Kann man noch ein Wegerecht aufgezwungen bekommen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Lotte
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Kann man noch ein Wegerecht aufgezwungen bekommen?

Beitrag von Lotte » 01.07.2007, 08:15

A besitzt ein Grundstück, B hat ein Wegerecht für sein hinterliegendes Grundstück. Nachbar C benutzte den Weg von A auch ganz gerne weil er so besser an seinen Garten kam. (wenn er Müll wegfährt oder ähnliches)
Das Grunstück von C ist ziemlich groß aber er hat direkt neben dem Haus eine Garage und nur eine Tür zum Garten.
Jetzt möchte C ein Teil des Grundstücks verkaufen. Allerdings gibt es ja keine dirkete Einfahrt, d.h. er müsste seine Garage entfernen. Das will C nicht und A hat in der Nachbarschaft munkeln gehört, dass C ein Wegerecht über A´s Grundstück erwirken möchte wobei B den C dabei unterstützt.

Was hat den A mit dem Grundstücksverkauf von C zu tun?
Kann C ohne das Einverständnis von A ein Wegerecht erreichen, was A nicht mal für Geld zulassen würde? Ein Wegerecht reicht ja wohl!
Wenn C sein Grundstück verkaufen will muss er denn nicht selber für eine Einfahrt sorgen in dem er seine Garage wegnimmt. Er könnte sich ja hinterm Haus eine neue bauen.Platz wäre da.

Danke und Gruß
Lotte



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Nachbarschaftsstreit eskaliert immer öfter

Fahrrad

Der Grund dürfte sein das diese Art von Streit nicht im Keim erstickt wird sondern langsam hochkocht. Auch ist es ein Nachteil das selbst bei Körperverletzung beide weiter im Ort bleiben dürfen. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken oder man die Ausweisung aus dem ort n.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.07.2007, 08:32

Ein Wegerecht ist eine zivielrechtliche Vereinbarung die zwischen zwei Parteien vereinbart wird. Dazu müssen die beiden schon mitmachen.
Ein Notwegrecht bekommt er nicht weil man sein Grundstück ja bisher auch erreichen konnte und er die Not selber verursacht.

Keine Chance

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 01.07.2007, 21:09

Absolut richtig.

Wenn C sein Grundstück teilt, der abgeteilte Teil verkauft würde und dann keine Strassenanbindung mehr hat, wäre C _der_ Kandidat, der ein evtl. (Not-) Wegerecht stellen müsste.

Angenommen, B kauft von C den Grundstücksteil ohne Zuwegung (nennen wir ihn B1), so dürfte er das Wegerecht für B nicht zur Bewirtschaftung von B1 nutzen. Dies wäre eine quantitative Erweiterung des Rechts für B und ist nach BGH-Urteil nicht zulässig.

A kann natürlich neue/zusätzliche Wegerechte jederzeit auf freiwilliger Basis vereinbaren - wenn er denn möchte.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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