Treu und Glauben

Wenn alle Rechte nicht beweisbar sind und alle Argumente ausgetauscht erklären beide Parteien nach Treu und Glauben zu handeln und wollen nun diese Recht für sich beanspruchen. Was soll das sein und wie geht das ?

Dachhrinnenüberstand



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Ãœbertreiben wir es doch mal..

Windspiel

Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Drei weiße Birken oder: Immer Ärger mit dem Laub des Nachbarn … der lokalen Besonderheiten (vgl. Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40). Werden die hier festgelegten Grenzen eingehalten, handelt es sich in aller Regel um eine ordnungsgemäße …

Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber weit weniger Abstrakt. Machen wir einmal ein Beispiel aus dem Leben unsere Nachbar Herr Streit und Herr Hansel.

Bei haben in den 60edr Jahren ein Reihenhaus gekauft das vom selben Bauherren erbaut wurde. Die Häuser sehen gleich aus und sind auch von gleicher Ausstattung. Das des Herrn Streit liegt näher an der Straße daher darf Herr Hansel den Weg vor dem Haus benutzen und auch hinter dem Haus um den Garten zu bewirtschaften. Die Häuser verfügen über gemeinsame Zu und Ableitungen und die Dachrinne ist aus einem Stück, ebenso einige Ziegel die man sich mehr oder weniger teilt. Für den Weg vor und hinter dem Haus gibt es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf den Fußwegen.


Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber weit weniger Abstrakt. Machen wir einmal ein Beispiel aus dem Leben unsere Nachbar Herr Streit und Herr Hansel.

Bei haben in den 60edr Jahren ein Reihenhaus gekauft das vom selben Bauherren erbaut wurde. Die Häuser sehen gleich aus und sind auch von gleicher Ausstattung. Das des Herrn Streit liegt näher an der Straße daher darf Herr Hansel den Weg vor dem Haus benutzen und auch hinter dem Haus um den Garten zu bewirtschaften. Die Häuser verfügen über gemeinsame Zu und Ableitungen und die Dachrinne ist aus einem Stück, ebenso einige Ziegel die man sich mehr oder weniger teilt. Für den Weg vor und hinter dem Haus gibt es ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht auf den Fußwegen.


Normalerweise kann alles bleiben wie es ist nun will aber Herr Streit neben seinem Haus einen Carport errichten. Das würden jetzt dem Wegerecht für die Bewirtschaftung des Gartens im Wege stehen. Es blieben nur 1,5 Meter breite über. Das ist Herr Hansel zu wenig, der Neid plagt ihn doch sehr. Das es ein Wegerecht gibt kann man darauf zurückgreifen und ein Weg von 1,5 sind ausreichend.

Herr Hansel möchte nun vor dem eigenen Haus parken. Der Weg ist zwar ein Fußweg, Aber er besitzt ein kleines Auto das nur etwas über die Grenze ragen würde. Das ist nun nicht mit dem Wegrecht vereinbart, vor allem weil das Fahrzeug den Weg ja nicht überquert sondern auf Herr Streits weg steht.


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Trompetenspiel in einem Reihenhaus Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die klagenden Bewohner eines Reihenhauses …

Jetzt geht es erst los. Die beiden entdecken die Dachrinne und das Abwasser. Es kommt ein Streit auf wer wie oft reinigen muss und wem die Rinnen denn gehören. Das Wasser läuft bei Hansel ab, der nun verlangt Streit solle die Einleitung stoppen und eigene Rohre verlegen. Und weil er so schön in Fahrt ist auch für andere Abwässer und Leitungen.
Da es hier einen Grundbucheintrag gibt, muss er das nicht dulden.

Hier macht Hansel einen Fehler. Die Anlage wurde gemeinsam errichtet vom Bauherren. Die beiden sind nun Rechtsnachfolger. Nach Treu und Glauben kann nun einer nicht einfach verlangen das zu trennen. Beide haben gekauft und können davon ausgehen das man nach Kauf nicht alles abreißen muss. Die Anlage kann bleiben.

Die Putzrechte sind auch sehr einfach. Der Eigentümer putzt oder lässt putzen. Die Kosten kann er dann auf den Nachbarn in dem Verhältnis umlegen wie benutzt wird. Bei einer Dachrinne wohl nach Dachfläche. Oder beim Abwasser nach der Personenanzahl. Darüber kann man herrlich streiten.

KS







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