Privatweg. Fragen über Fragen…

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Claudia_81
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Privatweg. Fragen über Fragen…

Beitrag von Claudia_81 » 15.08.2012, 12:50

Es handelt sich um die Grundstücke von A (A2), B, C und D.
Situation:
A und B besitzen zwei benachbarte Grundstücke, ein Teil von diesen Grundstücken ist ein Privatweg der A und B jeweils zur Hälfte gehört. Beide benutzen diesen Weg als Anfahrt. Das Grundstück von A (inkl. Haus) wurde verkauft. Der neue Besitzer A2, möchte diese Anfahrt (seinen Teil von dem Privatweg) nicht mehr als Anfahrt benutzen, sondern als Rasenfläche. A2 kann sein Grundstück direkt von einer öffentlichen Straße erreichen und hat neben der Straße einen Parkplatz, den er für das zweite Auto vergrößern möchte. B muss dann aber seinen Garten zu Gunsten des Privatwegs verkleinern, damit er es weiterhin als Anfahrt benutzen kann.
C und D besitzen jeweils hinten liegende Grundstücke und benutzen auch diesen Privatweg von A2 und B. Besser gesagt, sie gehen / fahren erst über diesen gemeinsamen Weg von A2 und B und danach nur über den Privatweg von A2, weil die Grenze zu B zum Schluss zugebaut ist. Ein anderer Weg zu diesen Grundstücken existiert nicht. Im Grundbuch von A (A2) existiert kein Eintrag über ein Wegegerecht, bzw. Notwegerecht.
C hat einen kleinen Grundstücksstreifen an seinem Haus entlang, (ca. 1,8m x 5 m). Dieser Streifen ist von zwei Seiten zugebaut, was es fast unmöglich macht (ohne auf dem Grundstück von A2 tausendmal hin und her zu rangieren) ein Auto längst zuparken, dass es nur auf dem Boden von C steht. Außerdem hat C selber kein Auto, aber bekommt sehr oft Besuch. Die Besucher parken auf diesem Streifen quer, das bedeutet, dass ein Teil des Autos auf dem Grundstück von A2 steht. Mit A gab es einen Rechtsstreit. Es wurde ein Vergleich erreicht, das besagt, dass A einen Teil dieses Streifens von C als Parkmöglichkeit benutzen darf, dafür dürfte die Tochter von C bis zum Haus von C vorfahren um dort kurz zu halten. A2 möchte diese Vereinbarung nicht haben.
D und A2 haben keine direkte Grenze, außer einem Punkt. D hat zwei PKWs und einen sehr kleinen Hof mit Garage. Um auf sein Grundstück zu gelangen, benutzt D zuerst den Privatweg von A2 und B, danach nur den Weg von A2 und danach muss er über den Grundstückstreifen von C fahren. Einen Teil des Grundstücksstreifens von C benutzt D auch als Parkmöglichkeit, da beide PKWs nicht ganz auf das Grundstück von D passen. Zwischen A und D gab es eine mündliche Abmachung wegen der Durchfahrtserlaubnis. A2 und D hatten noch keine Abmachung getroffen.
Ein weiteres Problem: Unter dem Privatweg von A2 und B sind die Abwasser und Kanalisationsrohre, von B, C und D verlegt.
Fragen:
a) Darf A2 seinen Garten vergrößern indem es seinen Teil der Straße zu einer Rasenfläche umändert wenn über diese Rasenfläche ein Fußweg zu C ermöglicht wird? Oder müssen die Grundstücke von C und D mit einem PKW erreichbar sein?
b) Muss A2 wegen Abwasserleitungen etwas beachten? Kann man über den Leitungen eine Rasenfläche statt dem Kiess-Belag errichten?
Falls A2 seine Straße behält:
c) Dürfen die Besucher von C zum Teil auf dem Grundstück von A2 parken? Dürfen sie und die Autos von D auf dem Privatweg wenden?
d) Kann A2 die Nutzungs- und Instandsetzungsaufwand verlangen? Wie hoch?
e) Wer soll den Winterdienst übernehmen? D, weil er die Straße am meisten benutzt? Was ist wenn A2 ein Schild aufstellt mit der Beschriftung „kein Winterdienst“? Muss A2 dann keinen Schnee mehr schieben?
f) Es kann sein, dass das Grundstück von D an einen öffentlichen Fußweg ohne jeglichen Belag (Im Lagerplan gekennzeichnet als Weg) angeschlossen ist. Soll A2 D das Überfahren von seinem Grundstück trotzdem erlauben?

Vielen Dank im Voraus
Claudia



Artikel lesen
Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber

Wegerechte

Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....

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Re: Privatweg. Fragen über Fragen…

Beitrag von Klaus » 15.08.2012, 14:01

Mal die einfachen Frage zuerst und davon ausgehen das es Wegerecht gäbe:

c. auf einem fremden Grundstück darf man "nichts"
e. den Winterdienst macht der dessen Besucher hinfallen könnten
f. klar kann da sein

Auf einen Grundstück kann der Eigentümer machen was er will, es sei denn er hat anderen Rechte abgetreten oder andere können ein Notwegerecht geltend machen.

Ne Skizze mit den Flurstücken wäre nicht schlecht - mit den jeweiligen Anbindungen ans Straßennetz der Grundstücke.

Ich vermute mal A2 ist ein Teil von ehemals "Alt-A", dann müsste er Zugang über A verlangen und könnte dort ein Notwegerecht einfordern.

Stell bitte "kleine Fragen" - das ist kein Gruppen......
Z.B. darf A2 über B (halben Weg) oder A2 über A oder C über A (halber Weg).... Denn bei Wegerechten gibt es nur "zwei Gegener"

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Re: Privatweg. Fragen über Fragen…

Beitrag von jp10686 » 15.08.2012, 19:55

Claudia_81 hat geschrieben:Einen Teil des Grundstücksstreifens von C benutzt D auch als Parkmöglichkeit, da beide PKWs nicht ganz auf das Grundstück von D passen.
Das kenn ich ... So fängt es an und wenn D Lust auf ein Wohnmobil bekommt, steht das da auch noch und C muss froh sein, auf seinem eigenen Grund überhaupt parken zu können, D kann ja nix dafür, dass Autos gross und breit und der eigene Grund klein sind. :evil:
Wehret den Anfängen!

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Re: Privatweg. Fragen über Fragen…

Beitrag von Claudia_81 » 16.08.2012, 11:25

Hallo Zusammen, vielen Dank für die Antwort. :D
Es ist wirklich sehr unübersichtlich. Hier ist die Skizze mit der Straßenanbindung. A hat an A2 verkauft, d.h. A2 ist ein neuer Besitzer.
Grüße Claudia.

Klaus
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Re: Privatweg. Fragen über Fragen…

Beitrag von Klaus » 16.08.2012, 12:45

Schade das man nicht erkennt wie C und D mit dem "Weg hinten" erschlossen sind. Ich gehe mal davon aus das der zu einer Straße gehört, oder öffentlich ist.....

Wenn es weder Wegerecht noch Baulasten gibt kann :
B von A
A von B
nicht verlangen den Wegeteil des jeweils anderen nutzen zu dürfen.

Wenn C über D und D direkt einen Zugang über den zweiten Weg haben, können Sie kein NOT-Wegerecht gelten machen.

D kann über C kein Recht geltend machen wenn er einen direkt Zugang über den zweiten Weg hat.

Macht jemand "Notwegerecht" gelten so ist erst mal zu prüfen wie diese Grundstücke so entstanden sind. Oftmals trennt sich das Hintere vom Vorderen, dann ist der Notweg steht über den vorderen.

Das ein Richter so ein Notwegerecht erlaubt halte ich für ungewöhnlich - ABER machbar.

Evtl. mal die Zeichnung erweitern damit man das Straßennetz sieht. Und herausfinden wie die Grundstück geteilt wurden. Evtl. steht was im Baulastenverzeichnis, denn ohne öffentlichen Zugang gibt es keine Baugenehmigung (jedenfalls heute)

Leitungen bleiben liegen bis Sie nicht mehr gebraucht werden, es sei denn jemand hat Sie heimlich gelegt.

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