Kosten im Rahmen des Wegerechts

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Paula
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Kosten im Rahmen des Wegerechts

Beitrag von Paula » 04.01.2012, 20:46

Schönen guten Tag!

Für das "gefangene" Haus B besteht von Haus A seit Januar 1983 ein im Grundbuch eingetragenes Durchgangs- und Durchfahrrecht. Im Hinterhaus B befinden sich 40 Wohnparteien und 46 Garagenstellplätze, im gewährenden Haus A gibt es 33 Parteien und 6 Stellplätze. Die Durchfahrt wird von allen genutzt. Nach den Eintragungsbewilligungen hat sind die berechtigten Eigentümer verpflichtet, sich in angemessener Weise an der Unterhaltung und Instandhaltung der Durchgangs- und Durchfahrtflächen zu beteiligen.

In der Vergangenheit wurden keine Kosten geltend gemacht. Haus B wurde von Haus A mit Schreiben von Oktober 2011 erstmalig zur Beteiligung an den Kosten aufgefordert und zwar in Anlehnung an das Verhältnis der PKW-Stellplätze im Verhältnis 90:10, also 90 % das berechtigte Haus B, 10 % das gewährende Haus A. Mit Schreiben von Dezember 2011 weist Haus B Kosten für die Vergangenheit ab, beanstandet das Aufteilungsverhältnis und macht geltend, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Vergangenheit liegenden Kosten nicht mehr geprüft werden können.

1. Hat Haus B ein Recht, die Kosten auf Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, wenn es sich um normale Ausbesserungsreparaturen und um die Reinigung und Instandhaltung der Durchfahrt handelt? Muss vor Durchführung einer Reparatur, beispielsweise Ausbesserung von Schlaglöchern o. ä., das Einverständnis der berechtigten Partei eingeholt werden?
2. Nach einem anderen Beitrag hier im Forum wird ein "angemessenes Verhältnis" anhand der Nutzung ermittelt. Ist eine Aufteilung nach der Anzahl der Autos, die die Durchfahrt nutzen, nicht eine solche Aufteilung? Oder müsste man auch die Personenanzahl ins Verhältnis setzen?
3. Wann verjähren Forderungen von Kosten für die Vergangenheit beim Wegerecht? Welcher Paragraph regelt das?

Zu "Einverständnis/Zustimmung" und "Verjährung" ist im Forum nichts zu finden.

Viele Grüße von Paula



Artikel lesen
WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....

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Klaus
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Re: Kosten im Rahmen des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 04.01.2012, 21:32

Ansprüche verjähren nach der normalen Verjährungsfrist also 3 Jahren nach der neueren Rechtsprechung.

Anteilig der Nutzung wäre: Autos zählen und Fußgänger zählen dann Anteile errechnen.
Sonst wäre es Anteilig der Autos, der Nutzer, der Jahrezeit oder des Wetters genant worden - nicht der "Nutzung"
Kommt es zu keiner Einigung macht der Richter 50/50.

Kosten sind: Rechnungen, also kann man nachvollziehen wie die entstanden sind.

Selbstverständlich muss man die Kosten gering halten und kann nicht irgendwas ausgeben. Da der Gegner alles verweigert und man auf jeden Fall irgendwas bekommt sollte man Klagen.

Der Berechtigte hat NIX mitzureden, er zahlt was "Notwendig" ist. Jedoch muss man es schon aus beweisen, was nach Reparatur schwer ist. Und nur der Standard keine Extras.

Um wie viel Millionen gehts denn

Ich würde dem dann mal erklären das ein Tor errichtet werden soll, das er mitbezahlt und das immer geschossen werden muss. Des weiteren Pollen alle 5 Meter. Das hilft bei der Argumentation :-)

Klaus
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Re: Kosten im Rahmen des Wegerechts

Beitrag von Paula » 06.01.2012, 11:15

Hallo Klaus,

vielen Dank für die ausführliche Antwort - nachdem ich meinen PC wiederbelebt habe, kann ich sie tatsächlich jetzt lesen!

Tja, wenn die Autos und Personen gezählt werden, kommt B noch schlechter weg - na, von mir aus.

Es geht schon um ein paar 1000er, auch für die zurückliegende Zeit, weil im letzten Jahr Asphalt (Schlaglöcher) ausgebessert werden musste und Abdeckgitter, die weggerostet waren. Haus A hat sich keine Fußbodenheizung in die Einfahrt legen lassen oder ähnliches :wink:

Laufend geht es um knapp 100 € monatlich - anteilige Hausmeisterkosten.

Rechnungen sind natürlich für alles da, von den rostigen Gittern gibt es Fotos und die reparierten Schlaglöcher sind nicht zu übersehen.

Haus B hat allerdings auch schon andeutungsweise die Richtigkeit bzw. Rechtskraft des von Haus A übersandten Eintragungsbewilligungen angezweifelt. Aber eine Eintragung im Grundbuch dürfte ja wohl die Rechtskraft und die Gültigkeit der Bestimmungen belegen.

Aus der Argumentation zum angezweifelten Verteiler: "im Bereich der Instandhaltung dürfte weniger die Benutzung als der Zeitverlauf kostenrelevant sein" :o

Vorschlag von Haus B, vorbehaltlich der Gültigkeit der Dokumente: Pauschale für die regelmäßige Reinigung vereinbaren und Instandhaltungsmaßnahmen unter den Vorbehalt einer vorangegangenen Einigung zu stellen und einzeln abzurechnen. Letzteres dürfte sich ja wohl erübrigen, wenn Haus B kein Mitspracherecht hat.

Es bleibt spannend!

Viele Grüße von Paula

Klaus
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Re: Kosten im Rahmen des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 06.01.2012, 11:27

Das wird ein Verfahren bei dem beide auf horrenden Kosten sitzen bleiben werden.

Da fragt man sich ob man den Weg nicht einfach an den für einen selbst unwichtigen Stellen "untergehen" lässt und gar nichts macht.

Klaus
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Re: Kosten im Rahmen des Wegerechts

Beitrag von Paula » 06.01.2012, 18:03

Das wird sich nicht realisieren lassen. Es ist eine Einfahrt zu einem Hinterhaus. Die Bewohner von Haus B müssen mit dem Auto durch die Einfahrt zur Tiefgarage und gehen zu Fuß dort durch, um zum Haus zu gelangen. Die Bewohner von Haus A nutzen die Einfahrt alle, um zu den Mülltonnen zu gelangen und wird von 4 Stellplatzinhabern mit dem Auto genutzt. Also keine Chance, die Einfahrt nicht instand zu halten.

Allerdings: wenn schon die Rechtsgrundlage angezweifelt wird, sollte Haus B vielleicht erst mal sein Wegerecht nachweisen. Ein Tor ist vorhanden. Wenn das geschlossen würde, könnten die Bewohner von Haus B nicht mehr in ihre Tiefgarage gelangen. Der Zugang zum Haus zu Fuß wäre theoretisch noch von der anderen Seite möglich. Dort gibt es ein kleines Törchen, das über ein anders Grundstück zur Straße führt. Vermutlich besteht dort aber kein Wegerecht, weil das Törchen verschlossen ist und mit einem Durchgangsverbot-Schild versehen. Dort klettern die Bewohner von Haus B ungeachtet des Schildes schon mal drüber um den anderen Weg zu nehmen. :D

Mal sehen, was daraus wird.

Viele Grüße von Paula

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