Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Michel
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Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Michel » 29.09.2012, 22:54

Guten Abend allerseits

Es sei folgendes Szenario gedacht: A hat (alleinig) ein eingetragenes Geh- + Fahrrecht zu Lasten von B. Die Fläche des Weges wurde von B "zur Verfügung gestellt" derart, dass der Weg vom übrigen Grund durch einen Zaun von B's übrigen Grundstück abgetrennt ist. Die Fläche ist so als Plan im Grundbuch zur Eintragung hinzugefügt. A hat auf dieser Fläche auf seine eigenen Kosten einen Weg erstellt.

Jetzt zur Frage: Der angrenzende Nachbar C benutzt diesen Weg beispielsweise um Fahrräder dort abzustellen. Oder sehr beliebt "kurzfristig" Sperrmüll zu deponieren, was dann wochenlang herumsteht. Verbote von A werden schnippig mit "... das ist doch nicht dein Grundstück ..." abgewiegelt. Besitzer B hüllt sich in Schweigen: Er hat die Fläche bereitgestellt und anderes interessiert B nicht.

Wer hat auf diesem Weg nun das "Hausrecht"? Kann A den rebellischen Nachbarn C beispielsweise auf Unterlassung verklagen, den Weg gegen den Willen von A zu benutzen oder kann das nur C? Kann A auf dieser bestimmten Fläche Dritten gegenüber handeln wie ein Besitzer oder darf er nur den Weg benutzen (durchlaufen oder fahren) und sonst nichts?



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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Emma » 29.09.2012, 23:49

[quote]oder darf er nur den Weg benutzen (durchlaufen oder fahren) und sonst nichts?[/quote]

Genau das.

Klaus
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Klaus » 30.09.2012, 08:27

(alleinig)
Das könnte wichtig sein - steht das im Grundbuch drin ? Es gibt ein Wegerecht das die "exklusive" Nutzung erlaubt. Das müsste aber im Grundbuch stehen.

An sonst kann der "Eigentümer" jedem alles erlauben was nicht "die Nutzung des Weges erheblich behindert".
A hat auf dieser Fläche auf seine eigenen Kosten einen Weg erstellt.
Wohl hauptsächlich um den Weg nutzen zu können. Damit kauf man aber keine fremde Grundstücke.

Klaus
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Klaus » 30.09.2012, 08:41

Wir die Durchfahrt verhindert hat der Berechtigte direkt einen Anspruch gegen den Störer.

Bei direkter Gefahr die Polizei rufen. An sonst bietet sich die einstweilige Verfügung oder einen Unterlassungsklage/drohung gegen den "Störer" an. Also nicht gegen die "Eltern" oder den "Nachbar" sondern genau den der stört. Das muss man dann auch "beweisen"

Und nur wenn die "Durchfahrt" erheblich behindert wird.

Man hat wie bereits gesagt wurde nur das Recht "durchzufahren" oder "durchzugehen", keine weiteren Besitzrechte
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Michel
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Michel » 30.09.2012, 13:02

Klaus hat geschrieben:
(alleinig)
Das könnte wichtig sein - steht das im Grundbuch drin ? Es gibt ein Wegerecht das die "exklusive" Nutzung erlaubt. Das müsste aber im Grundbuch stehen.

An sonst kann der "Eigentümer" jedem alles erlauben was nicht "die Nutzung des Weges erheblich behindert".
A hat auf dieser Fläche auf seine eigenen Kosten einen Weg erstellt.
Wohl hauptsächlich um den Weg nutzen zu können. Damit kauf man aber keine fremde Grundstücke.

Klaus
A ist natürlich klar, dass ein Wegerecht kein uneingeschränktes Besitztum bedeutet.

Es steht im dem Link zu "Notwegerecht: Wann können Sie Nachbargrundstücke dafür in Anspruch nehmen" in einem Thema weiter unterhalb, dass:
"Zudem müssen Sie als Notwegeberechtigter grundsätzlich verhindern, dass Dritte unberechtigt das
Verbindungsgrundstück nutzen (z.B. Besucher, die auch auf der Straße parken können). Unterlassen Sie es, Abhilfe zu
schaffen, droht Ihnen unter Umständen auch ein Bußgeld. [...]"
- da lässt sich ja nichts herleiten?

Die Behinderungen sind nicht *immer* erheblich, meist gering - aber oft, nervig. Wer will schon -übertrieben- dauernd durch Müll laufen. A hat dieses Wegerecht für sich quasi erstritten, dafür Ablösung bezahlt und den Weg aufwändig errichtet. Der Weg dient nur als Zugang zu hinterliegenden Grundstück mit Haus. Durch die Abzäunung zum übrigen Grundstück des Dieners ist der Weg abgeschottet. A muss ja auch für die Verkehrssicherheit des Weges sorgen. Wenn jemand mal über den abgekippten Trödel stolpert, wer haftet? A wollte ja den Bereich von B abkaufen, dieser lehnte es aber energisch ab.

Das mit dem "exklusiv" müsste A noch nachprüfen.

Klaus
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Klaus » 30.09.2012, 13:20

Also ein Notwegerecht, kein ausschließliches Nutzungsrecht
A hat dieses Wegerecht für sich quasi erstritten, dafür Ablösung bezahlt und den Weg aufwändig errichtet.
Was denn nun, Notwegerecht oder "Ablöse".
. A muss ja auch für die Verkehrssicherheit des Weges sorgen.


Jeder für seine Besucher
Wenn jemand mal über den abgekippten Trödel stolpert, wer haftet?
Der Eigentümer
A wollte ja den Bereich von B abkaufen, dieser lehnte es aber energisch ab.


Warum auch
Es steht im dem Link zu "Notwegerecht:
Wessen Link
"Zudem müssen Sie als Notwegeberechtigter grundsätzlich verhindern, dass Dritte unberechtigt das
Verbindungsgrundstück nutzen (z.B. Besucher, die auch auf der Straße parken können). Unterlassen Sie es, Abhilfe zu
schaffen, droht Ihnen unter Umständen auch ein Bußgeld. [...]"
Bussgeld - auf privaten Grundstücke - wohl kaum

Solange A das Grundstück überqueren kann und nicht "erheblich" gehindert wird - ist alles rechtens

Klaus


PS: Nicht ALLES zitieren
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Michel » 30.09.2012, 13:46

Klaus hat geschrieben:Also ein Notwegerecht, kein ausschließliches Nutzungsrecht
Hier aber ein eingetragenes Wegerecht (Dienstbarkeit im Grundbuch). Das mit dem Notwegerecht kam nur aus dem Zitat vom Link.

Wenn jemand mal über den abgekippten Trödel stolpert, wer haftet?
Klaus hat geschrieben: Der Eigentümer
Der Eigentümer des Weges oder des Trödels?

A wollte ja den Bereich von B abkaufen, dieser lehnte es aber energisch ab.
Klaus hat geschrieben: Warum auch


Weil der Eigentümer mit dem Wegbreich doch sonst nichts mehr anfangen kann? Er hat ihn ja durch einen extra Zaun abgeschottet.

Es steht im dem Link zu "Notwegerecht:
Klaus hat geschrieben:Wessen Link
der hier: http://www.rechtstipps.de/haus-wohnung- ... twegerecht


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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Klaus » 30.09.2012, 14:01

Der Eigentümer des Weges oder des Trödels?
Beide, wenn der des Trödels ermittelt wird, dann der. Sonst ist das Sache des Eigentümer.
Wobei der das dann mit eine Tor lösen könnte, das man dann auch noch zumachen darf.
Sie als Notwegeberechtigter grundsätzlich verhindern, dass Dritte unberechtigt das
Verbindungsgrundstück nutzen
Damit sind Besucher gemeint die meinen das wäre die Einfahrt des Berechtigten und rein fahren wollen.

Klaus
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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Michel » 30.09.2012, 18:12

Klaus hat geschrieben:
Der Eigentümer des Weges oder des Trödels?
Beide, wenn der des Trödels ermittelt wird, dann der. Sonst ist das Sache des Eigentümer.
Wobei der das dann mit eine Tor lösen könnte, das man dann auch noch zumachen darf.

Klaus
(obwohl A eigentlich kein Tor möchte)
Das heist, nur der Eigentümer dürfte ein Tor einbauen, A nur mit dessen Erlaubnis. Dann könnte A ein eigenes Schloss einbauen und den Zutritt (unbefugter) Dritte wäre unterbunden?

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Re: Wegerecht - wer hat das "Hausrecht"?

Beitrag von Klaus » 30.09.2012, 18:55

A darf "durchfahren" und "durchgehen" - das hatte ich bereits mehrfach erklärt.

B, der Eigentümer kann, bei einem eingetragenen Wegerecht sogar auf Kosten von B ein Tor errichten das B bei jeder Durchfahrt sofort wieder schliessen muss. Er kann auch C,D,E,F und dem örtlichen Schützenverein einen Schlüssel geben damit die dort Federball spielen können. Solange die angemessen Platz machen das A "durchfahren" und "durchgehen" kann. Er kann dort auch Nachttöpfe aufstellen damit der Kindergarten mal aus Töpfchen kann und muss die nicht sofort leeren solange dort angemessen Platz ist das A "durchfahren" und "durchgehen" kann.

Was ist an einem Wegerecht denn so schwer zu verstehen.

Das man den Weg errichtet hat berechtigt zu nichts. Es sein denn das steht im Grunbuch, aber A antwortet ja nicht auf die Frage was da "genau" steht. Denn "alleinig" könnte eine wichtige Bedeutung haben - wenn das dort wirklich steht.

Ein Tor-errichte-Recht hat A aber wohl kaum

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