Herstellung des Weges-Rückbau?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Nelson
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Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 28.10.2011, 21:16

A und B kaufen jeweils ein Haus, beide liegen an der Straße. Beiden wird im Vertrag mitgeteilt, dass die beiden dahinterliegenden Grundstücke, die unter Straßenniveau liegen und abfallend weiterlaufen und an einem Bach enden, ebenfalls verkauft werden sollen. Die Pläne für eine Doppelhausbebauung (1 ½ geschossig plus Sockelkeller) liegen Beiden vor. Eine Abstandbaulast und ein Wege-und Leitungsrecht wird entsprechend im Grundbuch eingetragen eingetragen. A baut an seiner Grundstücksgrenze mit Winkelsteinen eine deutliche Erhöhung. Damit wird sein Grundstück komplett ebenerdig. B verzichtet auf die Erhöhung, zieht seinerseits einen Zaun um sein Grundstück. Er wird jedoch von A auf die wahrscheinlich notwendige Erhöhung des hinterliegenden Grundstücks wegen der Hochwassergefahr mehrfach aufmerksam gemacht. Der unbefestigte Weg (Wiese) zwischen den Grundstücken A und B gehört jeweils zur Hälfte A und B. Dieser Weg ist bisher nicht existent, da die beiden dahinterliegenden Grundstücke Obstwiese waren. C kauft beide hinterliegende Grundstücke, baut darauf ein Einfamilienhaus plus Doppelcarport. Das eingeholte Bodengutachten rät wegen der Hochwassergefahr zu einer Erhöhung des Hauses um 80cm (damit aber noch unter Straßenniveau). Die Baugenehmigung wird entsprechend erteilt. C hat sich zur Herstellung des Weges vertraglich verpflichtet (steht auch in den VErträgen von A und B). Wegen der Hochwassergefahr darf C sein Haus nur sehr nah an die Grundstücke A und B bauen. Die Abstandbaulast wird eingehalten. Zwischen Grundstücksgrenzen und dem Haus von C liegen ca. 3.5m. Allerdings kann C nur knapp eine natürliche Entwässerung (Genehmigung liegt auch vor) herstellen, da C ja tiefer liegt als A und B. Dafür muss der entstehende Weg dem Grundstücksniveau von A angeglichen werden. B liegt nun teilweise 65cm unter diesem Niveau. Der Zaun steht ca. 20cm von den von C gesetzten Winkelstützen. B will das nicht hinnehmen und verklagt C auf Rückbau. Resultat wäre eine Druckentwässerung und ein Weg, der 3.5m vor dem Haus von C einen Höhenunterschied von einem Meter ausgleichen müsste. Zudem würde ein Teil des Weges wahrscheinlich mehrfach im Winter überflutet.

Wer könnte wohl Recht bekommen?



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Ein Detektiv kann ermitteln

Detektiv

 

Was helfen könnte wäre ein Detektiv. Der könnte als neuraler Beobachten ermitteln wer der Täter ist und mit Bilder oder auch nur als Zeuge das Verfahren in Gang bringen.

 

Wie finde ich den besten Detektiv ?

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 07:51

Wenn der Weg A und B gehört entscheiden A und B gemeinsam über den Weg. Gibt es keine Mehrheit für eine Änderung bleibt alles wie vorher.
C muss die Anpassung an sein Grundstück nun auf seinem Grundstück vornehmen.

Davon ausgehend was der Weg in der "natürlichen" Höhe blieb. A und B können keinen Berg auffüllen um so das Wegerecht zu verhindern.

Wer wieviel Hochwasser hat - ist dabei egal.
Der Zaun steht ca. 20cm von den von C gesetzten Winkelstützen
? Was

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 10:41

C hatte sich verpflichtet, den Weg auf eine Art und Weise herzustellen, dass keine Staubemissionen entstehen oder Niederschlagsgebühren anfallen. Wäre eine Begradigung des Weges nicht im Wegerecht enthalten? Es gab vorher ja nur welleige Wiese. Das Leitungsrecht kann so ja auch nur unter deutlich erschwerten Bedingungen wahrgenommen werden.

C kann nicht weiter zurück (Fluchtlinie), so dass der Höhenunterschied (1m auf 3.5m) bleiben würde.

B´s Zaun, um dem es ihm evtl. geht, steht 20cm neben den Winkelstützen. Jetzt sei es unmöglich den Zaun zu pflegen.

B hat beim ersten Ansprechen auf das Aufschütten dieses erlaubt, später diese Erlaubnis nur in Verbindung mit einem Vertrag, der Zaunangleichung, Grundstücksaufschüttung und Gartenneugestaltung jeweils durch Fachbetriebe (Ohne Kostenbegrenzung) beinhaltete, erteilt.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 12:06

Der "Eigentümer" des Grundstücks hat nur erlaubt den Weg zu nutzen, bzw diesen auf dem bestehenden Grundstück zu erstellen.
Alles weitere bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
Da gibt es wenig daran zu deuten. Solange man von A was will kann A Bedingungen stellen wie er will - oder einfach NEIN sagen.

Hat A den Weg nach "Eintragung" der Grunddienstbarkeit "verlegt", dann muss er auch den "Anschluss" erstellen.

Wobei dann eben die Rampe auf dessen Seite entstehen wird.
C hatte sich verpflichtet, den Weg auf eine Art und Weise herzustellen
A kann darauf auch verzichten - dann bleibt der Weg ebene eine Spur im Dreck. :-)))

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 13:51

jetzt stehen in den drei Verträgen aber die Bedingungen des Wegebaus (Staub, Gebühr). Ansonsten gibt es keine Bedingungen. Erhöhungen bzw. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1.5m im Bundesland genehmigungsfrei. Anders kann eine Entwässerung (Leitungsrecht) nur schwer hegestellt werden und die Zufahrt zum Grundstück von C dürfte nur von einem geländefähigen Fahrzeug absolviert werden. Der problemlose Zugang bzw. Zufahrt wäre damit nicht gegeben.

Wenn C immer bestimmen darf, was auf seinem Teil entsteht, dann darf er C z.B. auch vorschreiben, welche Materialien verwendet werden müssen. Also könnte er verlangen, das der 120qm Weg auf seinem Teil mit speziellen Natursteinen hergestellt wird, die 300€/qm kosten?

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 14:03

Die "Verträge" gelten jeweils zwischen den Vertragspartner, ist der Grundstücksbesitzer einer davon dann natürlich auch mit ihm. Andere Verträge spielen dabei keine Rolle.
Ist er "Rechtsnachfolger" oder keiner der Vertragspartner, gilt nur die Eintragung im Grundbuch.

Selbstverständlich kann der Grundstücksbesitzer verlangen das der Weg aus Gold und Edelsteinen erstellt wird. Man muss ja den Weg nicht erstellen, es besteht keinerlei Zwang.
Eine Spur im Dreck ist bereits ein Weg, damit kann man sein Wegerecht ausüben. Will der Berechtigte mehr muss er sich nach dem Grundstücksbesitzer richten.

Wer welchen Vertrag mit wem abgeschlossen hat, wäre wichtig für weiteren Rat

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 16:45

Die Verträge wurden im Zuge des Verkaufs der drei Grundstücke mit dem vorherigen Besitzer bzw. dem zukünftigen Besitzer des Grundstücks C geschlossen. In allen Verträgen steht das gleiche: C ist für die HErstellung des Weges innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Baumaßnahmen verantwortlich und muss alleine für die Kosten und die Unterhaltung aufkommen.

Eine Spur im Dreck kann nicht reichen, weil damit die Bedingung der Staubemissionsfreiheit im Sommer nicht erfüllt werden kann und somit C seinen Vertrag nicht einhält.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 17:00

Staubemissionsfreiheit
Prärie oder Wüste ? Ein Rasen würde also reichen.:-)
vorherigen Besitzer bzw. dem zukünftigen Besitzer des Grundstücks C
Wie schließt man einen Vertrag mit einem zukünftigen Besitzer ab, wenn der dorch zukünftig ist ?

Ohne weitere Infos kann ich nichts weiter sagen.

Ich denke mal das man genau Prüfen muss ob und wer die Vertragspartner sind und was "GENAU" vereinbart wurde. Der Unterschied zwischen darf und muss einen Weg erstellen ist riesig. Auch bringt ein Vertrag nichts wenn der Besitzer wechselt....

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 17:13

Die drei Grundstücke wurde von einem Notar im Auftrage der ehemaligen Besitzer verkauft. A und B hatten die beiden Häuser gekauft, C das dahinterliegende Grundstück. A und B haben die gleichen Bedingungen in ihren Verträgen. C ist aus diesem Grund verpflichtet einen Weg innerhalb von sechs Monaten herzustellen. In den Verträgen von A und B ist in Bezug auf C von den jeweiligen Eigentümern die Rede.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 17:22

A,b, und c haben von X gekauft und verpflichten sich gegenüber X.

ABER !!!!

X ist das doch jetzt sche.... egal..

Oder habe A und C auch einen Vertrag "miteinander". Da wäre ich mir nicht so sicher.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 17:26

Nein, X ist es nicht egal, steht auf der Seite von C. Zwischen B und C gibt es keinen Vertrag, richtig. Wobei sich C ja verpflichtet hat diesen Weg herzustellen. Hätte er es nicht gemacht, hätte er seinen Vertrag gebrochen...

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 18:15

Nun dann steht X Schadenersatz zu wenn er den Vertrag nicht erfüllt bekommt. Ups, da hat der ja keinen Schaden, denn er besitzt das Grundstück nicht mehr. Kein Schaden - keine Forderung - kein Klagegrund .... also nicht zu drohen. Und steht auf Seiten ändert sich wenn er Klagen soll und es um mehrere tausend Euro Streitwert geht......

Auch hat C sich ja nur verpflichtet den Weg zu erstellen. Zwei Spuren Rasengittersteine in den Dreck und der Weg ist "Staubfrei" genug.........

Der Vertrag ist das Papier nicht wert.

Haben A und B das Niveau des Weges nach "Vertragsunterzeichnung" erhöht, tragen diese natürlich auch die Mehrkosten....

Viel Platz für Streit, daher sollte man sich einigen.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 18:22

hmm, wäre eine gute Idee, B kommt aber mit immer neuen Sachen, die ihm nicht passen: Während der Bauphase das Dixieklo (Stand bei C auf dem Grundstück), der Baucontainer, der auf dem Weg stand, den A und B aber nicht nutzen, vier Fenster, die von C in die Richtung von A und B gebaut wurden ( Häuser stehen ca 20m auseinander).

Klar entsteht es Schaden: B verklagt C, C entsteht automatisch ein Schaden. C müsste, falls er verliert X verklagen. Falls X verliert, entsteht hier ja X der Schaden. Jetzt müsste doch nur noch X B verklagen... :shock:

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 18:39

Klar entsteht es Schaden: B verklagt C, C entsteht automatisch ein Schaden. C müsste, falls er verliert X verklagen. Falls X verliert, entsteht hier ja X der Schaden. Jetzt müsste doch nur noch X B verklagen...
Man kann verklagen wen man will verliert aber, wenn man keinen Anspruch hat. Daher entsteht kein Schaden

Ohne den genauen Passus zu kennen wird das nichts. Ich vermute mal das hier keiner irgendwelche Ansprüche hat......

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 29.10.2011, 18:43

hmm, noch genauere Infos würden wahrscheinlich zu komplex werden und damit den Rahmen sprengen.

C war im Vorfeld bei fünf verschiedenen Anwälten, vier von ihnen hatten kein finanziellles Interesse an C, vier waren Anwälte für Baurecht. Alle sehen C im Recht, so auch die Behörden. Könnte man sich darauf evtl. "verlassen"?

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 29.10.2011, 21:03

Frag doch mal nen Metzger: Ist das Fleisch frisch :-)

Wer will welchen Anspruch aufgrund welcher vertraglicher Grundlage bei wem durchsetzen ? Dazu reicht ein Satz aus dem Vertrag des Klägers mit den Beklagten.

A verklagt den Verkäufer (der den Weg erstellen soll), der gewinnt die Klage weil er nicht mehr in Besitz des Weges ist und daher den Vertrag unmöglich erfüllen kann.

A verklagt den Besitzer C da dieser den Weg erstellen soll. Der gewinnt die Klage da es mit ihm keinen Vertrag gibt.

Einen Anwalt zu finden der erklärt zu gewinnen ist dagegen eine leichte Übung.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 07:35

Wie gesagt, im Vertrag des Klägers steht: Die Kosten für die Herstellung des Weges und seine Unterhaltung gehen zu Lasten des Eigentümers der Flurflächen (jetzt Eigentum von C). C hat damit auch verstanden, dass es einen Weg bisher gar nicht gibt, steht da ja auch so.
C hat zusätzlich noch die zeitliche Aufforderung von sechs Monaten nach Bauende im Vertrag stehen.

Guten MOrgen übrigens! ;-)

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 08:57

Wie gesagt, im Vertrag des Klägers steht:
Nur die "Vertragspartner" können sich verklagen + gewinnen. Der Vertrag gilt nicht für deren Rechtsnachfolger.

Jetzt drehen wir uns im Kreis

Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 09:05

würde sich die Situation ändern, wenn in allen VErträgen steht, dass die Rechte und Pflichten (hier bezüglich Grunddienstbarkeiten und Herstellung des Weges wie beschrieben) im Falle eines Verkaufs des Kaufgegenstandes auf den Rechtsnachfolger übertragen werden? Dann wäre X ja raus, oder?
Man, wäre das kompliziert...

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 09:18

In einem Vertrag zwischen A und X kann man nichts zu Lasten von C vereinbarten ohne das C dem zustimmt. Oder wurden die "Ansprüche" abgetreten.
Ohne Vertrag zu kennen wird es schwer.

Wenn die gebaut haben gibts ja einen Weg ??? Wer hat denn den gebaut, der ursprüngliche Eigentümer. Dann kann man jetzt nicht nochmal einen Weg verlangen.......

Dann bleibt noch der genaue Wortlaut: Eine Spur im Dreck ist bereits ein Weg, und wenn der Weg vor Nutzung mit Wasser gegossen wird ist er staubfrei.....

Dann bleibt noch: Wurde das Niveau des Weges nach "Vertragsunterzeichnung" verändern ? Dann sind die Mehrkosten ein Streitpunkt.


Ohne weitere Infos wird es schwer.

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