Der will ja nur spielen !

Die spielen nur, der macht nichts. Das kennt wohl jeder Hundebesitzer wenn der leinen lose Kampfhund ankommt. Am Ende bluten beide Hunde und der andere Hundebesitzer will auf und davon. Da kann man nichts machen, oder doch.

Das ist kein Hund



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Absetzen von Prozesskosten beim Hausbau

Genau gesagt die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.


In dem Fall ging es um den Fall das Eheleute einen Massivhaus Unt.....

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3 Birken und der BGH Rechtsanwalt Jens Philipp Stark … nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg eingehalten hat, ist der jeweilige Eigentümer für alle von den Birken ausgehenden „Belästigungen“ wie Blätter, Pollen etc. überhaupt nicht verantwortlich. Bislang …“

Das wilde Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ einem anderen Hundehalter ein Schaden entsteht. Das hat das OLG Koblenz jetzt entschieden. Das Gericht rechnete der verletzten Halterin allerdings ein Mitverschulden an. Es sei denn der eigene Hund ging an der kurzen Leine.

 

In den Fall verletzte sich die Halterin, die wohl in die eigene Leine stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung auf ein Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.000 €. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.


Das wilde Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ einem anderen Hundehalter ein Schaden entsteht. Das hat das OLG Koblenz jetzt entschieden. Das Gericht rechnete der verletzten Halterin allerdings ein Mitverschulden an. Es sei denn der eigene Hund ging an der kurzen Leine.

 

In den Fall verletzte sich die Halterin, die wohl in die eigene Leine stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung auf ein Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.000 €. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.


Das OLG Koblenz hat das Urteil des Landgerichts Koblenz abgeändert. Nach dem OLG Koblenz ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen konnte, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des „Getümmels“ und der Sturz unmittelbare Folge dieses „Getümmels“ gewesen sein soll.
 

Allerdings muss sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Also zahlen beide Tierinhaber dafür das ihre Hunde Chaos machten und dann jemand deswegen stürzte.


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Streit am Gartenzaun: Welche Einfriedung ist zulässig? … der Wand ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach den Vorschriften des hessischen Nachbarrechts verletzen würde (BGH, a. a. O., Rn. 5). Nach dem hessischen Nachbarrecht besteht unter bestimmten …

Ob die beiden Hunde wieder Freunde sind, oder nicht ist unbekannt, Vermutlich ist es aber wie bei Kinder, deren Eltern einen Nachbarschaftsstreit beginnen und die Kinder lange wieder beste Freunde sind.

 

OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 - 12 U 249/18

KS







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