Nicht eingetragenes Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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apello
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Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von apello » 13.06.2012, 10:45

A bewoht ein Reihenhaus (Eigentum) welches von hinten (Hofseite) über einen Durchgang (nur für Fußgänger) erreichbar ist. Das Gleiche trifft für die anderen Bewohner der Häuserreihe (7 Anlieger) zu.
Die Durchgänge sind vor ca. 90 Jahren zum Zwecke der Erreichbarkeit der Reihenhäuser (hofseitig) durch die damalige Siedlungsgenossenschaft erbaut worden.
Inzwischen ist der Rechtsnachfolger dieser Siedlung eine Wohnungsbaugenossenschaft geworden. Damit haben diese auch die Grundstücke der Durchgänge erhalten.
Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen, da ja der damalige Siedlungsgenossenschaft alles gehörte, Durchgänge, Grundstücke der Immobilien usw. Damals waren die Reihenhäuser noch nicht im Privateigentum (Miete) aber inzwischen sind sie alle an privat verkauft. Ein Wegerecht erübrigte sich damals seitens der Siedlungsgenossenschaft im Grundbuch zu verankern, da ja der Durchgang eigens nur ja zum Zwecke der Begehbarkeit (Erreichbarket der Grundstücke von hinten)errichtet worden ist, für die Anwohner.
Jetzt möchte diese Wohnungsbaugenossenschaft einen Teil des Durchgangs an den Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks verkaufen. Mit der Folge, dass 7 Reihenhäuser hofseitig von der Außenwelt abgeschnitten würden.
Die besitzende Wohnungsbaugesellschaft argumentiert, dass ja kein Wegerecht im Grundbuch stehe uns sie verkaufen könne an wen sie wolle.

Frage: Ist das Rechtens und wie sieht es mit dem Gewohnheitsrecht aus?



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Kampfpanzer Mülleimer

Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.06.2012, 12:00

Bitte Regeln lesen !!
welches von hinten (Hofseite) über einen Durchgang (nur für Fußgänger)
Ist das Haus von vorne denn erreichbar ? Wer sein Grundstück so bebaut das er den Garten nur durchs Haus erreicht hat selber Schuld. Gewohnheitsrecht gibt es nur wenn ein Weg vor Erfindung des Grundbuchs (1850) bereits benutzt wurde.

Am besten den Weg als Gemeinschaft abkaufen und sich gegenseitig ein Wegerecht eintragen

Klaus
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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von apello » 13.06.2012, 14:58

"Ist das Haus von vorne denn erreichbar ? Wer sein Grundstück so bebaut das er den Garten nur durchs Haus erreicht hat selber Schuld."

Das Haus ist von vorne erreichbar. Nur der Garten mit Hof ist über den Durchgang erreichbar. Ansonsten müßte alles durch die Häuser (durch Wohnzimmer) getragen werden wie Fahrrad, Mülleimer usw. Die Häuser wurden vor 90 Jahren gebaut. 90 Jahre lang konnten die Bewohner über diesen Durchgang ihre Höfe und Gärten erreichen. Der Durchgang wurde eigens zu diesem Zweck für die Anleger damals angelegt. Deswegen erübrigte sich auch damals ein Wegerecht im Grundbuch. Ich bin der Meinung, dass die jetzt besitzende Wohnunsbaugenossenschaft, die Durchgänge nicht verkaufen darf, weil sie Rechtsnachfolger der ehem. Siedlungsgenossenschaft ist und somit das Recht der Anwohner Genüge tragen muß.

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.06.2012, 15:03

Das Grundstück wurde A kostenlos Jahrzehnte lang zur Verfügung gestellt. Das endet nun.
Ich würde alles was zu groß ist schnell noch raus schaffen.

Im TV gab es mal einen Kleinlaster der wegen so was fest steckte :-)

Ihr seit "Besitzer" der Häuser ???
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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von apello » 13.06.2012, 15:32

"Ihr seit "Besitzer" der Häuser ???"

Ja natürlich sind wir Besitzer der Häuser. Aber eben dieses Durchganges nicht. Den Weg als Eigentümergemeinschaft kaufen wäre nur die allerletzte Option.
Zu prüfen wäre erstmal ob die Wohnungsbaugeselschaft aufgrund der Historie überhaupt berechtigt ist diesen Weg zu verkaufen.
Darum geht es in erster Linie.

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von Klaus » 13.06.2012, 15:45

Es gibt keine "Historie" die es vebieten würde. Jeder kann mit seinem Grundstück machen was er will.
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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von apello » 14.06.2012, 06:28

"Jeder kann mit seinem Grundstück machen was er will."

Ja wirklich?? Na dann bohren wir doch mal nach Erdöl dort, fällen uralte Bäume, machen eine lautstarke Disko darauf und ähnliches.

Erst Kopf einschalten, bevor man hier was schreibt, Wertester Herr Klaus!!

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von franz wick » 14.06.2012, 06:47

Nur weil man nicht seine Wunschantwort erhält, muss man nicht pampig werden!
Klaus hat Recht: Gewohnheitsrecht gibt es hier nicht; der jetzige Eigentümer kann sein Grundstück verkaufen, an wen er will.
Gruß
Franz

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von Klaus » 14.06.2012, 07:08

Ok, ich schreibs anders.

Jeder kann mit seinem Grundstück machen was wer will wenn er nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.

Das mit dem Kopf stimmt....

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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von apello » 14.06.2012, 08:02

"Jeder kann mit seinem Grundstück machen was wer will wenn er nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt."

Das hört sich schon anders an. Um eben Gesetze u. Verordnungen geht es.
Die Durchgänge sind beim Bau der Siedlung vor 90 Jahren ja eigens für den Zweck des ungehinderten Zugangs (Breite ca. 1,50 m, also nur für Fußgänger), gebaut worden. Allerdings nur für die Siedler. Das Wegerecht einzutragen damals war ja unsinnig und nicht nötig, da dies ja alles im Besitz der Siedlung war. Sie beantragen ja auch nicht das Wohnrecht für ihr eigenes Haus, das wäre das Gleiche in "grün".
Die jetzige Wohnungsbaugenossenschaft ist Rechtsnachfolger. Also hat sie die Pflicht und das Recht übernommmen. Daraus leite ich eben zumindest ein Wegerecht ab, wenn schon ein Verkauf nicht verhindert werden kann.

Klaus
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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von Klaus » 14.06.2012, 08:15

Die jetzige Wohnungsbaugenossenschaft ist Rechtsnachfolger.
Ich dachte A, der Eigentümer des Grundstück um das es geht ist Rechtsnachfolger. Der hat es einfach versäumt sich eine Zugang zum Garten zu verschaffen weil er ja einfach ein fremden Weg benutzen konnte.

Was hat der Nachbar B die Wohnungsbaugenossenschaft mit dem Problem zu schaffen.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht oder ein Notwegerecht für den Garten hinterm Haus. Ich kenne keine Urteile in denen ein Eigentümer enteignet wurde weil er dem Nachbarn den Zugang zum Garten über seinen Weg verwehrt......

Kein Rechte, keine Not ------- da ist nichts zu holen
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Re: Nicht eingetragenes Wegerecht

Beitrag von jp10686 » 19.06.2012, 12:59

apello hat geschrieben:Damals waren die Reihenhäuser noch nicht im Privateigentum (Miete) aber inzwischen sind sie alle an privat verkauft. Ein Wegerecht erübrigte sich damals seitens der Siedlungsgenossenschaft im Grundbuch zu verankern, da ja der Durchgang eigens nur ja zum Zwecke der Begehbarkeit (Erreichbarkeit der Grundstücke von hinten) errichtet worden ist, für die Anwohner.
Da liegt wohl der Hase im Pfeffer ... Spätestens wenn ich ein Grundstück von wem auch immer kaufe, sollte ich mich drum kümmern, wie das mit dem Zugang ist, wenn ich über einen nicht öffentlichen Weg zu einem Teil meines Grundes Zutritt haben möchte.
Die Überlegung, der Genossenschaft den Weg abzukaufen, ist nicht absurd, sondern naheliegender, als irgendwelche Rechte daraus abzuleiten, dass früher alles anders war.
Eigentlich heisst es nicht "Ihr müsst uns ein Wegrecht geben, weil ihr damals ... " sondern "Danke, dass wir so lange drüber durften"

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