Ausübungsstelle verlegen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Gretchen
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Ausübungsstelle verlegen

Beitrag von Gretchen » 10.07.2007, 13:13

Hallo Forum,
Nachbar A hat ein Gehrecht quer durch B´s Grundstück. B möchte die Ausübungsstelle an den Rand des Grundstückes verlegen, ist auch bereits zur Hälfte geschehen. A droht mit Klagererhebung.
Weil das Grundstück sehr klein ist, möchte B noch ein paar Meter Grdst von der Stadt erwerben und dann dort den Weg hin verlegen(natürlich wird die Anbindung für Nachbar A korrekt sein, der "Mehr-Weg" ist nicht viel.) B liest immer wieder, die Ausübungsstelle muß auf dem Grundstück bleiben, wäre aber strittig.
Früher war das alles mal ein Grundstück. Was ist eine Grundstücksverschmelzung? Würde dann B´s Grundstück und der zugekaufte Teil ein einziges Grundstück sein? (Nur um noch mehr Ärger aus dem Weg zugehen)
Wie ist die richtige Vorgehensweise?
Danke im Voraus
Gretchen



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.07.2007, 14:58

Also den Weg verlegen geht sicherlich wenn der Berechtigte keine Nachteile und Kosten hat. Dies gilt auch für die Kosten auf dessen Grundstücks. Der Berechtigte hat ein Recht auf dem Grundstück von B. Das bekommt er nur mit Zustimmung von B wieder weg.

Am besten kauft B nicht nur ein Stück dazu, sondern schenkt den gesamten Weg einfach A. Dann wäre der sicher bereit zuzustimmen.

Klaus

Gretchen
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Beitrag von Gretchen » 10.07.2007, 15:20

A stimmt nicht zu: A+B waren vor Gericht wg. einstweiliger Verfügung (altes Forum), da hatte A einer Verlegung auf die andere Seite des Grundstückes nicht zugestimmt, selbst wenn er den Grundstücksteil geschenkt bekäme+eine zusätzliche Entschädigung (Richter wollte unbedingt irgendeine Einigung).
Könnte B den Weg tatsächlich auf das (dann) dazugekaufte Grundstück verlegen?
B´s Anwalt sagt, den Weg einfach anlegen und die alte Pflasterung rausreißen, Mut gehöre auch dazu!
B denkt, dann kommt aber eine Klage von A. Sicher wird der neue Weg bleiben dürfen und A muß den dann auch benutzen, nur ein Richter wird die Anwalts- und Prozeßkosten dem B´auferlegen...
Also schön wäre ja, wenn der A jetzt schon klagen würde, weil B bereits für den Weg außenrum buddelt....

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.07.2007, 15:49

Da hat der Anwalt sicher recht.

Denn was will der Richter urteilen, das ein Weg nicht verlegt werden darf und man den Weg nun zurückverlegen muss. ?
Die Kosten des Prozess zahlt der Verlierer !

Das Grundstück erweitern, vereinigen. Den Weg erst mal bauen udn sobald der Nachbar beim Einkaufen ist mit dem Bagger ein Loch für einen Pool ausheben uns erst mal die Arbeit einstellen.

Dann kann er klagen und auf die Frage ob er das Wegerecht ausüben kann antworter er JA
Darauf ein Richter: Auf was klagen sie dann hier

Klaus

P.S. Aber wenns eh egal ist ob man den Weg verlegt dann kann man es auch lassen.

Gretchen
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Beitrag von Gretchen » 10.07.2007, 17:15

Das entspricht etwa dem Urteil der EV, so stehts auch im Urteil " solange kein zweiter Weg besteht" darf A den bestehenden auch nutzen, klar. (der Verlauf weicht vom Grundbucheintrag ab)
Könnte der Richter die Kosten wirklich nicht B auferlegen, weil er ohne Gerichtsbeschluß den Wegverlauf geändert hat?
Aber freilich, sinnig ist das schon, was will A sagen, er kommt ja zu seinem Haus.
Das Urteil muß nochmal gelesen werden, da steht, der bestehende Weg darf nicht mehr versperrt werden.
Was ist wenn B den rausreißt, aber gleichzeitig einen anderen zur Verfügung stellt?
Also, aufjedenfall, Danke erst mal!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.07.2007, 18:15

Am besten mal das Urteil faxen, wir veröffentliches es dann anonymisiert. Sonst müsste man raten was Sache ist.

Klaus


Faxnummer 01212-5-09201038

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Beitrag von andy » 11.07.2007, 10:38

Mehrere Grundstücke (eigene Flurstück- / Parzellennummer) können nur dann zu einem neuen Grundstück mit EINER Parzellennummer "verschmolzen" werden, wenn sie nicht unterschiedlich belastet sind. Ein "Verschmelzung" mit einem zugekauften Grundstück ist also hier nicht möglich.

Eine "Vereinigung" von (angrenzenden) Grundstücken schon, denn hier behält jeder Grundstücksteil seine -Nummer, sie gehören aber lt. Grundbuch EINEM Eigentümer.

Eine Verlegung eines Wegerechtes von einem belasteten Grundstücksteil auf einen unbelasteten -Teil ist ohne Zustimmung des Eigentümers des begünstigten Grundstücks nicht möglich (Eintragung im Grundbuch erforderlich). Eine Verlegung innerhalb des belasteten Grundstücks schon, wenn die Voraussetzungen des § 1023 BGB zutreffen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.07.2007, 11:01

Könnte man das neue Grundstück nicht einfach mit den Wegerecht belasten ?

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 11.07.2007, 12:13

Könnte man schon, nur nicht einfach (Notarurkunde, Grundbuchänderung etc.). Und nat. nur dann, wenn der Eigentümer des begünstigten Grundstücks dem zustimmt. Ich gehe mal davon aus, dass es im geschilderten (fiktiven) Fall keine Zustimmung gäbe ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von andy » 16.07.2007, 06:40

Habe am Samstag ekelhaft grelle "Textmarker" - Farben im Baumarkt gesehen - die würde ich ja nie und nimmer verarbeiten ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Gretchen » 16.07.2007, 10:50

Ich glaube es steht auch im BGB, dass die Ausübungsstelle nicht auf ein anderes, dem selben Eigentümer gehörendes Grdst verlegt werden darf. Aber ist das nicht inzwischen strittig? Also wenn das andere Grdst 1000 qm hat und der Berechtigte soll außenrum laufen...ganz klar,das geht (leider) nicht. Aber in diesem Fall handelt es sich um einen Grundstückstreifen von 2 m Breite, die Länge läuft der Berechtigte sowieso.
Das Urteil kann mangels Fax nur von der Post aus gesendet werden, gibts andere Möglichkeiten?
Grüße
Gretchen

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Beitrag von Klaus » 16.07.2007, 11:15

Abschreiben und eintippen, im Postamt faxen oder scannen.

Klaus

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