Wirklichkeit schlägt Phantasie

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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jp10686
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Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von jp10686 » 30.03.2012, 13:39

Dieser Fall trägt sich gegenwärtig so zu.
A und B sind in einer WEG.
A besitzt einen Keller in (unter) einem weiteren Gebäude, das nicht zur WEG gehört, aber auf der Grenze zum WEG-Grundstück steht. Der Keller hat den einzigen Zugang als Treppenloch auf der Fläche des Grundstücks der WEG. Wer immer in den Keller will, muss also über das WEG Grundstück und die Treppe benutzen, die auf dem WEG-Grundstück liegt, aber nur dem Bewirtschafter des Kellers dient. Eine Dienstbarkeit zugunsten des Kellerbesitzers lastet nicht auf dem WEG-Grundstück.
A verkauft den Keller an B.
B schüttet den Keller sowie das Treppenloch zu und baut eine Garage mit Tor dort, wo früher der Kellerausgang war. Die Garagenzufahrt geht also übers WEG-Grundstück. Es ist baulich nicht anders machbar. Weil Grenzbau, braucht B die Unterschrift für den Umbau von A, die er erhält. Ein Servitut zugunsten der Garage wird nicht eingetragen.

Nun zerkriegen sich A und B. A verlangt nun (3 Jahre nach Baubewilligung!) von B, das Garagentor sei zu verschliessen, weil es für die Zufahrt ein Wegrecht über die WEG-Parzelle zu Gunsten der Garage brauche.
B behauptet, er brauche kein Servitut, weil er als WEG-Mitglied sowieso jederzeit die Parzelle betreten und befahren darf.
Ausserdem sei es wider Treu und Glauben, dass A jahrelang den Keller ohne Wegrecht selbst benutzt habe, ihn verkaufe, dem Umbau zustimme, der ohne Durchfahrtsmöglichkeit über das WEG-Grundstück absolut keinen Sinn macht, und nun die (bewilligte!) Nutzung mit Hinweis auf das fehlende Wegrecht verweigere.
Die Situation, dass Gebäude Grenzbauten sind und Teile davon nur über andere, nicht öffentliche Grundstücke zugänglich sind, besteht schon seit mehr als 30 Jahren. Sie ist weder von A noch von B verschuldet, sondern vermutlich durch eine ziemlich ungeschickte Umparzellierung.
Die WEG kann Eintragung der Dienstbarkeit nicht beschliessen, weil dazu Einstimmigkeit erforderlich wäre.
Soll B einen Notweg fordern, oder gar nichts machen, weil die Klage von A aussichtslos ist?



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Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber

Wegerechte

Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....

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Re: Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von Klaus » 30.03.2012, 14:10

Ich frage mich gerade wie man aus einem Keller - LOCH eine Garage macht. Ist die Garage denn nun im Nachbargebäude.
Ne Skizze oder Bild wäre hilfreich.

Egal. Ich vermute mal das Nachbargrundstück besitzt einen Zugang zu Straße.. Dann ist kein Notwegerecht für ein zweiten Zugang nötig.

Es entspricht aber "Treu und Glauben" die Nutzung angemessen aufzukündigen.

Auch als WEG Mitglied darf er nichts anders Nutzen als in der Teilungserklärung vorgesehen.

Klaus
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Re: Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von jp10686 » 30.03.2012, 19:03

Keller zugeschüttet, Garage ebenerdig im Nebengebäude (gehört nicht zur WEG) dort, wo früher der Keller drunter war.

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Re: Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von Klaus » 30.03.2012, 20:35

Dann hat er Pech, für selbst erstellte Not gibts kein Not-Wegerecht.

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Re: Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von jp10686 » 02.04.2012, 10:50

Nochmal: A hat die Zuschüttung des Kellers und die Pläne des Baus der Garage (die, wie aus den Plänen hervorgeht, nur über das WEG-Grundstück zugänglich ist, an dem A wie B Anteil haben) mit seiner Unterschrift bewilligt.
Wer hat die Not verschuldet?
Kann A allein verlangen, dass die WEG die Zufahrt zur Garage über ihr Grundstück unterbindet, auch wenn er keine Mehrheit hat?

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Re: Wirklichkeit schlägt Phantasie

Beitrag von Klaus » 02.04.2012, 12:24

Zustimmen an irgendwas an der WEG (a+B) können nur A+B gemeinsam per Beschluss. Diese muss bei der Vergabe von Rechten einstimmig sein.

Daher kann einer alleine auch verlangen das die Nutzung unterbleibt. Das zuschütten würde ich nicht verbieten, Jetzt kann man den Platz ja als Parkplatz nutzen.

Sinnvoller wäre es zu tauschen, evtl. kann man ja einem diese Einfahrt lassen der andere bekommt einen Parkplatz in selber Größe

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