Ein Anwohner läuft Tag für Tag die Straßen ab und sucht Falschparker. Der Park-Sheriff macht dabei Fotos von den Parksündern und zeigt jeden einzelnen an. Dabei notiert er die Standorte, die Tatzeiten und weitere Fahrzeugdaten.
Einer der Nachbarn beklagt si.....
mehr Infos
In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. Es wird mit Wasser, Strom und Telekommunikation über Leitungen versorgt, die die Versorgungsträger über das Grundstück A verlegt hatten.
Es ist nicht erklärt würden wann und wie diese Leitungen verlegt wurden. Aber es scheinen die der Versorger zu sein. Diese haben eigene Rechte, kostenfrei, Wege zu nutzen.
In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. Es wird mit Wasser, Strom und Telekommunikation über Leitungen versorgt, die die Versorgungsträger über das Grundstück A verlegt hatten.
Es ist nicht erklärt würden wann und wie diese Leitungen verlegt wurden. Aber es scheinen die der Versorger zu sein. Diese haben eigene Rechte, kostenfrei, Wege zu nutzen.
Die Eigentümerin verlangte nun eine Entschädigung von monatlich 18,15 Euro. Wie auch immer diese Anspruch errechnet wurde. Der BGH wies die Klage ab. Die Eigentümerin von Grundstück A hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Entschädigungsanspruch gegen B.
Ein Anspruch wegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach BGB § 988 scheidet aus, weil der Eigentümer von Grundstück B weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an Grundstück A hat. Sie nutzt Grundstück A nicht selbst zur Leitungsführung. Die Leitungen wurden von den Versorgungsunternehmen verlegt und diese sind auch alleinige Nutzer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über den dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor.
Der Übergabepunkt der Netze ist direkt am Haus.
Auch ein Anspruch auf eine Notwegrente aus § 917 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil es am Bestehen und der Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts fehlt. Die Versorger haben unabhängig von einem Notleitungsrecht ein eigenes Recht, Grundstücke anderer Anschluss- und Teilnehmer zur Herstellung des Anschlusses in Anspruch zu nehmen, ohne hierfür Entgelte zahlen zu müssen.
Ebenso bestehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Landesnachbargesetz.
(BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 119/11)
KS