Wegerecht anfechtbar?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Simselbimsel
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Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Simselbimsel » 10.09.2012, 02:58

Hallo,

Folgendes,

Ein Weg 3m breit, führt zu einem großen Grundstück hinter dem Haus. Der alte Besitzer A hat ein eingetragenes Durchfahrtsrecht von 2m, welches dorthin führt.Ist schon über 60 Jahren so geschrieben.
3 Jahre Nach dieser Eintragung, baute der alte A eine Garage auf dieses Grundstück.
Doch wenn er diese Garage nützen möchte, muß er die 2m überfahren, weil es vom Wickel her nicht reichen würde,
was bisher auch von B geduldet wurde.
Durch Tod von den alten A wird diese Garage nicht mehr genutzt und so stellte B Blumenkübel auf, als Verschönerung.
Einige Jahre später, ein Neuer Besitzer(der Sohn) A ist eingezogen, aber es gibt nur Ärger, wegen den vielen Wegerechten/und auch sonstigen Rechten rund ums Haus.

Nun möchte aber,der neue A in diese Garage einfahren, aber B möchte die Blumenkübel nicht entfernen.

Könnte man dieses eingetragene Durchfahrtsrecht anfechten, damit man die Garage nutzen kann? Oder ist dies dann eben Pech?
Danke im Vorraus für die Antwort



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Das wilde Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ einem anderen Hundehalter ein Schaden entsteht. Das hat das OLG Kob.....

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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Klaus » 10.09.2012, 06:53

Erst mal genau prüfen was da eingetragen ist und auch ins Baulastenverzeichnis blicken (und berichten)
Ein Fahrrecht mit 2 Meters ins eher ungewöhnlich, da das kaum ausreicht zum befahren eines Weges.

Kommt der Berechtigt nicht auf das eigene Grundstück ist auch das Fahrrecht hinfällig.

An sonst kann man ein Fahrrecht nicht loswerden oder dran rum klagen, die Eintragung steht !
Nur beide Parteien können die austragen.

Klaus
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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Simselbimsel » 11.09.2012, 11:03

Von einem Baulastenverzeichnis hab ich bislang nichts gehört, aber nun hab ich es in der Hand, ein Auszug davon.
Da steht:
Eintragungsverfügung.....
....jederzeit, uneingeschränkt und ungehindert begeh- und befahrbar Zugang und Zufahrt zu dulden....

Also steht da nix von diesen 2 m.

Im Grundbuch steht :
Grunddienstbarkeit (Geh und Fahrrecht) Bezug: Bewilligung vom (Datum)

Schaut man nun in dieser Bewilligung nach, welche ich auch zur Hand habe,
liest man,daß Geh und Fahrrecht besteht in einer Breite von 2m.

Das mit dem Baulstverzeichnis ist aber jüngeren Datums... schätze mal, dann sind die 2m nichtig... Aber müßten da nicht auch beide Parteien miteinverstanden sein?
Solangsam blickt man da gar nicht mehr recht durch.

Es müßte ja auch ein Schreiben bestehen, von dieser Eintragungsverfügung. Kann man wohl beantragen?
Das Beste wird vermutlich sein,man nehme einen Anwalt, der erklären kann wo und wie man ums Haus zu gehen oder zu fahren hat und auch die ganzen anderen Rechte,Pflichten und Duldungen, die geschrieben wurden. Da kann man graue Haare kriegen....

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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Klaus » 11.09.2012, 12:06

Das Baulastenverzeichnis regelt die Belange der Gemeinde, kann man aber manchmal auch nutzen um dem Gegner Angst zu machen. Es besteht aber kein direkter Anspruch des Berechtigten, nur einer der Gemeinde. Das hier keine 2 Meter stehen hat nichts zu sagen.

Es gilt zwischen den Nachbarn ein Wegerecht zu dem die Bewilligungsurkunde gehört (ist eins). Steht da 2 Meter dann besteht ein Wegerecht in einer Flucht von 2 Meter von der Stra0e zum Grundstück des Berechtigten. Das kann er dann überqueren wenn er Platz hat um anzukommen.

Rangiere oder Parkrechte, Aufladerechte, Dummrumstehrechte gibt es nicht.

Ist man Eigentümer, kann man einen Zaun ziehen und genau 2 Meter Platz lassen. Man sollte aber wissen wo die Grenze ist - nicht raten.
Man kann auch auf Unterlassung klagen, wenn der Berechtigte vom rechten Weg abkommt. Da die meisten Wagen mit Spiegel breiter sind - kann er
eben nicht mehr rein.

Wer seine Garage so baut das er nicht reinkommt hat Pech. Evtl. sollte er Angst um seine Baugenemigung haben, denn eine Garage in die man nicht reinkommt ist ein Nebengebäude für die es andere Vorschriften gibt !!

Wer will denn einen Anwalt, der Berechtigte oder der Eigentümer - und für was

Klaus
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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Simselbimsel » 13.09.2012, 08:45

Früher oder später wird es wohl mit Anwalt usw. enden, so wie es im mom aussieht... auf Aktion-führt Reaktion... mal sehn...
Klaus hat geschrieben:Wer seine Garage so baut das er nicht reinkommt hat Pech. Evtl. sollte er Angst um seine Baugenemigung haben, denn eine Garage in die man nicht reinkommt ist ein Nebengebäude für die es andere Vorschriften gibt !!
Das hört sich ja auch intresant an.
Mal angenommen:
Es führt ein langer etwa 2m breiter Weg, von der Straße mit einem Knick, in den Hinterhof(angrenzend zu B's Grundstück) zu einer Garage.
Dieser Weg und auch die Garage gehören A.
Früher benutzte A die Garage für den Traktor(1,50m breit). Nach A's ableben, wurde die Garage an einen Motorradschrauber vermietet, da die A's zwar mit einem Auto einfahren konnten, aber nur mit hängen und würgen, wieder rauskamen (wegen dem Knick).
Der Garagenmieter(von den A's) hat da wohl Motorräder drinnen stehen,aber die Garage wird hauptsächlich als "Werkstatt" benützt.
Was den Lärmpegel erheblich in die Höhe treibt. Die B's haben schon mit dem Mieter der Garage gesprochen und ihn davon überzeugen können, daß er zumindest Sonntags nicht hämmert und flext.
Sonst kommt der meistens nach 19 Uhr, was den wohlverdienten Feierabend der B's erheblich stört(nicht mal zuhause hat man seine Ruhe), Im Hinterhof dröhnts dann auch noch so schön.
Eigentlich haben sich die B's schon damit abgefunden und machen dann eben die Fester zu.Um streit zu vermeiden haben die B's immmer kleinbeigegeben.
Ein Gespräch mit A(Sohn) hätte auch wenig Erfolg, der sagt immer da könnt ihr gar nix dagegen machen.
Aber vielleicht hat man doch irgendeine Handhabe,gegen der Lärm.

Und auch Brandschutz ist eine große Frage, denn die Garage ist nur ca 3,50 vom Eingang der B's entfernt. :(

Klaus
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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Klaus » 13.09.2012, 08:54

Knick ?? Mach mal ein Bild.

Was interessiert den Wegbesitzer denn ein "Knick" ? Wenn der Berechtigte mehr als 2 Meter Breite braucht, muss ich die eben vereinbaren. Oder kann man einen Fußweg vereinbaren und dann er warten den Mähdrescher durchzudrücken.

Es gibt übrigens auch Ausnahmen: Wenn zum Beispiel ein Wegerecht für Pferdekarren aus dem 18 Jahrhundert eingetragen ist, gibt es heute auch für Autos.

Klaus
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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Simselbimsel » 13.09.2012, 09:24

Naja, da gibts nichts zum vereinbaren, denn der Weg ist so. Da wo der Knick(leichte Kurve) ist, steht das Hauseck der B's und auf der anderen Seite ist ein Garten von Nachbar C. der Weg wurde(zu früheren Zeiten) nur von dem Traktor benutzt und jetzt von dem Motorradschrauber. Man könnte nur mit einem sehr kleinen Auto in die Garage kommen, die A's haben aber ein großes Auto und kommen damit nicht ums "Eck".
Der Sohn des verstorbenen A könnte die Garage abreissen oder als Rumpelkammer benutzen, da sie ja von ihm nicht mehr "als Garage" genutzt wird, aber stattdessen wird sie vermietet.

Wollte eigentlich wissen wie es um die Nutzung der Garge steht, wenn die vermietet wird an einen Motorradfahrer, denn der kommt ja ums Eck.
Und zählt die dann wohl nicht als Nebengebäude, wenn man den Weg zwar so baut, daß man mit dem eigenen Auto nicht reinkommt, aber dann eben an ein kleineres Fahrzeug (der Halter davon) vermietet?
Kann der dann dadrinnen machen was er will?
Wo kann man sich denn erkundigen, was man in einer Garage machen darf?
Ich meine ich kann auch keine Garage bauen und ein Nacktclub darin errichten.

Sorry wenn ich mich unklar ausdrücke, du hast mir schon sehr geholfen mit dem Wegerecht von ersten Beitrag oben.
Dachte ich frag einfach mal nach, wie das mit der Garage ist... aber wie schon erwähnt... die B's haben sich schon fast mit der Situation abgefunden...

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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Klaus » 13.09.2012, 09:36

Wo kann man sich denn erkundigen, was man in einer Garage machen darf?
Der Hauptzweck einer Garage ist das Parken eine Fahrzeugs (PKW, Motorrad, ....). Es ist aber nicht verboten darin auf rum zu stehen.
da sie ja von ihm nicht mehr "als Garage" genutzt wird, aber stattdessen wird sie vermietet.
Auch dann muss es eine Garage bleiben - eben vermietete Garage.
Ich meine ich kann auch keine Garage bauen und ein Nacktclub darin errichten.
Wenn man sonst das Auto drin parkt, spricht nichts dagegen wenn die Hausfrau abends ein bisschen strippt.

Sobald da zwei Schreibtische drinstehen und die Sekretärin den ganzen Tag arbeitet ist es keine Garage mehr. Dann das Bauamt anrufen und die machen den Rest.

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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Simselbimsel » 13.09.2012, 09:54

O.K vielen Dank trotzdem...

bis zum nächsten Mal :wink:

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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von jp10686 » 16.09.2012, 22:24

Als Mieter würde ich ne Garage nicht mieten, wenn man da mit dem Auto nicht reinkommt. Diese Eigenschaft darf man vom Mietobjekt Garage erwarten.
Simselbimsel hat geschrieben:Naja, da gibts nichts zum vereinbaren, denn der Weg ist so. Da wo der Knick(leichte Kurve) ist, steht das Hauseck der B's und auf der anderen Seite ist ein Garten von Nachbar C. der Weg wurde(zu früheren Zeiten) nur von dem Traktor benutzt und jetzt von dem Motorradschrauber. Man könnte nur mit einem sehr kleinen Auto in die Garage kommen, die A's haben aber ein großes Auto und kommen damit nicht ums "Eck".
Da kann er entweder die Garage als Rumpelkammer umwidmen oder dem C gegen Geld die Gartenecke abzukaufen anbieten und dann abrunden, damit er reinkommt.
Man kann übrigens immer noch grössere Autos kaufen.

Klaus
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Re: Wegerecht anfechtbar?

Beitrag von Klaus » 16.09.2012, 22:32

Da kann er entweder die Garage als Rumpelkammer umwidmen
Das kann er nicht. Meist werden Garagen mit Sonderrechten ohne Baugenehmigung an Grundstücksgrenzen gestellt. Daher kann er keine "umwidmung" als Nebengebäude er wirken wenn ein solches nicht genehmigt werden würde.
Leider kann ihn keiner zwingen ein Fahrzeug rein zustellen oder einen Kontrolleur rein zu lassen
Diese Eigenschaft darf man vom Mietobjekt Garage erwarten.
Ist die Frage was man zuerst beschafft. Man sollte Auto und Garage in der selben Größe anschaffen. Mit ne Ape aus Italien komm ich um jedes Eck

Klaus
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