Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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pagreen
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Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von pagreen » 30.06.2011, 22:07

A haben ein grundbuchliches unbeschränktes Wegerecht ( 1m breit) über das benachbarte Grundstück und sind u.a. normalerweise auch zur gemeinschaftlichen Pflege und Unterhaltung des Durchgangsweges zusammen mit dem Nachbarn verpflichtet.
A liegen mit dem Nachbarn im Rechtsstreit wegen vorsätzlicher stetiger Behinderung des Wegerechtes durch Schikanehandlungen z.B. in Form von bewusster Plazierung von Gegenständen/Sachen/Geräten direkt auf oder am Rande des dem Durchgangsweges (z. B. durch eine Pflanzenkübel).
A sind von diesem Nachbarn auf Hausfriedensbruch verklagt worden. weil A auf diesem Durchgangsweg die Behinderung durch den Pflanzenkübel zur Beweissicherung per Zentimeterbandabmessung bis zur Wegbegrenzung vermessen habe. Als Grund für die Klage wird angegeben, daß so etwas nicht durch das Wegerecht gedeckt wäre und A gegen das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers verstossen hätte. Ist das tatsächlich so bzw. ist diese Klage rechtens ??



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Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

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Re: Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von Klaus » 01.07.2011, 06:56

A kann nicht wegen Hausfriedesbruch verklagt werden. Das wäre eine Straftat die der Staatsanwalt verfolgen würde. Es sei denn der hat das abgelehnt und es geht im Prvatklageweg weiter.
Also um was geht es ? Um eine Unterlassungsklage ?
Klar kann er klagen und wird auch gewinnen. Das Wegerecht erlaubt die "ÜBERQUERUNG", mehr nicht. Es wird aber kaum was passieren, außer Kosten zu verursachen.
Behinderung durch den Pflanzenkübel zur Beweissicherung per Zentimeterbandabmessung bis zur Wegbegrenzung vermessen
Das ist ein sinnloses Unterfangen. Solange man den Weg überqueren kann, gibt es keine Behinderung. Der Eigentümer kann auf seinem Weg machen was er will, solange A durchkommt. Die Schikane geht von A aus, denn er verlangt ein "Freihalterecht".

Hab ich alles durch, lohnt kaum da was zu machen.

Klaus
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pagreen
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Re: Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von pagreen » 01.07.2011, 19:16

Es geht weiter: habe heute überraschenderweise (schon) von meinem Anwalt die Nachricht erhalten, daß tatsächlich das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch gegen mich von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen wurde. Mein Anwalt hat bei dem gegnerischen Anwalt erfahren, daß dieses jedoch wohl aus Kostengründen nicht angedacht sein soll.
Leider teilte mir mein Anwalt aber mit, daß meine Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme mit dem Hinweis, das ich ja das Vergehen nur ausschliesslich rechtlich vorsätzlich begangen haben kann - Versicherungsschutz aber nur besteht , wenn das Vergehen auch fahrlässig begehbar ist - unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen abgelehnt hat .
Ich bleibe somit auf Kosten a) der Staatsanwaltschaft ( Grundgebühr, Verfahrensgebühr , Einstellungsgebühr) und b) Anwaltskosten von insgesamt € 500,-hängen.
Mein Anwalt meinte, daß ich die Kosten u.U. bei meinem Nachbarn einklagen könnte, da ich ja die Abmessung auf dem Weg vor einem Schubkarrentransport schwerer Kantensteine ( war tatsächlich so, das ich an dem Tag sowas über dem Weg transportiert habe -lässt sich durch Baumarktrechnungen belegen) zu meinem Grundstück vorsorglich vorgenommen habe und ich nur sichergehen wollte, daß ich dabei nichts an dem Blumenkübel beschädigen könnte und die verbleibende Wegbreite ausreicht. Überdies wäre lt. Anwalt die Hausfriedensbruchklage des Nachbarn somit konstruiert und nicht begründbar.
Hätte ich denn mit dieser Begründung überhaupt Erfolg vor Gericht, bin doch durch Ihre erste Antwort sehr vorsichtig und skeptisch geworden und möchte natürlich weitere Kosten und einen Mißerfolg bei Gericht für mich vermeiden ??
Vielen Dank !

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Re: Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von Klaus » 01.07.2011, 20:16

Die Kosten für den eigenen Anwalt trägt man eh selber. Grundgebühr, Verfahrensgebühr , Einstellungsgebühr des Staatsanwalt gibt es keine, das ist kostenlos.
Üblicherweise stellen Staatsanwaltschaft Nachbarschaftsstreits immer ein, wenn nicht einer ne Schaufel auf den Kopf bekommt. Das wusste auch der Anwalt.
Und für was der Anwalt 500 Euro will würde ich mir auch mal erklären lassen. Üblicherweise fängt der Anwalt erst an zu arbeiten wenn die Rechtsschutz zusagt.
Für ne Akteneinsicht ist das etwas hoch, oder hat der nicht mal das gemacht.

Die lustige Ausrede zieht auch nicht. Das Wegerecht erlaubt nur den Weg zu überqueren zu nutzen. Ist man aber bereits mit dem Schubkarren
bereits unterwegs braucht man nicht zu messen. Und selbst wenn das sinnvoll ist darf man nicht messen.

Auch kann man vom Gegner nur Schadenersatz bekommen wenn der falsche Anschuldigungen gemacht hat. Er hat ja wohl erklärt das man gemessen hat und
das mit dem Wegerecht nicht vereinbart ist. Das war ja nicht falsch. Nur eben keine Straftat die der Staatsanwalt verfolgt.

Ich würde keine weiteren Kosten verursachen, und wenn doch dann den Anwalt die Rechtsschutz verklagen lassen. Denn die hätte ja zahlen
müssen, steht aber auf dem selber Standpunkt wie ich.

Wie war der Spruch mit der Grube: Wer anderen eine.....

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Re: Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von pagreen » 03.07.2011, 16:36

Vielen Dank für die Auskunft.

Mein Anwalt hat natürlich Einsicht in die "Ermittlungsakte" bei der Staatsanwaltschaft genommen und Kopien der Anzeige etc. besorgt. Die Kosten dafür und für seine Arbeit sind für mich ja noch nachvollziehbar.
Warum ich allerdings folgende Kosten zahlen soll, obwohl das Ermitlungssverfahren eingestellt wurde, kann ich
nicht nachvollziehen:

- € 140,25 Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG
- € 119,- Verfahrensgebühr gem. 4104 VV RVG
-€ 119,- Verfahrensgebühr wg. Einstellung gem. 4141 VV RVG.

Ich dachte immer der Klagende/Antragssteller muß hierfür die Kosten zahlen, wenn ein Verfahren/eine Klage eingestellt wird und der Klagende auf den Privatklageweg von der Staatsanwaltschaft hingewiesen wird ??
Will die Gegenseite ihre eigenen Kosten auf mich abwälzen, darf die das überhaupt ??? Oder haben beide Seiten diese Kosten je zur Hälfte zu tragen ????
Mein Anwalt sagt einfach, die Kosten sind für die Einstellung angefallen, fertig aus.

Vielen Dank bereits jetzt für eine erhellende Information.

Klaus
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Re: Hausfriedenssbruch bei grundbuchlichem Wegerecht t

Beitrag von Klaus » 03.07.2011, 16:59

Es wäre nicht nötig gewesen einen Anwalt zu nehmen oder sich gar zu verteidigen.
Das hätte gereicht wenn der Staatsanwalt Klage erhebt oder einen Strafbefehl stellt.
Als "Beteiligter" braucht man doch nicht die Akte sehen um zu wissen was war.

Dem Anzeigenden kann man die Kosten nur aufdrücken wenn er unrichtige Angaben gemacht hat. War er schlau hat er nur das berichtet was er gesehen hat.
Er hat nicht "geklagt" sondern "angezeigt", das ist kostenlos. Das es sinnlos ist hat der Staatsanwalt ganz alleine eingesehen und eingestellt.

Der Anwalt rechnet nach festen Gebühren ab, die Seinesgleichen erfunden haben und gesetzlich geregelt sind. Ist man "guter Kunde" des Anwalts ist es meist billiger, hier aber musste er sich wohl bei 1-2 Terminen das Nachbarschaftsgezänk anhören und wird die kaum kostenlos gemacht haben wollen.
In eurem Nachbarschaftsstreit wird kein Gericht der Welt das entscheiden was Ihr euch vorstellt, selbst wenn jetzt der Privatklageweg bestritten würde.
Mehr als Geld verbrennen wird in einem Nachbarschaftsstreit kaum erreicht.

Der Anwalts des Nachbars ist auch ne Pfeife, denn in einer "Klage" auf Unterlassung hätte er gewonnen und die Kosten wären wesentlich höher gewesen.
Das kann er immer noch nachholen. Er würde wohl auch in einem Privatklageprozess gewinnen, falls nicht auch der Richter einstellt.

Klaus
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