Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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wegle
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Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 04.03.2012, 20:55

Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

"... Der Veräusserung eines Teils steht der Veräußerung eines von mehrern demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich."

Folgender angenommener Fall: Zwei Flurstücke - Nr. 19 und Nr. 20. Der Eigentümer verkaufte vor ca. 10 Jahren Flurstück Nr. 19 an A. Sein Sohn erbte dann Nr. 20 und verstarb. Die Frau des Sohns verkaufte dann Nr. 20 vor ca. 5 Jahren an B.

Zu Flurstück Nr. 19 (rein landwirtschafliche Fläche) führt kein öffentlicher Weg. Im Grundbuch von B ist bei Nr. 20 (Wohnhaus mit Grünland) KEIN Wegerecht für einen Dritten (hier: A) eingetragen. B ging davon aus, das sein Grundstück somit unbelastet ist und A auf anderen Zuwegen auf seine landwirtschaftlichen Flächen kommt (andere landwirtschaftliche Zuwegungen sind vorhanden).

Bisher hatte B geduldet, dass A über seine Flächen zu seinem Land kommt. Jedoch wurden die landwirtschaftlichen Maschinen immer groesser und nach diversen Beschädigungen an Haus und Grund hatte B die Nase voll.

Nun will A ein Notwegerecht über die Flächen von B gerichtlich erwirken mit der Begründung: Vor Veräusserung des Flurstücks Nr. 19 an A und des Flurstücks Nr. 20 an B gehörten beide Flurstücke demselben Eigentümer. § 918 Abs. 2 BGB bindet im Übrigen auch die Rechtsnachfolger.

Ist dem wirklich so?

Danke im voraus!
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 04.03.2012, 22:11

Nun will A ein Notwegerecht über die Flächen von B gerichtlich erwirken mit der Begründung: Vor Veräusserung des Flurstücks Nr. 19 an A und des Flurstücks Nr. 20 an B gehörten beide Flurstücke demselben Eigentümer. § 918 Abs. 2 BGB bindet im Übrigen auch die Rechtsnachfolger.
Nicht zwingend

Die Not entstand irgendwie, meist durch Teilung, daher wird der Notweg natürlich über dieses Grundstück gelegt. Man kann ja keine anderen Nachbarn deswegen belasten. Kauft einer dieser Nachbarn das Grundstück dann natürlich nicht.

Für eine Notwegerecht gibt es natürlich eine Geldrente, über die Höhe kann man streiten.

Besteht ein "öffentlicher Weg" gibts keine Not mehr.

Klaus
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 05.03.2012, 08:51

Hallo, besten Dank für die Antwort, ich muss jedoch noch mal Nachhaken, weil es mir vorrangig um den Passus "das gilt auch für die Rechtsnachfolger" geht:

Es handelt sich um ein ehem. Gehöft mit angrenzenden Ackerflächen (diese Ackerflächen sind ein eigenes Flurstück). Die angrenzenden Ackerflächen wurden an einen Bauern verkauft. Der Eigentümer des Gehöftes (der dieses Flurstück an den Bauern verkauft hat) duldete, dass der Bauer über sein Gehöft zu den Ackerflächen kam.

Nun wurde das Gehöft an einen Dritten verkauft. Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen (auch kein Notwegerecht), ein Weg ist auch in keiner Flurkarte eingetragen.

Sind die neuen Erwerber des Gehöftes automatisch die Rechtsnachfolger (die den Notweg dulden müssen)?

Es gibt Zufahrtsmöglichkeiten über andere Nachbarn mit Ackerflächen (also nicht zwingend über ein Wohngrundstück).

Danke. Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 05.03.2012, 09:30

Sind die neuen Erwerber des Gehöftes automatisch die Rechtsnachfolger (die den Notweg dulden müssen)?

Ja, sonst könnte man ja "gefangene" Grundstück hin bekommen die keinen Zugang mehr haben
Es gibt Zufahrtsmöglichkeiten über andere Nachbarn mit Ackerflächen (also nicht zwingend über ein Wohngrundstück).
Erst wird der Zugang bestimmt der es "vorher" war oder einer über "eigene" Grundstücke.

Wer ein "Gehöft" kauft muss damit rechnen das er in der "Landwirtschaft" lebt.

Es kommt auf die Grundstücke an und wie sie entstanden sind - danach wird der Zugang gewählt der die am meisten Schuldigen an der Not belastet - bzw. deren Rechtsnachfolger.

Klaus
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 05.03.2012, 13:36

Besten Dank, Klaus.

jedoch muss ich da noch einmal näher nachhaken...

Uns geht es darum, zu prüfen, ob auch alle anderen Nachbarn mit angesprochen werden müssen - zur Not eben per Klage.
Dass das Grundstück aus dieser "Gefangenheit" heraus muss, ist klar. Geht auch nur über das Notwegerecht - aber eben auch über andere, weniger "belastete" Zuwegungen.
Die Frage ist hierbei die, ist der neue Eigentümer automatisch dafür verantwortlich, was der Vor- (oder Vorvorvor-)gänger einst verschuldet hat, indem er das Ackerland ohne Wegerecht veräußert hat. Die Eigentümer können i.d.R. darauf vertrauen, wenn das Grundbuch keine Eintragungen hierzu enthält. Dies unternimmt ja auch meist kurz vom Kauf der jeweilige Notar.

Ich weiß, dies ist ein nicht ganz gewöhnlicher Fall... trotzdem lasse ich es mal nicht unversucht, der Sache näher auf den Grund zu gehen. Der Landwirt möchte am liebsten den damaligen Weg weiternutzen, da dieser den geringesten Aufwand für IHN bedeutet. Für die Bewohner jedoch ist es eben eher unzumutbar, wenn da nunmehr die dicken Landmaschinen am Wohnhaus vorbeibrettern dürfen. Es gibt vier weitere Zufahrtsmöglichkeiten.

Also, nochmal: Mir geht es darum zu wissen (am besten hinterlegt mit einem Urteilsspruch oder Kommentar aus bekannten Quellen), ob das Notwegerecht generell und ausschließlich über das Wohngrundstück führen muss. Wenn ich den §918.II so lese, dann erschließt sich für mich nicht, inwiefern der heutige Eigentümer (der nichts davon wissen konnte) als der "Verursacher" der Teilung angesprochen wird.
Was heißt "die am meisten Schuldigen"? Steht da irgendwo etwas zu in den einschlägigen Kommentierungen?

Und: "Wer ein "Gehöft" kauft muss damit rechnen das er in der "Landwirtschaft" lebt." kann ich so nicht stehen lassen. Dafür gibt es ein Grundbuch. Das Gehöft wurde ja nur als Fragment (ohne landwirtschaftliche Flächen) erworben. Also, hierzu kann ich überhaupt keine Referenzkommentare, geschweige Urteile finden :roll:

Ich bin für jeden Rat dankbar,
beste Grüße
Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 05.03.2012, 13:47

Der Richter wird den Notweg über den Weg legen der am besten geeignet ist.

Wenn du den hinteren Teil deines Grundstücks teilst, kannst du den Weg dafür nicht über die Nachbar leiten.
Das ändert sich auch nicht nachdem der vordere Teil mehrfach verkauft wurde.
Vor allen wenn ein Weg ersichtlich ist und auch benutzt wird.

Das alles ist eine Frage des Argumentation und Beweislage der Parteien.

Liegt das Grundstück an einen öffentlichen Weg entfällt die Not. Das hier andere Landwirte andere Wege haben spielt
ebenso wenig eine Rolle wie das der Weg an einem Wohnhaus vorbei führt.

Da gibtes kein Musterurteil, das es immer eine Einzelfallprüfung ist
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 05.03.2012, 22:14

Zitat:
"Wenn du den hinteren Teil deines Grundstücks teilst, kannst du den Weg dafür nicht über die Nachbar leiten.
Das ändert sich auch nicht nachdem der vordere Teil mehrfach verkauft wurde.
Vor allen wenn ein Weg ersichtlich ist und auch benutzt wird. "

Das hab ich auch so verstanden (wenn ich der Verkäufer des hinteren Teils gewesen wäre). Dann wäre ich ja auch der Verursacher und dürfte demnach auch nicht weitere Nachbarn mit ins Klageverfahren einbeziehen (lassen).

Ich bin aber nicht der Verkäufer sondern ein unbeteiligter Dritter der nur das Gehöft gekauft hat, wofür nun ein Notwegerecht erstritten wird. Beide Flurstücke wurden zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedliche Käufer (einmal an mich) veräußert. Der Landwirt hat vor ca. 10 Jahren nur das Ackerland erworben, 5 Jahre später habe ich das Wohngrundstück lastenfrei vom selben Eigentümer verworben. Wegerechte gibt es über dieses Grundstück nicht. Der damalige Verkäufer hat keine eigenen Grundstücke mehr. Inwieweit greift nun das "Verursacherprinzip"? Meines Erachtens ist es doch nun legitim, dass auch alle anderen Nachbarn mit ihren Grundstücken angesprochen werden müssen - ggf. eben über den Klageweg, den der landwirt erst einmal initiiren muss. Darum genau geht es mir. Der Anwalt des Landwirts will partout über mein Grundstück das Notwegerecht erstreiten und schrieb deswegen den (wahrscheinlich selbsterdachten Hinweis, dass auch der Rechtsnachfolger (s. ganz oben) haftet. Ich bin aber der Meinung, dass man nunmehr alle Alternativen angehen muss - zur Not gerichtlich. Aus meiner Sicht hat der Landwirt damals versäumt, sich über eine entsprechende Zuwegung mit dem damaligen Eigentümer zu verständigen. Wir hätten das Anwesen nicht gekauft, wenn dort ein Wegerecht eingetragen wäre (Wertverlust etc.).
So, ich hoffe, dass ich es nun ein wenig verständlicher ausgedrückt habe :? und danke vielmals für konstruktive Ideen/Hinweise.
Beste Grüße
Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 06.03.2012, 08:34

Das hab ich auch so verstanden (wenn ich der Verkäufer des hinteren Teils gewesen wäre). Dann wäre ich ja auch der Verursacher und dürfte demnach auch nicht weitere Nachbarn mit ins Klageverfahren einbeziehen (lassen).
Na wenn der "Neue" kein Problem hat kann er das Grundstück quasi zu einem "Mehrwert" verkaufen den er über die jeweiligen Nachbar hat. Er teil sein Grundstück in 100 Teile und die Rechtsnachfolger führen die 100 Wege nebeneinander durch ein jeweils anliegendes Grundstück...

Du bist Nachfolger und der Weg bleibt wo er vorher war, auch der Notweg. Das hätte man "sehen" können das ein Weg durch das Grundstück führt.

Man kommt nur aus der Nummer wenn man das Grundstück einen "eigenen öffentlichen Zugang hat" oder man nachweisen kann das es einen Zugang gab der selbst geschlossen wurde.

Selbstverständlich gibts eine Rente

Klaus
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 06.03.2012, 20:41

Danke, Klaus, für Deine bisherigen Antworten.

Dennoch glaube ich, dass ich da immer noch nicht deutlich darauf eingegangen bin... und der Kern meines Problems damit im Nebel liegt.

Also, ich bin der neue Eigentümer, der nun eine Klageandrohung erhalten hat. Der Landwirt, der vor ca. 10 Jahren den Acker gekauft hat, hat nun "gemerkt", dass er ja garkein Wegerecht über mein Grundstück hat (sein Fehler/Problem!). Wir, der Landwirt und ich haben zu unterschiedlichen Zeiten vom selben (Alt-)Eigentümer gekauft. Er den Acker, ich den Wohnkomplex. Mich trägt demnach nicht die Schuld, dass das Ackerland nunmehr keine eigene Zuwegung hatte. Ich habe lastenfrei gekauft - und zwar fast 5 Jahre nachdem der Landwirt sein Acker erworben hat.
Es besteht zur Zeit auch kein Notweg; diesen will er ja jetzt erst gerichtlich erzwingen. Überhaupt, es ist auch kein Weg auf unserem Grundstück, den ich auch nutzen könnte. Ich müsste ihm also von meinem Grundstück Fläche für einen Weg abgeben, den ich selber nicht brauche.

Meine Frage zielt aber dahin, inwieweit ist er gezwungen, alle Nachbarn anzuhören. Das Gesetz sieht es doch so vor. Ich bin doch nicht der Verursacher dieser Misere. Was Du weiter oben geschrieben hast, ist doch m.E. immer nur zutreffend, wenn der Eigentümer sich selber "abschneidet", dann kann er nicht verlangen, dass die Nachbarn das für ihn ausbaden. Wie ist es aber nun in einem solchen Konstrukt? Hier hat sich aber der Landwirt selber abgeschnitten :shock:

Beste Grüße
Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 06.03.2012, 21:11

Nicht du bist schuld.

Bei der Teilung entsteht die "Schuld". Daher hat der Rechtsnachfolger Pech wenn er ein Grundstück mit dieser Schuld kauft.

Aber: Wie es besteht kein Weg ?. Gibts denn wenigstens eine Spur im Dreck. Da wird doch einer die letzten Jahre auf das Grundstück gefahren sein ?
Denn ein Weg-erstellungs-not-recht gibt es nicht.

Wie kam man denn die letzten Jahre auf das gefangene Grundstück ? Darüber wird der Richter den Weg legen. Aber wie gesagt es kommt drauf an.

Ich würde lieber aufzeigen wie bisher verfahren wurde....und dann erklären warum es bei B auf keine Fall geht.
Nach dem Motto, ich würde ja aber an der Stelle wohnt die Schleiereule die unter Naturschutz steht :-)

P.S. Schon mal in Baulastenverzeichnis geschaut - macht auch keiner
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Baulastenverzeichnis

Beitrag von wegle » 06.03.2012, 21:40

ja, wir haben das Grundstück lastenfrei erworben. Auch das Baulastenverzeichnis ist frei.
Der Landwirt hat eine ehemalige Zuwegung von unseren Gebäuden genutzt und den Restweg hat er dann mit seinen Fahrzeugen mehr oder weniger durch Plattfahren hergerichtet. Da dies fast 400 Quadratmeter (für uns dann ungenutzt!) sind, möchte ich es natürlich verhindern. Als weiteres Argument, wenn's eng werden sollte und einen Orttermin geben sollte, haben wir auch noch soetwas wie eine Schleiereule :mrgreen:
Ok, Klaus, wenn ich das nun richtig interpretiere, dann hätte der Landwirt beim Kauf auf das Wegerecht pochen müssen. So0 hat er die "Schuld" miterworben und ER ist der Rechtsnachfolger und nicht ich. Korrigiere mich, wenn ich da was durcheinanderbringe! Er hat das Land ohne eigene Zuwegung erworben und durfte wahrscheinlich dann von meinen Vorbesitzern über deren Wohngrundstück fahren... Gut, das wollen wir eben nicht und deswegen strengt er jetzt den Weg nach diesem Notwegerecht an; sein gutes Recht (in Ehren!).
Also müsste er, wenn er ein Notweg haben möchte, alle Nachbarn gleichberechtigt anhören?! So viel ich weiß, scheitert das derzeit daran, dass er den anderen gegenüber immer eine "große Fresse" hatte und die ihn natürlich erst einmal kalt ablaufen lassen, wenn er sie um eine Zuwegung bittet... nun ja, das Gericht entscheidet da ja nach objektiven Kriterien, so hofft man :roll:

Beste Grüße
Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 06.03.2012, 22:08

Ich habe jetzt oft genug gesagt. Recheriere wie die Grundstück entstanden sind. Anhand der Flurnummern ganz einfach zu sehen.
vermutlich bist die die 100/1 er die 100/2 - damit sieht der Richter sofort DIE GEHÖREN ZUSAMMEN.
Und das bleiben Sie auch - ENDE

Das würde sich nur ändern wenn dein Nachbar noch ne Wiese hätte die angrenzt und er auch über die könnte oder da eine öffentliche Straße liegen würde.
Der Weg (Spuren im Dreck) waren für den Käufer sichtbar und auch der Vorsitzer hätte diese erklären können.

Da wird kein weiterer Nachbar gefragt oder ein Ortstermin anberaumt - das kann sogar ich per Aktenlage entscheiden

Solange B - außer Gejammer - nicht bringt geht es wie das Hornberger Schießen aus.

Und ein Notwegerecht hat man, das muss man nicht "beantragen oder einklagen" - somit du auch noch die Verfahrens-Kosten tragen wirst.
Lediglich eine Geldrente wirst du monatlich bekommen, aber so ein Weg im Dreck kostet ja nichts

Ich gebs auf - die liest immer nur das B im Recht ist :-)
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 06.03.2012, 22:23

es gibt keine zusammenhängenden Nummern. Das Grundstück wurde auch nicht geteilt. Das waren seit Steinzeiten zwei getrennte Flurstücke (z.B. 34 und das andere 35), mehr nicht. Auch der Alt-Eigentümer hat sie nicht geteilt, sondern 2 nebeneinanderliegende Grundstücke besessen. Offenbar hat jedoch das eine keine eigene Zufahrt (mehr).

Bevor ich's auch aufgebe: Dass der Landwirt ein Notwegerecht hat, ist klar. Nur, über welches Grundstück er es erreichen will, ist m.E. nicht eindeutig. Beispiel: der weiter entfernte Nachbar hat das Flurstück 36...

Mir geht es nur um eins: Muss er aufgrund dieser "unklaren" Konstellation alle Nachbarn hinzuziehen, oder nicht.

Beste Grüße
Wegle

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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von Klaus » 06.03.2012, 23:04

Offenbar hat jedoch das eine keine eigene Zufahrt (mehr).
Doch die die jetzt eingeklagt werden wird.

Es können keine gefangenen Grundstück von alleine entstehen. Da muss man nach haken.

Da beide zusammengehörten und das eine über das andere erschlossen waren, entstand die Not durch Verkauf des einen Grundstück.

Man könnte jetzt höchstens Argumentieren das die Not selbst verursacht wurde und es daher kein Notwegerecht gibt.
Dann kannst du billig ein Grundstück kaufen. Das musst du aber beweisen.....
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Re: Notweg - Frage zu § 918 Abs. 2, BGB

Beitrag von wegle » 06.03.2012, 23:20

darauf will ich ja hinaus... das Land billig hinzuerwerben :mrgreen:

Wir werden mal im Grundbuchamt bzw. Staatsarchiv nach der Historie forschen. Wenn es seit je her keine gefangenen Grundstücke gegeben hat, dann hat ja irgendwer seine Zufahrt zugeschüttet o.ä. Wer sagt denn, dass die beiden o.g. Grundstücke schon seit hunderten von Jahren in diesem Eigentumsverhältnis zueinander standen...

Dass die Not selbstgebacken ist ist doch wohl klar. Wozu gibt es Notare?? Den beauftrage ich doch i.d.R. sich um Lasten etc. zu kümmern. Irgendwer hat da schließlich wer gepennt.

Ja, ich werde berichten :wink:

Besten Dank vorerst
Wegele

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