Nächtlicher Terror auf dem Weg!!!

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Lotte
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Nächtlicher Terror auf dem Weg!!!

Beitrag von Lotte » 28.06.2007, 08:12

Hallo,

Kann man B (Wegeberechtigter)verbieten Nachts über die Einfahrt zu fahren, wenn dieser das stänig tut? Also mehrmals in einer Nacht und das jede Nacht. (Frührentner)
A hat vor kurzem ein Tor angebracht und die nächtlichen Fahrten sehen so aus:

Erstmal richtig Gas geben beim vorbeifahren, raus aus dem Auto und Tür zu....dann wird das Tor aufgemacht und wieder rein ins Auto und Tür zu. Tor passieren, austeigen und erstmal ..richtig...Tür zu. Tor schließen, einsteigen und wieder Tür zu. Und das mehrmals in der Nacht.

Reden hilft natürlich nicht denn B argumentiert: Das Tor wollte A schließlich und nicht B!!!

Was tun? Und wie erreicht A mehr Nachtruhe?
Gruß



Artikel lesen
Straf und Zivilrechtliche Folgen eines Nachbarstreits

Nach einen im Zivilverfahren unwidersprochenem Vortrag des Nachbarn hält der Beklagte seit Sommer 2017 in seinem Grundstück einen Hahn und knapp ein duzend Hennen, die aber während der Nacht im Hühnerstall sind.

Der Hahn kräht bereits morgens um 4 Uhr täglich m.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 08:22

Das geht es A wie meinem Nachbarn seit der Einrichtung seines Tors. Es dauert nun eben wesentlich länger bis man durch ist. Ich hatte in den ersten Jahren des Tors noch ein Motorrad, XT500 die machte so richtig Krach. Jetzt hat sich der Nachbar einen Hund angeschafft der immer (in seinem Haus ) bellt wenn jemand das Tor öffnet.

A sollte sich im Klaren sein das ein Wegerecht B erlaubt so oft den Weg zu benutzen wie er will. Normalerweise geht das mit dem Auto recht schnell und ist kaum laut. Also Tor weg, dann wirds leiser.

Man kann sich auch sein eigenes Grab schauffeln

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 28.06.2007, 08:47

> Kann man B (Wegeberechtigter)verbieten Nachts über die Einfahrt
> zu fahren ...

Nein, im nachhinein kaum.

> ... wenn dieser das stänig tut? Also mehrmals in einer Nacht und
> das jede Nacht.

Soweit es nachweisbar ist, dass dies aus Gründen der Schikane geschieht, kann A auf Unterlassung klagen (Stichwort: schonende Ausübung). Nur, das ist wahrlich schwer zu beweisen.

> Was tun? Und wie erreicht A mehr Nachtruhe?

Mit aussagekräftigen Beweismitteln / Zeugen beim Ordnungsamt der Gemeinde den ständigen Verstoss gegen die Nachtruhe (i.d.R. von 22:00 - 6:00 Uhr) melden.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 09:03

Der fährt rein und raus. Mehr kann man kaum beweisen. Nur wird das kein Richter als Sikane sehen und kein Ordnungsamt als Nachruhestörung.

Es sei denn er fährt mit Vollgas und rauchender Kupplung auf die Strasse und danach sofort wieder rein.

Klaus

P.S. Ich würde dem kaum bestätigen das seine Belästigung wirkt.

andy
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Beitrag von andy » 28.06.2007, 09:59

> Es sei denn er fährt mit Vollgas ...

Darum geht es ... beweisen muss man das 'abnormale', unübliche und/oder von der Allgemeinheit unerwünschte Verhalten.

Hier gehen die Meinungen und das subjektive Empfinden natürlich weit auseinander, wo die Grenze liegt. Was zählt ist das Empfinden des 'Durchschnittsbürgers' - wer immer den auch definiert (hat) - und die dbzgl. Einschätzung der Sachlage durch die Behörden oder eines Richters.


Unüblich laute Fahrzeuge, die einfach nicht repariert werden, meldet man übrigens ebenfalls beim Ordnungsamt - den Rest macht der TÜV ... ;-)
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 10:04

§ 226
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Man muss auch beweisen das die nicht aus Dummheit und Unfähigkeit gemacht wird sondern auch noch zum og. Zweck.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 28.06.2007, 11:42

Richtig, wenn dies alles in der Absicht geschieht, dass ... wäre es Schikane, ansonsten - abhängig vom Empfinden des Durchschnittsbürgers - 'nur' einfache Ruhestörung.
Dann muss B eben leiser agieren - oder halt nicht.

Ein generelles Nachtfahrverbot auf Grundstück A für B könnte nur bestehen, wenn dies als Kondition zur Bestellung des Wegerechts vereinbart wurde. Das dürfte wohl kaum der Fall sein.
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 11:50

Also mein Nachbar hatte das auch versucht: Nachtfahrverbot 22-6 Uhr. Der Richter hat sich nen Tod gelacht
:-)

Klaus

Lotte
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Beitrag von Lotte » 29.06.2007, 16:35

Die Sache mit dem Tor wurde A hier im Forum geraten weil B aus dem Weg eine Autobahn gemacht hat.
B fährt manchmal los und kommt dann nach einer Minuten wieder. Der Spass geht so bis zu 10 mal am Tag. Aber gut ist, dass sich darüber jetzt auch andere Nachbarn von Gegenüber aufregen.

Es ist etwas verwirrend, dass die Antworten hier im Forum sich oft wiedersprechen.

Gruß

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.06.2007, 18:12

Was soll man denn sonst raten. Wenn der Nachbar zu schnell fährt bremst ein Tor ihn aus. Wenn es dem Nachbarn jedoch langweilig ist und er es darauf anlegt einen zu Ärgern dann bringt das wenig.

Ich denke mal, wenn man nicht reagiert wird dem schon langweilig. Ein Mittel dagegen gibts eh nicht, denn Benutzen darf er sein Wegerecht schon.

Klaus


P.S. Ich würde ne Hupe verstecken, jedesmal wenn wer rausfährt hupen. Und dann überall rumerzählen das er hupt :-)) (nur ein Scherz)

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Beitrag von Lotte » 29.06.2007, 19:35

Gute Idee mit der Hupe... :lol:
Im Moment ägert er den Rest der Welt mit seinen Aktionen schon, was für A gut ist!!
B tanzt dem ja leider etwas auf der Nase rum und es wird ihm nicht langweilig.
Das Tor ist auch zur Sicherheit des Grundstücks von A, denn leider benutze vorher jeder den Weg wie es ihm beliebte.(z.B. Nachbar C um besser zum Garten zu kommen ohne die schöne neue Einfahrt zu beschmutzen).
A ist wohl ein viel zu ruhiger Mensch....

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Beitrag von andy » 30.06.2007, 16:33

> ...denn leider benutze vorher jeder den Weg wie es ihm beliebte.

Na, also, erstes Ziel erreicht, oder ?
Bleibt nur noch B ...

> A ist wohl ein viel zu ruhiger Mensch....

Braucht A überhaupt nicht sein, denn es ist A's Grundstück ! Und A hat dem B was erlaubt. Er hat ihm aber keine Narrenfreiheit erteilt und das muss man B klarmachen.

Ich habe meinem B immer selbst die Wahl gelassen, ob er's (im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten) noch unbequemer haben möchte, als er es bislang schon meinte zu haben. A sollte sich einmal überlegen, was das bei ihm sein könnte und bei geeigneter (nicht unbedingt bei erster) Gelegenheit gegenüber B zum Besten geben ... ;-)

Mein Favorit gegen z.B. zu schnelles Fahren sind immer noch die 'Kotz'-Schweller in den Fahrspuren, rechts und links entlang des Weges versetzt ...
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Beitrag von Klaus » 30.06.2007, 17:27

Also wenn ich mal im Lotto gewinne vermiete ich mein Haus einer Einwandererfamilie mit 7-8 Kindern. Und jedes bekommt ein Mofa geschenkt und ein paar Stunden bei einem Mechaniker der erklärt wie man die Flöte ausbaut damit es schneller wird. Und natürlich ein Musikinstrument und nen Grill und regelmäßig ein geschlachtete Schaf zu grillen für die Verwandchaft.

Natürlich auch ne Rechtschutversicherung die wegen jedem Scheiss die Miete mindertn hilft, die ich dann beim Nachbarn einklage.

Es ist doch sinnvoll zu versuchen die Sache nicht ständig weiterzutreiben, auch wenn der andere ein Vollidiot ist. Denn zu streiten gehören immer noch zwei Voll......

Klaus

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Beitrag von Lotte » 01.07.2007, 07:54

A hat B doch nie was schlechtes gewollt. Klar, bevor A das Haus gekauft hat konnte B machen was er wollte.Auf dem Grundstück parken, spielen und Sachen abstellen die er auf dem eigenem Grundstück nicht wollte. Denn der Vorbesitzer von A war alt und hat nix davon mitbekommen.
Als A dann das Haus kaufte hat er überhaupt kein Streß gemacht.
Nur irgendwo muss A ja sein Auto auf SEINEM Grundstück parken, also musste B von da an sein Auto auf sein eigenes Grundstück stellen.
Soll denn A sein Auto an die Strasse stellen nur um Ärger aus dem Weg zu gehen???
Und soll A den B weiter so schnell fahren lassen, dass er seine eigenen Kinder nicht ohne weiteres aus der Haustür lassen kann???
Warum soll man dem Wegeberechtigten alles lassen und selber nur zurückstecken.
A verlangt kein Geld von B für die Instandhaltung des Weges, er schiebt den Schnee selber und räumt das Laub weg....
....
Also was hat A falsch gemacht???

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Beitrag von Klaus » 01.07.2007, 08:30

A hat das flasche Grundstück gekauft ! Das Problem haben viele Wegerechtsbesitzer oder Geber.

Am besten per Gericht so stark und kräftig zu haben wie es geht. Keinen Vergleich und kein Zurück. Und schnell hintereinander klagen.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 01.07.2007, 20:54

Nein ... A muss nicht unbedingt das falsche Grundstück gekauft haben.

A hat m.E. nur ein B, der keine Ahnung hat oder sich - bewusst oder unbewusst - über Regeln, Gesetze und Rechtsprechung hinwegsetzen will, weil es ihm möglicherweise nicht in den Kram passt.

Klagen kann man immer, verhärtet aber nur die Fronten. Wenn man das vermeiden kann, dann läge hier die Priorität.

(Fast) alle Urteile der (höheren) Gerichte, allen voran der BGH, haben gerade in den letzten Jahren eine Rechtsprechung zu §§1018 ff. an den Tag gelegt, welche insbesondere die Seite der As immer wieder gestärkt hat. Z.B. die Unterhaltsfrage, die (Neu-) Definition einer 'Anlage', die Unzulässigkeit der qualitativen oder quantitativen Ausdehnung einer Grunddienstbarkeit, Tor zulässig (z.T. auch verschlossen) etc..

Es wird hier immer wieder sichtbar, dass den Bs ausser dem ihnen gewährten Recht keine weiteren Rechte für gar nichts erwachsen und schon gar nichts zur "Bequemlichkeit" bereitet werden muss.

Aus diesem Wissen heraus sollten m.E. insbesondere alle Bs ziemlich leise treten, und sich einfach nur an die Regeln halten. Sicher gibt es auch As, die querschiessen. Für die gilt natürlich analoges.

A hier könnte zunächst erstmal versuchen, den B auf den 'Stand der Dinge' zu bringen. Vielleicht beruhigt sich B dann ja ein wenig ... ;-)
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