Weg zwischen 2 Grundstücken
Moderator: Klaus
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Weg zwischen 2 Grundstücken
Guten Morgen zusammen,
hier 2 vertrackte Dinge:
Folgende Situation 1:
Grundstück von A und Grundstück von B werden durch einen Weg getrennt, der zu A gehört. Wegerecht besteht für Hinterlieger C, D und E.
Das Grundstück von Eigentümer B ist durch einen Zaun zum Weg hin begrenzt, der komplett auf Grundstück B steht.
Ein schmaler Streifen des Weges, ca. 30cm, gehört dahinter noch zu Grundstück B.
A hat den Weg durch ein Tor verschliessen lassen, dessen Pfosten auf Grundstück B steht, damit der Weg komplett verschlossen ist. B hat keinen Schlüssel. A hat bereits zugesagt, das Tor zu versetzen, um den Pfosten von Grundstück B zu entfernen.
Da B eine neue Garage und einen Zaun (wie bisher auf seinem Grundstück) errichten wird, entsteht eine Lücke zwischen Tor und Zaun.
Ist B verpflichtet, diese Lücke zu schliessen? Gibt es eine Verpflichtung zum Grenzzaun?
Situation 2
Gleiche Voraussetzungen wie oben beschrieben.
Wenn B Garage und Zaun einen Meter von der Grundstücksgrenze errichtet, um einen parallelen Weg zum bestehenden zu betreiben, da Hinterlieger D und E ein recht gespanntes Verhältnis zu A haben, muss dann ein Grenzzaun zwischen A und B errichtet werden, obwohl das Grundstück von B eingezäunt ist?
Muss dieser Parallelweg zwingend verschlossen werden, oder darf dieser Weg offen bleiben? Darf A den Zaun errichten und B hälftig an den Kosten beteiligen?
Es wär nett, zu diesen 2 Problemstellungen hier Hilfe zu finden.
Gruß
Micha
hier 2 vertrackte Dinge:
Folgende Situation 1:
Grundstück von A und Grundstück von B werden durch einen Weg getrennt, der zu A gehört. Wegerecht besteht für Hinterlieger C, D und E.
Das Grundstück von Eigentümer B ist durch einen Zaun zum Weg hin begrenzt, der komplett auf Grundstück B steht.
Ein schmaler Streifen des Weges, ca. 30cm, gehört dahinter noch zu Grundstück B.
A hat den Weg durch ein Tor verschliessen lassen, dessen Pfosten auf Grundstück B steht, damit der Weg komplett verschlossen ist. B hat keinen Schlüssel. A hat bereits zugesagt, das Tor zu versetzen, um den Pfosten von Grundstück B zu entfernen.
Da B eine neue Garage und einen Zaun (wie bisher auf seinem Grundstück) errichten wird, entsteht eine Lücke zwischen Tor und Zaun.
Ist B verpflichtet, diese Lücke zu schliessen? Gibt es eine Verpflichtung zum Grenzzaun?
Situation 2
Gleiche Voraussetzungen wie oben beschrieben.
Wenn B Garage und Zaun einen Meter von der Grundstücksgrenze errichtet, um einen parallelen Weg zum bestehenden zu betreiben, da Hinterlieger D und E ein recht gespanntes Verhältnis zu A haben, muss dann ein Grenzzaun zwischen A und B errichtet werden, obwohl das Grundstück von B eingezäunt ist?
Muss dieser Parallelweg zwingend verschlossen werden, oder darf dieser Weg offen bleiben? Darf A den Zaun errichten und B hälftig an den Kosten beteiligen?
Es wär nett, zu diesen 2 Problemstellungen hier Hilfe zu finden.
Gruß
Micha
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Einer der Nachbarn beklagt si.....
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Ob ein Grenzzaun erforderlich ist steht im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes, es ist nicht überall erforderlich. Ist er es nicht, kann auch eine "Lücke" bleiben. Auch die Kosten sind dort geregelt
Meist muss eine Grenzgarage auf der Grenze sitzen um genemigungsfrei zu sein !! Dann gibt es keine Lücke
Erst mal genau vermessen lassen ! Meist sind Grenzen nicht da wo man denkt
Klaus
Meist muss eine Grenzgarage auf der Grenze sitzen um genemigungsfrei zu sein !! Dann gibt es keine Lücke
Nicht zusagen ! Machen !A hat bereits zugesagt, das Tor zu versetzen, um den Pfosten von Grundstück B zu entfernen.
Erst mal genau vermessen lassen ! Meist sind Grenzen nicht da wo man denkt
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Hallo Klaus,
vermessen ist bereits. Soweit ich weiss, darf man Garagen bis zu einem Meter von der Grundstücksgrenze entfernt bauen.
Im Falle des Zaunes heisst das also, dass trotz Zaun AUF Grundstück noch ein Grenzzaun auf die Grenze muss? Bundesland ist NRW.
Ein Parallelweg ist also auch legitim?
Danke & Gruß
Micha
vermessen ist bereits. Soweit ich weiss, darf man Garagen bis zu einem Meter von der Grundstücksgrenze entfernt bauen.
Im Falle des Zaunes heisst das also, dass trotz Zaun AUF Grundstück noch ein Grenzzaun auf die Grenze muss? Bundesland ist NRW.
Ein Parallelweg ist also auch legitim?
Danke & Gruß
Micha
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Was fragst du wenn du eh alles besse.......
1. Garagen darf man bauen wo man will - mit Baugenehmigung. Jedoch muss man dann eben den Grenzabstand einhalten - 2-3 Meter meist. Ausnahme ist die Grenzgarage die man an die Grenze bauen darf - auch ohne Baugenehmigung und Nachbarzustimmung. Man könnte den Nachbar evtl. zwingen die auf die Grenze zu setzen..... Bauamt fragen
2. Man kann sich auch einigen den Grenzzaun anders zu setzen um den Nachbarn einen Meter zu schenken oder gar keine Zaun setzen.
Kann man sich nicht einigen, ist ein Grenzzaun an der Grenze. Nachbarrecht bitte selber lesen !
3. Warum sollte er keinen Weg anbieten dürfen wenn ihn das gefällt
Klaus
1. Garagen darf man bauen wo man will - mit Baugenehmigung. Jedoch muss man dann eben den Grenzabstand einhalten - 2-3 Meter meist. Ausnahme ist die Grenzgarage die man an die Grenze bauen darf - auch ohne Baugenehmigung und Nachbarzustimmung. Man könnte den Nachbar evtl. zwingen die auf die Grenze zu setzen..... Bauamt fragen
2. Man kann sich auch einigen den Grenzzaun anders zu setzen um den Nachbarn einen Meter zu schenken oder gar keine Zaun setzen.
Kann man sich nicht einigen, ist ein Grenzzaun an der Grenze. Nachbarrecht bitte selber lesen !
3. Warum sollte er keinen Weg anbieten dürfen wenn ihn das gefällt
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Hallo Klaus,
danke für die Antwort. Da hast du was in den falschen Hals bekommen... ich weiss es eben nicht besser...
Ich denke, ich werde mal eine Skizze machen, damit es verständlicher wird.
Gruß
Micha
danke für die Antwort. Da hast du was in den falschen Hals bekommen... ich weiss es eben nicht besser...
Ich denke, ich werde mal eine Skizze machen, damit es verständlicher wird.
Gruß
Micha
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Hallo Klaus,
ich habe versucht, eine Skizze der Grundstücke und der zukünftig dazwischen laufenden Wegen zu machen.
Und nochmal meine Frage: Trotz zweier Einfriedungen muss noch ein Grenzzaun gesetzt werden, wenn einer dies fordert?
Also im Endausbau 3 Zäune nebeneinander?
ich habe versucht, eine Skizze der Grundstücke und der zukünftig dazwischen laufenden Wegen zu machen.
Und nochmal meine Frage: Trotz zweier Einfriedungen muss noch ein Grenzzaun gesetzt werden, wenn einer dies fordert?
Also im Endausbau 3 Zäune nebeneinander?
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Und nochmal meine Antwort:Und nochmal meine Frage: Trotz zweier Einfriedungen muss noch ein Grenzzaun gesetzt werden, wenn einer dies fordert?
Ob ein Grenzzaun erforderlich ist steht im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes, es ist nicht überall erforderlich. Ist er es nicht, kann auch eine "Lücke" bleiben. Auch die Kosten sind dort geregelt
Die Skizze ist nett, nach der musste man da alles mit dem Wegbesitzer mal besprechen, der das Grundstück zwischen A und B hat ?
Mal mal richtig zeichnen !! )
Kein Mensch muss zwischen seinem eigenen Grundstück und seinem eigenen Weg ein Zaun ziehen. Wenn es im Nachbarrecht vorgeschrieben ist muss man die "Grenzen" mit einem Zaun versehen. Ist aber eh nicht überall vorgeschrieben. Einfach mal nachlesen
Klaus
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
hmm.. scheint zu gehen... muss mich nur ständig anmelden. Also noch ein Versuch:
B hat A schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Torpfostens (steht ca. 40 auf Grundstück B, mit Tor dran) gesetzt.
A hat B schriftlich mitgeteilt, dass der Torbauer erst nach Ablauf von 4 Wochen mit der Arbeit beginnen kann.
Frist zu kurz gewählt? Interessiert B der Torbauer, wo B doch nur die Beseitigung des Pfosten will? Muss B nun mit seinen Arbeiten
warten, bis A sich bequemt hat?
Wie soll sich B hier verhalten?
Gruß
Micha
B hat A schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Torpfostens (steht ca. 40 auf Grundstück B, mit Tor dran) gesetzt.
A hat B schriftlich mitgeteilt, dass der Torbauer erst nach Ablauf von 4 Wochen mit der Arbeit beginnen kann.
Frist zu kurz gewählt? Interessiert B der Torbauer, wo B doch nur die Beseitigung des Pfosten will? Muss B nun mit seinen Arbeiten
warten, bis A sich bequemt hat?
Wie soll sich B hier verhalten?
Gruß
Micha
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Ohne die verwirrende Geschicht nochmal zu lesen. Verlangt der Grundstücksinhaber vom Störer die Entfernung, muss er nicht warten bis der aus dem Freibad kommt. Verweigert der Störer kann er klagen und der Störer trägt die Kosten." Warte 4 Wochen " ist eine Weigerung, es ein denn es gäbe technische Probleme, die er mitteilen sollte.B hat A schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Torpfostens (steht ca. 40 auf Grundstück B, mit Tor dran) gesetzt.
A hat B schriftlich mitgeteilt, dass der Torbauer erst nach Ablauf von 4 Wochen mit der Arbeit beginnen kann.
WAS ?!?!?!Frist zu kurz gewählt? Interessiert B der Torbauer, wo B doch nur die Beseitigung des Pfosten will? Muss B nun mit seinen Arbeiten
warten, bis A sich bequemt hat?
Mal die eigenen Sätze lesenWie soll sich B hier verhalten?
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Hallo Klaus,
drücke ich mich so umständlich aus? sorry...
Technische Probleme sind lt. A die Termine des Torbauers, da Ferienzeit ist.
B (Grundstücksinhaber auf dem der widerechtlich gesetzte Pfosten steht) möchte den Pfosten
mit einer 14tägigen Frist beseititgt haben. Darf B den Pfosten nach Ablauf der Frist eigenmächtig
beseitigen oder muss B den Klageweg beschreiten, da A den Termin nach dem gusto des Torbauers schiebt?
B möchte heute auf den Brief von A (arbeiten fangen frühestens nach 4 Wochen an) antworten und dies auch
recht deutlich. Da B am 10.7. mit seinen Arbeiten beginnen möchte.
Ich bin nicht A.
Gruß
Micha
P.S. hoffentlich verständlicher geschrieben
drücke ich mich so umständlich aus? sorry...
Technische Probleme sind lt. A die Termine des Torbauers, da Ferienzeit ist.
B (Grundstücksinhaber auf dem der widerechtlich gesetzte Pfosten steht) möchte den Pfosten
mit einer 14tägigen Frist beseititgt haben. Darf B den Pfosten nach Ablauf der Frist eigenmächtig
beseitigen oder muss B den Klageweg beschreiten, da A den Termin nach dem gusto des Torbauers schiebt?
B möchte heute auf den Brief von A (arbeiten fangen frühestens nach 4 Wochen an) antworten und dies auch
recht deutlich. Da B am 10.7. mit seinen Arbeiten beginnen möchte.
Ich bin nicht A.
Gruß
Micha
P.S. hoffentlich verständlicher geschrieben
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Da jeder Rechtsweg länger dauert als die 4 Wochen würde ich den Ball flach halten. An sonst steht der "Rechtsweg" offen.
Oder besteht eine akute Not die nur damit beendet würde wenn der Pfosten morgen weg wäre ?
Der Pfosten steht ja wohl auch schon ein paar Tage, und bisher hat keiner was gewollt.
Kam der Pfosten Gestern da hin, und man kann den eigenen Bautermin beweisen: Auf Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, danach durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen und dann mit dem Gerichtsvollzieher entfernen lassen. Das geht schneller als 4 Wochen.
Einen Pfosten raus machen kann jedes Bauunternehmen (mit dem Bagger einmal ziehen), und davon gäbe es viele.
Nur wie will man einem Richter erklären das da seit 5 Jahren ein Pfosten steht und man trotzdem einen Bautermin angesetzt hat Da ist nichts mit "Eile" und man kann den normalen Rechtsweg nutzen.
Wenn der Gegner in 4 Wochen freiwillig mitmacht - würde ich warten - Immer nur das Ziel im Auge halten !!
Die Verweigerung den Pfosten zu entfernen rechtfertigt einen Anwalt zu nehmen und zu klagen, der Gegner hat ja entgültig verweigert. Daher ist es auch sinnlos nochmal zu schreiben.
Klaus
Oder besteht eine akute Not die nur damit beendet würde wenn der Pfosten morgen weg wäre ?
Der Pfosten steht ja wohl auch schon ein paar Tage, und bisher hat keiner was gewollt.
Kam der Pfosten Gestern da hin, und man kann den eigenen Bautermin beweisen: Auf Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, danach durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen und dann mit dem Gerichtsvollzieher entfernen lassen. Das geht schneller als 4 Wochen.
Einen Pfosten raus machen kann jedes Bauunternehmen (mit dem Bagger einmal ziehen), und davon gäbe es viele.
Nur wie will man einem Richter erklären das da seit 5 Jahren ein Pfosten steht und man trotzdem einen Bautermin angesetzt hat Da ist nichts mit "Eile" und man kann den normalen Rechtsweg nutzen.
Wenn der Gegner in 4 Wochen freiwillig mitmacht - würde ich warten - Immer nur das Ziel im Auge halten !!
Die Verweigerung den Pfosten zu entfernen rechtfertigt einen Anwalt zu nehmen und zu klagen, der Gegner hat ja entgültig verweigert. Daher ist es auch sinnlos nochmal zu schreiben.
Klaus
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Vielen Dank Klaus...
Gruß
Micha
Gruß
Micha
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
einen hab ich noch:
obwohl ich bisher immer dachte, man muss keine Einschränkungen auf seinem Grundstück hinnehmen, bzw. darf mit
Dingen auf seinem Grundstück verfahren, wie es einem beliebt (also abflexen )
da gibt es so viele unterschiedliche Informationen im Internet...
Gruß
Micha
obwohl ich bisher immer dachte, man muss keine Einschränkungen auf seinem Grundstück hinnehmen, bzw. darf mit
Dingen auf seinem Grundstück verfahren, wie es einem beliebt (also abflexen )
da gibt es so viele unterschiedliche Informationen im Internet...
Gruß
Micha
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Ich bekam vorhin eine Mail das ich "zwanzig Zentimeter" gewinnen könnte wenn ich ne Tablette schlucke - alte chinesische Medizin.
Nicht alles glauben was das "Internet erzählt - in D gibts keine Selbstjustiz (Flexen)
Es zählt das BGB (§1004) und evtl. noch der STGB (Selbstjustiz)
Nicht alles glauben was das "Internet erzählt - in D gibts keine Selbstjustiz (Flexen)
Es zählt das BGB (§1004) und evtl. noch der STGB (Selbstjustiz)
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
...die Tabletten sind gut, zwar nur 15cm, aber immerhin...
Gruß & Danke
Micha
Gruß & Danke
Micha
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Hallo Klaus,
leider nochmal...
B hat A entgegen deines Rates einen Brief gesendet und die Entfernung des Pfostens auf eigene Kosten und
Mühen angeboten.
A lehnt dies kategorisch ab und verweist auf eine Fachfirma, die B dann zu zahlen hätte, damit der Termin von B gewahrt bleibt.
Ausserdem argumentiert A mit unangemessener Fristsetzung, Schutz des eigenen Grundstückes (das komplett eingefriedet ist) und Bestandschutz des Tores, das seit 6 Jahren dort steht. B haben vor 3 Jahren das Haus mit Grundstück erworben. A hat sein Grundstück vor ca. 4 Wochen vermessen lassen und dann auch eindeutig
gesehen, das der Pfosten auf Grundstück B steht (ca. 40cm).
Darf B seinen Zaun zum Schiebweg hin öffnen, oder verletzt B da den "Schutz" des Grundstückes von A?
sorry, aber ich bin gerade auf 180...
Gruß
Micha
leider nochmal...
B hat A entgegen deines Rates einen Brief gesendet und die Entfernung des Pfostens auf eigene Kosten und
Mühen angeboten.
A lehnt dies kategorisch ab und verweist auf eine Fachfirma, die B dann zu zahlen hätte, damit der Termin von B gewahrt bleibt.
Ausserdem argumentiert A mit unangemessener Fristsetzung, Schutz des eigenen Grundstückes (das komplett eingefriedet ist) und Bestandschutz des Tores, das seit 6 Jahren dort steht. B haben vor 3 Jahren das Haus mit Grundstück erworben. A hat sein Grundstück vor ca. 4 Wochen vermessen lassen und dann auch eindeutig
gesehen, das der Pfosten auf Grundstück B steht (ca. 40cm).
Darf B seinen Zaun zum Schiebweg hin öffnen, oder verletzt B da den "Schutz" des Grundstückes von A?
sorry, aber ich bin gerade auf 180...
Gruß
Micha
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Am besten eine lange dünne Holzlatte bei Obi kaufen. die dann dem Nachbarn auf den Kopf hauen.
Das Strafverfahren und die Kopfweh schaffen für Wochen Ruhe
Man hat bisher erlaubt das Grundstück zu nutzen, daher muss man die Nutung erst mal kündigen. Dann uss man dem Nachbar eine angemessene Frist zeit lassen das durchzuführen. 4 Wochen sind lang, aber noch angemessen (vor allen im Hochsommer oder zu Weihnachten)
Den Ball flach halten
Man darf mit fremden Eigentum "gar nix"
Das Strafverfahren und die Kopfweh schaffen für Wochen Ruhe
Man hat bisher erlaubt das Grundstück zu nutzen, daher muss man die Nutung erst mal kündigen. Dann uss man dem Nachbar eine angemessene Frist zeit lassen das durchzuführen. 4 Wochen sind lang, aber noch angemessen (vor allen im Hochsommer oder zu Weihnachten)
Den Ball flach halten
Man darf mit fremden Eigentum "gar nix"
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
Du sagst, man darf mit fremden Eigentum "gar nix". Der Zaun zum Schiebweg steht auf Grundstück B und gehört B.
Darf B den nicht öffnen, so dass das Tor im Leeren steht? Da B ja gerade Umbauen, sprich die Bodenplatte der alten Garage wird
entfernt (läuft direkt an dem Pfosten von A vorbei) hat B doch ein Recht, Veränderungen der Zaunführung für die Dauer der Massnahmen
durchzuführen?
Darf B den nicht öffnen, so dass das Tor im Leeren steht? Da B ja gerade Umbauen, sprich die Bodenplatte der alten Garage wird
entfernt (läuft direkt an dem Pfosten von A vorbei) hat B doch ein Recht, Veränderungen der Zaunführung für die Dauer der Massnahmen
durchzuführen?
Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
klar kann B seinen Zaun wegmachen, ist ja seiner ?!?!?.
Mir ist zwar nicht klar wie das aufgebaut ist, aber wenn das nur ein Torpfosten ist, Tor auf, Pfosten an den Bagger und rausziehen. Da entstehen keine Kosten und keine Beschädigungen. Da braucht man auch keinen Spezialisten. Notfalls vorher ausbuddeln
Am besten vorher ein paar Bilder machen.
Sollte man aber nur machen wenn der Nachbar nicht dabei steht
Mir ist zwar nicht klar wie das aufgebaut ist, aber wenn das nur ein Torpfosten ist, Tor auf, Pfosten an den Bagger und rausziehen. Da entstehen keine Kosten und keine Beschädigungen. Da braucht man auch keinen Spezialisten. Notfalls vorher ausbuddeln
Am besten vorher ein paar Bilder machen.
Sollte man aber nur machen wenn der Nachbar nicht dabei steht
Da gibts was von Rathiopharmsorry, aber ich bin gerade auf 180...
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Re: Weg zwischen 2 Grundstücken
hmm... ich kann dir auch nicht immer folgen...
A verweigert ja den Vorschlag von B, das Tor zu entfernen. Naja...
Also kann man quasi nicht unternehmen, sondern nur abwarten. B kann also zur eigenen
Belustigung seinen Zaun entfernen, um A zu ärgern? Das ist rechtlich ok?
Gibt es einen Bestandsschutz für dieses Tor, wo es doch unrechtmäßig auf Grundstück B gebaut worden ist?
A verweigert ja den Vorschlag von B, das Tor zu entfernen. Naja...
Also kann man quasi nicht unternehmen, sondern nur abwarten. B kann also zur eigenen
Belustigung seinen Zaun entfernen, um A zu ärgern? Das ist rechtlich ok?
Gibt es einen Bestandsschutz für dieses Tor, wo es doch unrechtmäßig auf Grundstück B gebaut worden ist?
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