Treu und Glauben

Wenn alle Rechte nicht beweisbar sind und alle Argumente ausgetauscht erklären beide Parteien nach Treu und Glauben zu handeln und wollen nun diese Recht für sich beanspruchen. Was soll das sein und wie geht das ?

Dachhrinnenüberstand



Artikel lesen
Der will ja nur spielen !

Das ist kein Hund

Das wilde Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ einem anderen Hundehalter ein Schaden entsteht. Das hat das OLG Kob.....

mehr Infos



Anzeigen:

Geldausgleich für Laub vom Nachbarn … dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zustehen .“ Ärgernis Laubbefall: Im Herbst immer wieder ein Ärgernis ist das Laub, das in großer Menge von den Bäumen …

Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber weit weniger Abstrakt. Machen wir einmal ein Beispiel aus dem Leben unsere Nachbar Herr Streit und Herr Hansel.

Bei haben in den 60edr Jahren ein Reihenhaus gekauft das vom selben Bauherren erbaut wurde. Die Häuser sehen gleich aus und sind auch von gleicher Ausstattung. Das des Herrn Streit liegt näher an der Straße daher darf Herr Hansel den Weg vor dem Haus benutzen und auch hinter dem Haus um den Garten zu bewirtschaften. Die Häuser verfügen über gemeinsame Zu und Ableitungen und die Dachrinne ist aus einem Stück, ebenso einige Ziegel die man sich mehr oder weniger teilt. Für den Weg vor und hinter dem Haus gibt es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf den Fußwegen.


Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber weit weniger Abstrakt. Machen wir einmal ein Beispiel aus dem Leben unsere Nachbar Herr Streit und Herr Hansel.

Bei haben in den 60edr Jahren ein Reihenhaus gekauft das vom selben Bauherren erbaut wurde. Die Häuser sehen gleich aus und sind auch von gleicher Ausstattung. Das des Herrn Streit liegt näher an der Straße daher darf Herr Hansel den Weg vor dem Haus benutzen und auch hinter dem Haus um den Garten zu bewirtschaften. Die Häuser verfügen über gemeinsame Zu und Ableitungen und die Dachrinne ist aus einem Stück, ebenso einige Ziegel die man sich mehr oder weniger teilt. Für den Weg vor und hinter dem Haus gibt es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf den Fußwegen.


Normalerweise kann alles bleiben wie es ist nun will aber Herr Streit neben seinem Haus einen Carport errichten. Das würden jetzt dem Wegerecht für die Bewirtschaftung des Gartens im Wege stehen. Es blieben nur 1,5 Meter breite über. Das ist Herr Hansel zu wenig, der Neid plagt ihn doch sehr. Das es ein Wegerecht gibt kann man darauf zurückgreifen und ein Weg von 1,5 sind ausreichend.

Herr Hansel möchte nun vor dem eigenen Haus parken. Der Weg ist zwar ein Fußweg, Aber er besitzt ein kleines Auto das nur etwas über die Grenze ragen würde. Das ist nun nicht mit dem Wegrecht vereinbart, vor allem weil das Fahrzeug den Weg ja nicht überquert sondern auf Herr Streits weg steht.


Anzeigen:

3 Birken und der BGH Rechtsanwalt Jens Philipp Stark … nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg eingehalten hat, ist der jeweilige Eigentümer für alle von den Birken ausgehenden „Belästigungen“ wie Blätter, Pollen etc. überhaupt nicht verantwortlich. Bislang …“

Jetzt geht es erst los. Die beiden entdecken die Dachrinne und das Abwasser. Es kommt ein Streit auf wer wie oft reinigen muss und wem die Rinnen denn gehören. Das Wasser läuft bei Hansel ab, der nun verlangt Streit solle die Einleitung stoppen und eigene Rohre verlegen. Und weil er so schön in Fahrt ist auch für andere Abwässer und Leitungen.
Da es hier einen Grundbucheintrag gibt, muss er das nicht dulden.

Hier macht Hansel einen Fehler. Die Anlage wurde gemeinsam errichtet vom Bauherren. Die beiden sind nun Rechtsnachfolger. Nach Treu und Glauben kann nun einer nicht einfach verlangen das zu trennen. Beide haben gekauft und können davon ausgehen das man nach Kauf nicht alles abreißen muss. Die Anlage kann bleiben.

Die Putzrechte sind auch sehr einfach. Der Eigentümer putzt oder lässt putzen. Die Kosten kann er dann auf den Nachbarn in dem Verhältnis umlegen wie benutzt wird. Bei einer Dachrinne wohl nach Dachfläche. Oder beim Abwasser nach der Personenanzahl. Darüber kann man herrlich streiten.

KS







Spende





TV







Anwalt