar verlangt das man das Tor sofort öffnet und schließt. Also nicht erst den Wagen nach hinter fährt.
Den Weg den B beschreiten müsste ist 20 m lang, zumutbar.
Dann wird kaum besser wenn er den Wagen auf der Straße laufen lässt und das Radio an.

Klaus

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 18 Gäste